Die Zuteilung der Bonusaktien erfolgt grundsätzlich durch die depotführende Institution, wenn diese Institution eine an dem Europäischen Angebot für Privatanleger teilnehmende Konsortialbank oder einer ihrer Vertriebspartner ist.
Aktionäre, die der Auffassung sind, dass sie Anspruch auf Gewährung von Bonusaktien haben, diese aber nicht bis zum 31. Januar 2003 erhalten haben, müssen diese Ansprüche über ihr depotführendes Institut bei dem Hauptsitz der KfW, Palmengartenstraße 5-9, 60325 Frankfurt am Main, Deutschland, Betreff: Bonusaktien Deutsche Post 1, schriftlich geltend machen.
Die vollständigen Unterlagen zum Nachweis der Anspruchsberechtigung müssen spätestens bis zum 28. Februar 2003 bei der KtW eingegangen sein. Der Anleger muss seine Anspruchsberechtigung auf Bonusaktien eindeutig und lückenlos nachweisen. Die Nichteinhaltung der Regelungen zur Geltendmachung des Anspruchs kann den Ausschluss des Anspruchs zur Folge haben.
Die Bonusaktien werden von der KfW und nicht von der Gesellschaft zur Verfügung gestellt. Es wird voraussichtlich eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft damit beauftragt werden, die Regeln und die Abwicklung des Bonusaktienplans in geeigneter Weise zu überwachen und zu überprüfen. Der Privatanleger oder die Institution, bei der der Privatanleger seine Aktien hält oder hielt, kann aufgefordert werden, der unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Rahmen des Überwachungsprozesses Informationen zur Verfügung zu stellen, um es der KfW und der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu ermöglichen, seinen Anspruch auf Bonusaktien zu bestätigen. Sofern die KfW und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sich versichert haben, dass der Privatanleger anspruchsberechtigt ist, veranlasst die KfW die Ausgabe der Bonusaktien in entsprechender Zahl an den Privatanleger. Die KfW behält sich vor, einem Anspruchsteller keine Bonusaktien zuzuteilen, wenn die KfW oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit dem Nachweis bezüglich der Erfüllung der Anforderungen des Bonusaktienprogramms nicht zufrieden gestellt sind. Ein Anspruchsteller kann in diesem Zusammenhang aufgefordert werden, die Institutionen, bei denen er Aktien, die Grundlage seines Antrags sind, hält oder gehalten hat, anzuweisen, der KfW oder der unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Informationen, die zum Nachweis der Bonusberechtigung notwendig sind, mitzuteilen. Bonusaktien sind in Deutschland steuerpflichtig (für eine Darstellung der Besteuerung der Bonusaktien siehe "Besteuerung in Deutschland - Bonusaktien"). |