Auch wenn es nicht unbedingt Bezug zu Steinhoff hat, poste ich mal den Text des von mir genannten Schreibens.
Zuvor aber, ich habe mehere Konten und tatsächlich gibt es keine einheitliche Reglung für den Verlusttopf.
Neuregelung Verlustverrechnung ab 2021
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, **bank ist eine eingetragene Marke der *** Niederlassung Deutschland , damit Sie auf dem Laufenden sind, informieren wir Sie heute über eine Änderung bei der Steuergesetz- gebung.
Es geht um die Verlustverrechnung § 20 Abs. 6 EStG. Bereits seit 2020 können Verluste aus wertlosen Wirtschaftsgütern bis max. 10.000 Euro pro Jahr mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
Zum 01.01.2021 gilt diese neue Regelung: Verluste aus Termingeschäften können ab 2021 nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften bis max. 10.000 Euro pro Jahr verrechnet werden (Satz 5, § 20 Abs. 6 EStG.). Für die Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelung schafft das Bundesministerium für Finanzen folgende Übergangsregelung: Im Jahr 2021 werden die Verluste aus ausgeknockten oder wertlos verfallenen Optionsscheinen und Zertifikaten, sowie Verluste aus wertlos verfallenen Optionen und die vom Stillhalter geleisteten Barausgleichszahlungen nicht mehr im allgemeinen Verlustverrechnungstopf berücksichtigt.
Die neuen gesetzlichen Änderungen werden anhand der noch zu veröffentlichenden Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) ab dem Jahr 2022 umgesetzt.
Nachfolgend sind einige Eckpunkte aus den bisher veröffentlichten Entwürfen des BMF aufgeführt. Diese spiegeln den aktuellen Planungsstand wider. · Optionsscheine und Zertifikate werden nicht als Termingeschäft eingestuft. Veräußerungsgewinne/-verluste werden wie bisher als sonstige Gewinne/Verluste eingestuft und unterliegen nicht der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte nach § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG. Verluste aus dem (wertlosen) Verfall unterliegen allerdings der Verlustverrechnungsbeschränkung aus Satz 6 (Wertlose Wirtschaftsgüter).
Noch offen ist, wie Verluste aus Optionsscheinen/Zertifikaten mit Zahlungen bei Verfall (z.B. 1/10 Cent) behandelt werden. · Als Termingeschäfte werden neben bei uns nicht handelbaren Produkten auch Optionsgeschäfte, Futures (Eurex) sowie Contract for Difference (CFD) eingestuft. Diese fallen unter die Verlustverrechnungsbeschränkungen aus Satz 5 (Termingeschäfte). Auch der wertlose Verfall von als Termingeschäft eingestuften Produkten fällt unter die Regelung des Satzes 5. Ausnahme sind Verluste aus der Glattstellung von Stillhalterpositionen. Diese sind nicht von den neuen Regelungen zur Verlustverrechnung betroffen. ·
Die Regelung des Satzes 6 (wertlose Wirtschaftsgüter) gilt nicht für bestandsgeschützte Altanteile (Anschaffung der Wertpapiere vor dem 01.01.2009). ·
Eine Verrechnung der Verluste im Sinne der Sätze 5 (Termingeschäfte) und 6 (wertlose Wirtschaftsgüter) findet ausschließlich im Rahmen der persönlichen Veranlagung des Kunden / Steuerpflichtigen statt. Es erfolgt hier keine Verrechnung bei der Bank.
Alle anderen Verrechnungsmöglichkeiten (Aktienverluste und sonstige Verluste) bleiben unberührt. · In der Jahressteuerbescheinigung werden Gewinne aus Termingeschäften vor und nach Verlustverrechnung (mit sonstigen Verlusten) sowie zwingend Verluste aus Satz 5 (Termingeschäften) und Satz 6 (wertlose Wirtschaftsgüter)ausgewiesen.
Ein Antrag auf Verlustbescheinigung wie bei Aktienverlusten und sonstigen Verlusten ist nicht erforderlich. Die Beantragung der Verlustbescheinigung für Verluste aus Aktien und sonstiger Verluste hat wie bisher zu erfolgen, d.h. die Neuregelungen haben auf diesen Prozess keine Auswirkungen.
Der Bundesrat hat beantragt, die oben beschriebenen Änderungen der Verlustverrechnung rückgängig zu machen. Falls die Bundesregierung und der Bundestag diesem Antrag zustimmen gelten die beschriebenen Änderungen nicht und es bleibt alles so wie Sie es jetzt kennen. |