es gibt halt keine Alternativen. Die Texte sind schon mal lesenswert. ;)
Germany-Berlin: IT services: consulting, software development, Internet and support
2020/S 192-464288
Voluntary ex ante transparency notice
Services
Legal Basis: Directive 2014/24/EU
Section I: Contracting authority/entity
I.1)
Name and addresses
Official name: BVG Town: Berlin NUTS code: DE300 Berlin Country: Germany E-mail: einkauf.se2@bvg.de Internet address(es):
Main address: http://www.bvg.de
I.4)
Type of the contracting authority
Body governed by public law
I.5)
Main activity
Other activity: Städtische Eisenbahn-, Straßenbahn-, Oberleitungsbus- oder Busdienste
Section II: Object
II.1)
Scope of the procurement
II.1.1)
Title:
Rahmenvertrag Softwarewartung Fahrgastinformation
II.1.2)
Main CPV code
72000000 IT services: consulting, software development, Internet and support
II.1.3)
Type of contract
Services
II.1.4)
Short description:
Wartung und Entstörung der Softwarekomponenten zur Fahrgastinformation.
II.1.6)
Information about lots
This contract is divided into lots: no
II.1.7)
Total value of the procurement (excluding VAT)
Value excluding VAT: 820 000.00 EUR
II.2)
Description
II.2.1)
Title:
II.2.2)
Additional CPV code(s)
II.2.3)
Place of performance
NUTS code: DE300 Berlin
II.2.4)
Description of the procurement:
DAISY ist Bestandteil des Verkehrsvertrages, bei Störungen und Fehlern, die auftreten, muss schnell reagiert werden, es muss eine Verfügbarkeit von 97 % eingehalten werden. Diese Vorgabe kann nur eingehalten werden, wenn es für die Software eine qualifizierte Wartung gibt und die Software auf dem aktuellen Stand (inkl. Betriebssystem, Datenbankversionen usw.) gehalten wird.
Die Schnittstellen, Bedienung und Darstellung der Inhalte auf den Anzeigern sind zu einem überwiegenden Teil BVG-spezifisch entwickelt worden und haben das bei der BVG vorhandene RBL-System für Omnibus und Straßenbahn als Grundlage. Der bestehende SW-Wartungsvertrag endet am 31.9.2020. Es ist notwendig, den bestehenden Wartungsvertrag zu verlängern, der für das derzeit produktive DAISY-Release gültig ist. Die benötigten Wartungsleistungen zur Software DAISY OF kann nur der aktuelle Anbieter erbringen. Es handelt sich hier um eine Software, die nur vom Entwickler supportet wird, da nur dieser geistiger Eigentümer der Software ist und kein Dritter Zugriff auf den geschützten Sourcecode hat. Die Rechte an dem Code liegen beim aktuellen Anbieter, sodass § 13 Abs. 2 Nr. 3 c SektVO greift. Wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums kann nur der aktuelle Anbieter die Wartung übernehmen. Der bestehende SW-Wartungsvertrag endet am 31.9.2020. Es ist notwendig, den bestehenden Wartungsvertrag zu verlängern, der für das derzeit produktive DAISY-Release gültig ist. Die benötigten Wartungsleistungen zur Software DAISY OF kann nur der aktuelle Anbieter erbringen. Es handelt sich hier um eine Software, die nur vom Entwickler supportet wird, da nur dieser geistiger Eigentümer der Software ist und kein Dritter Zugriff auf den geschützten Sourcecode hat. Die Rechte an dem Code liegen beim aktuellen Anbieter, sodass § 13 Abs. 2 Nr. 3 c SektVO greift. Wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums kann nur der aktuelle Anbieter die Wartung übernehmen. Aktuelle Recherchen am Markt kamen zu dem Ergebnis, dass derzeit keine alternativen Anbieter für die Wartung in Betracht kommen, da keiner zum einen den für die Wartung notwendigen Zugriff auf den Quellcode der zurzeit implementierten und genutzten Software besitzt und zum anderen die von den Wettbewerbern angebotenen Standardsoftwarelösungen bisher nicht die für den Betrieb notwendigen speziellen Anforderungen der BVG ohne Softwareerweiterung erfüllen.. Um ein System von einem anderen Hersteller einsetzen zu können, müsste zudem für die Einführung ein Zeitraum von ca. 2-3 Jahre bis zur vollumfänglichen produktiven Nutzung veranschlagt werden. Die Kosten für ein neues System würden etwa 2,5 bis 4,0 Mio. EUR betragen. Weiterhin ist die Technik, die an den Haltestellen verbaut ist, abgestimmt auf die Software. In den Anzeigern befinden sich Steuerkomponenten, dazu gehören Haltestellenrechner, digitale Funkgeräte an Omnibushaltestellen und analoge Funkgeräte an Straßenbahnhaltestellen, die zusammen mit der Software die Anzeigerinhalte steuern und die Technik überwachen. Würde hier ein anderer Hersteller eine Software anbieten, dann könnte es passieren, dass zumindest die Haltestellenrechner an allen Haltestellen getauscht werden müssen. Bei derzeit ca. 500 vorhandenen Haltestellenrechnern würden Kosten von weiteren 1,5 bis 2,0 Mio. EUR anfallen. Da das System zu 100 % außenwirksam ist, wird jeder noch so kleine Unterschied von den Fahrgästen bemerkt und das System verliert an Akzeptanz. Ebenso ist DAISY Bestandteil des Verkehrsvertrages und die Verfügbarkeit sinkt mit fehlerhaften Anzeigen. Im Verkehrsvertrag ist für DAISY eine Verfügbarkeit von 97 % verankert – diese gilt auch nur dann als erfüllt, wenn die angezeigten Informationen sowohl inhaltlich als auch in der Darstellung korrekt sind. Fällt die Verfügbarkeit unter diesen Schwellwert, ist die BVG gegenüber dem Senat verpflichtet dies zu erklären.
II.2.5)
Award criteria
II.2.11)
Information about options
Options: no
II.2.13)
Information about European Union funds
The procurement is related to a project and/or programme financed by European Union funds: no
II.2.14)
Additional information
Section IV: Procedure
IV.1)
Description
IV.1.1)
Type of procedure
Negotiated procedure without prior publication •The works, supplies or services can be provided only by a particular economic operator for the following reason: ◦protection of exclusive rights, including intellectual property rights
Explanation:
Es besteht bei einem Wechsel eines laufenden Systems das Risiko, dass die Daten von der RBL-Schnittstelle durch das neue System nicht korrekt interpretiert werden mit der Folge, dass die Daten an den Haltestellen nicht dem tatsächlichen Verkehrsgeschehen entsprechen. D. h. das bestimmte Fahrten und deren voraussichtliche Abfahrtzeiten nicht oder nur inkorrekt angezeigt. Dies hätte mageschaden zur Folge (u. a. bei Kunden). Gegenüber dem Senat als Auftraggeber der BVG müssten entsprechend hohe Ausfallzeiten benannt werden und entsprechend dem Verkehrsvertrag Lösungen zur Verbesserung der Kennzahlen präsentiert werden. Bei allen am Markt vorhandenen Systemen müssen Teile der vorhandenen Steuerkomponente ausgetauscht werden, damit die Ansteuerung der Anzeiger durch ein neues zentrales System erfolgen kann. Hier kann es zu Kompatibilitätsproblemen innerhalb des Anzeigers bezüglich der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) kommen, in deren Folge die Anzeiger fehlerhaft oder gar nicht funktionieren. Das korrekte Zusammenspiel der neuen mit den bereits vorhandenen Komponenten müsste sichergestellt werden und eine unbeabsichtigte Beeinflussung, z. B. durch Abwärme oder Elektromagnetismus, muss vollständig ausgeschlossen werden. Dies kann nicht ohne umfangreiche Tests und unter Zusammenarbeit aller beteiligten Hersteller gewährleistet werden. Die zu befürchtenden negativen Auswirkungen auf die Endkunden, würde, sollte nicht zeitnah eine Wartung für das System DAISY-OF sichergestellt werden, dazu führen, dass im schlimmsten Fall das System vollständig deaktiviert werden müsste. Auf Grund der Rechte der IVU an dem Bestandssystem und der Tatsache, dass wegen nicht offengelegtem Quellcode keine andere Firma das System warten kann und darf, ist eine Direktvergabe an die Fa. IVU notwendig. Nach der bisher ergangenen Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.5.2013 – VII-Verg 16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1.8.2012 – VII – Verg 10/12, SatWaS/ MoWaS u. Beschluss vom 27.6.2012 – VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) sind vorliegend die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers eingehalten, da die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, die Gründe tatsächlich vorhanden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert. An den vorstehenden Grundsätzen gemessen, liegen objektiv schwerwiegende personelle, wirtschaftliche und technische Gründe für die Wartung des Systems DAISY vor, weiterhin den aktuellen Anbieter zu beauftragen. Allein die die abzuwendenden Risiken von Fehlfunktionen, Kompatibilitätsproblemen und hohem Umstellungsaufwand, die bei einem „massiven Übergang“ auf eine vergleichbare Software sehr wahrscheinlich auftreten würden, rechtfertigten die Entscheidung. Insbesondere mit Blick auf die zwingende Notwendigkeit eines jederzeit störungsfreien Betriebs der Software im laufenden Betrieb, sind jedwede Risikopotentiale auszuschließen und der sicherste Weg zu wählen, um jederzeit Datenverluste und Verzögerungen in den Beschaffungsprozessen zu vermeiden. Die Beschaffungsentscheidung ist infolgedessen willkürfrei aufgrund sachlich gerechtfertigter und auftragsbezogener Gründe getroffen worden. Andere Wirtschaftsteilnehmer, sind dadurch nicht diskriminiert worden. Ein Softwarewechsel führt dazu, dass die komplette Softwareinfrastruktur ausgetauscht bzw. die vorhandenen Applikationen mit hohem Aufwand migriert und an eine neue Softwareinfrastruktur angepasst werden müssten. Außerdem müsse die Datenbasis auf die neue Plattform migriert werden. Zudem wäre eine zukünftige Nutzung einer vergleichbaren Software dagegen mit einem erheblichen, auch finanziell belastenden, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umstellungsmehraufwand verbunden.
IV.1.3)
Information about framework agreement
IV.1.8)
Information about the Government Procurement Agreement (GPA)
The procurement is covered by the Government Procurement Agreement: no
IV.2)
Administrative information
IV.2.1)
Previous publication concerning this procedure
Section V: Award of contract/concession
V.2)
Award of contract/concession
V.2.1)
Date of contract award decision:
29/09/2020
V.2.2)
Information about tenders
The contract has been awarded to a group of economic operators: no
V.2.3)
Name and address of the contractor/concessionaire
Official name: IVU Traffic Technoligies AG Town: Berlin NUTS code: DE300 Berlin Country: Germany
The contractor/concessionaire will be an SME: no
V.2.4)
Information on value of the contract/lot/concession (excluding VAT)
Total value of the contract/lot/concession: 820 000.00 EUR
V.2.5)
Information about subcontracting
Section VI: Complementary information
VI.3)
Additional information:
VI.4)
Procedures for review
https://ted.europa.eu/...ED:NOTICE:464288-2020:TEXT:EN:HTML&src=0 |