TK-Lex Lexikon Steuerlexikon Vollstreckung Insolvenzverfahren - Aufhebung und Einstellung TK-Lex Lexikon Steuerlexikon Vollstreckung Insolvenzverfahren - Aufhebung und Einstellung Insolvenzverfahren - Erlösverteilung Insolvenzverfahren - Forderungsanmeldung Insolvenzverfahren - Forderungsfeststellung Insolvenzverwalterhaftung Klage
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Normen § 200 InsO
§ 258 InsO
§ 289 Abs. 2 InsO
§§ 207-216 InsO
Information Inhaltsübersicht
1. Allgemeines 2. Öffentliche Bekanntmachung der Aufhebung/Einstellung 3. Aufhebung des Insolvenzverfahrens 3.1 Fälle der Aufhebung 3.2 Wirkungen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens 4. Einstellung des Insolvenzverfahrens 4.1 Einstellung mangels Masse gemäß § 207 InsO 4.2 Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit im Sinne des § 211 InsO 4.3 Einstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds nach § 212 InsO 4.4 Einstellung mit Zustimmung der Insolvenzgläubiger gemäß § 213 InsO 4.5 Verfahren bei der Einstellung (§ 214 InsO) 4.6 Bekanntmachung und Wirkungen der Einstellung (§ 215 InsO) 4.7 Rechtsmittel (§ 216 InsO) 1. Allgemeines
Nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung wird das Insolvenzverfahren entweder durch
Aufhebung (§§ 200, 258 und 289 Abs. 2 InsO) oder durch
Einstellung (§§ 207-216 InsO).
beendet.
Ein Insolvenzverfahren ist grundsätzlich aufzuheben, wenn es rechtmäßig eröffnet und ordnungsgemäß zu Ende geführt wurde.
Hingegen ist das Insolvenzverfahren einzustellen, wenn es zwar rechtmäßig eröffnet wurde, aber nicht zu Ende geführt werden kann. Von dieser Einstellung des Verfahrens ist somit die Abweisung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse im Sinne des § 26 InsO zu unterscheiden. Im zweitgenannten Fall wird ein Verfahren gar nicht erst eröffnet und kann somit auch nicht eingestellt werden.
2. Öffentliche Bekanntmachung der Aufhebung/Einstellung
Sowohl die Aufhebung als auch die Einstellung des Insolvenzverfahrens hat durch förmlichen Beschluss zu erfolgen. Dieser Beschluss ist unter Angabe der Gründe, welcher zur Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens geführt haben, öffentlich bekanntzumachen. Für die öffentliche Bekanntmachung gilt grundsätzlich § 9 InsO. Hiernach erfolgt die öffentliche Bekanntmachung durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet unter der folgenden Adresse:
www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Die öffentliche Bekanntmachung kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.
Die einzelnen Aufhebungs- oder Einstellungsvorschriften können Sonderformen der öffentlichen Bekanntmachung, abweichend von § 9 InsO, bestimmen.
3. Aufhebung des Insolvenzverfahrens
3.1 Fälle der Aufhebung
Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht kommt in folgenden Fällen in Betracht:
Nach Vollzug der Schlussverteilung (§§ 196, 200 Abs. 1 InsO),
nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans (§ 258 InsO) sowie
nach Rechtskraft des Beschlusses über eine Restschuldbefreiung (§ 289 Abs. 2 InsO).
3.2 Wirkungen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens geht das Verfügungs- und Verwaltungsrecht über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, soweit noch vorhanden, vom Insolvenzverwalter wieder auf den Schuldner über. Dieses Verfügungs- und Verwaltungsrecht umfasst jedoch nicht die Forderungen oder Rechte im Falle
der Anordnung einer Nachtragsverteilung im Sinne des § 203 InsO,
der Berücksichtigung bestrittener Forderungen nach § 189 Abs. 2 InsO,
der Berücksichtigung absonderungsberechtigter Gläubiger gemäß § 190 Abs. 1 InsO,
der Berücksichtigung aufschiebend bedingter Forderungen (§191 Abs. 2 InsO) sowie
der Hinterlegung zurückbehaltener Beträge im Sinne des § 198 InsO.
Gemäß § 201 InsO können die Insolvenzgläubiger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Wegfall der Beschränkung der Geltendmachung ihrer Forderungen nach Maßgabe der §§ 87, 89 und 91 InsO ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen, sofern und soweit sie noch nicht befriedigt sind.
Von dieser Regelung sind nach § 201 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 291 Abs. 1 InsO im Verfahren der Restschuldbefreiung nach den §§ 286-303 InsO nur die im Insolvenzverfahren noch nicht erfüllten Verbindlichkeiten ausgenommen, für die das Insolvenzgericht dem Schuldner als natürliche Person eine Restschuldbefreiung gewährt.
Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens können die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, aus der Eintragung in die Insolvenztabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betrieben (§ 201 Abs. 2 InsO). Hierbei gilt es zu beachten, dass einer nicht bestrittenen Forderung eine Forderung gleich steht, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.
4. Einstellung des Insolvenzverfahrens
Um das Insolvenzverfahren zu beenden kommt neben der Aufhebung des zu Ende geführten Verfahrens auch die Einstellung des nicht zu Ende geführten Insolvenzverfahrens in Betracht. Die Insolvenzordnung nennt folgende Einstellungsmöglichkeiten:
4.1 Einstellung mangels Masse gemäß § 207 InsO
Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so hat das Insolvenzgericht das Verfahren einzustellen (§ 207 InsO). Die Einstellung unterbleibt jedoch, wenn ein ausreichender Geldbetrag von dritter Seite vorgeschossen wird oder eine Stundung der Kosten nach § 4a InsO im Restschuldbefreiungsverfahren einer natürlichen Person vom Insolvenzgericht ausgesprochen worden ist.
Vor der Verfahrenseinstellung sind die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören. Sind in der Insolvenzmasse Barmittel vorhanden, so hat der Insolvenzverwalter vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens, von diesen zuerst die Auslagen, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu begleichen. Zur Verwertung von Massegegenständen ist er jedoch nicht mehr verpflichtet.
4.2 Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit im Sinne des § 211 InsO
Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens durch die Insolvenzmasse gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§ 208 InsO). Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO gemäß § 210 InsO unzulässig Die Pflicht des Insolvenzverwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse besteht auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort. Nach der Verteilung der Insolvenzmasse zur Befriedigung der Massegläubiger entsprechend der Rangordnung des § 209 InsO hat das Insolvenzgericht das Verfahren einzustellen (§ 211 InsO). Werden nach der Einstellung des Verfahrens Gegenstände der Insolvenzmasse ermittelt, so ordnet das Gericht auf Antrag des Verwalters oder eines Massegläubigers oder von Amts wegen eine sogenannte Nachtragsverteilung nach § 203 InsO an.
4.3 Einstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds nach § 212 InsO
Das Insolvenzverfahren ist gemäß § 212 InsO auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn gewährleistet ist, dass nach der Einstellung beim Schuldner weder eine Zahlungsunfähigkeit noch eine drohende Zahlungsunfähigkeit und auch keine Überschuldung - soweit die Überschuldung Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens war - vorliegt. Der Antrag ist nur zulässig, wenn das Fehlen der Eröffnungsgründe glaubhaft gemacht wird.
4.4 Einstellung mit Zustimmung der Insolvenzgläubiger gemäß § 213 InsO
Der Insolvenzschuldner kann die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 213 InsO beantragen, wenn er nach Ablauf der Anmeldefrist die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, zur Einstellung beibringt. Bei Gläubigern, deren Forderungen vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter bestritten werden und bei absonderungsberechtigten Gläubigern entscheidet das Insolvenzgericht nach freiem Ermessen, inwieweit es einer Zustimmung dieser Gläubiger oder einer Sicherheitsleistung gegenüber diesem bedarf. Das Verfahren kann auf Antrag des Schuldners vor dem Ablauf der Anmeldefrist eingestellt werden, wenn außer den Gläubigern, deren Zustimmung der Schuldner beibringt, andere Gläubiger nicht bekannt sind.
4.5 Verfahren bei der Einstellung (§ 214 InsO)
Der Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens bei einer Einstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes nach § 212 InsO oder mit Zustimmung aller Insolvenzgläubiger gemäß § 213 InsO ist öffentlich bekanntzumachen. Er ist in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Haben die Gläubiger im Falle des § 213 InsO ihre Zustimmung erteilt, so sind dem niedergelegten Antrag die zustimmenden Erklärungen der Gläubiger beizufügen. Die Insolvenzgläubiger können binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Widerspruch gegen den Antrag erheben.
Das Insolvenzgericht beschließt sodann über die Einstellung nach Anhörung des Antragstellers, des Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses (wenn ein solcher bestellt ist). Im Falle eines Widerspruchs ist auch der widersprechende Gläubiger zu hören
Vor der Einstellung sind die unstreitigen Masseansprüche durch den Insolvenzverwalter zu berichtigen und für die streitigen Sicherheit zu leisten.
4.6 Bekanntmachung und Wirkungen der Einstellung (§ 215 InsO)
Der Beschluss des Insolvenzgerichts über die Einstellung des Insolvenzverfahrens und der Grund der Einstellung sind öffentlich im Sinne des § 9 InsO bekanntzumachen. Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einstellung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO) zu unterrichten.
Mit der Einstellung des Insolvenzverfahrens erhält der Schuldner gemäß § 215 Abs. 2 InsO das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen. Der Verweis auf die Geltung des § 201 InsO über die Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung führt dazu, dass der Einstellung des Verfahrens für die Insolvenzgläubiger die gleiche Wirkung wie bei einer Aufhebung des Verfahrens zukommt.
4.7 Rechtsmittel (§ 216 InsO)
Bei einer Einstellung des Verfahrens mangels Masse nach § 207 InsO sowie wegen Wegfall des Eröffnungsgrundes nach § 212 InsO und bei Einstellung mit Zustimmung der Insolvenzgläubiger nach § 213 InsO steht jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde als Rechtsmittel zur Verfügung.
Die sofortige Beschwerde steht dem Schuldner nur im Falle der Einstellung des Verfahrens mangels Masse nach § 207 InsO zu.
Beantragt der Schuldner eine Einstellung nach § 212 InsO oder § 213 InsO und wird der Antrag vom Insolvenzgericht abgelehnt, so kann der Schuldner die sofortige Beschwerde einlegen.
Da die Insolvenzordnung im § 216 InsO für die Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit gemäß § 211 InsO kein Rechtsmittel vorsieht, stehen weder den Insolvenzgläubigern noch dem Insolvenzschuldner selbst in diesem Fall ein Rechtsmittel zu.
Siehe auch Insolvenz Insolvenz - Abgabenforderungen Insolvenz - Beteiligte Insolvenz - Eigenverwaltung Insolvenz - Eröffnungsverfahren Insolvenz - Steuergeheimnis Insolvenz - Vollstreckungsmaßnahmen Insolvenzanfechtung Insolvenzbekanntmachungen Insolvenzplanverfahren Insolvenzverfahren Insolvenzverfahren - Forderungsanmeldung Insolvenzverfahren - Forderungsfeststellung Insolvenzverwalterhaftung Nachlassinsolvenzverfahren Restschuldbefreiung Verbraucherinsolvenzverfahren
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