wird zum sonstigen betrieblichen Ertrag, weil Grund der Rückstellung wegfällt. Die folgende Zitation ist zwar HGB - aber hier gilt das Vorsichtsprinzip. US-GAAP hat lockerere Bilanzierungsregeln.
"Auflösung
Die Auflösung von Rückstellungen ist gem. § 249 Abs. 2 HGB nur gestattet, wenn der Grund ihrer Bildung weggefallen ist, eine Verbindlichkeit also nicht (mehr) besteht. Stimmen Aufwand und Rückstellung überein, werden Rückstellungen erfolgsneutral aufgelöst, bei zu hohen Rückstellungsbeträgen ist der den Aufwand übersteigende Betrag als sonstiger betrieblicher Ertrag zu verbuchen (§ 275 Abs. 2 Nr. 4 HGB), während bei zu niedrigem Ansatz der Rückstellungen ein zusätzlicher betrieblicher Aufwand entsteht (§ 275 Abs. 2 Nr. 8 HGB)."
Was bei Bildung der Rückstellung direkt Aufwand wurde und somit gewinnmindernd, wird bei Wegfall des Grundes der Rückstellung sonstiger betrieblicher Ertrag. |