Soweit in dem Musterverfahrensantrag vom 21.01.2019 noch weitere Feststellungsziele unter den Ziffern 6. bis 8. aufgeführt sind, wird der Musterverfahrensantrag als unzulässig verworfen. Die insoweit benannten Feststellungsziele betreffen Fragen der internationalen, sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Gerichts, der Parteiidentität des Klägers zur Klägerin eines niederländischen Musterverfahrens und der Anspruchsidentität im Rahmen der Zulässigkeit der Klage nach Art. 29 EuGVVO n.F.. Bei der Zuständigkeit des Gerichts für das Ausgangsverfahren handelt es sich um eine originär vom Gericht selbst zu beurteilende Frage, die vorab zu klären ist, bevor es überhaupt auf den Inhalt der Feststellungsziele ankommt. Diese Fragen sind nicht zulässiger Gegenstand eines Kapitalmusterverfahrens (BGH, Beschluss vom 2.12.2014 ? XI ZB 17/13).
..unzulässig verworfen..war meine selektive Wahrnehmung...:0))) |