geborene Kinder.
#221 Ich bin kein radikaler Abtreibungsgegner, aber gehe davon aus, dass es einen Punkt gibt, ab dem das Kind nicht mehr abgetrieben werden darf (es sei denn medizinisch geboten) und ab dem das in #219 Gesagte gilt. Wann dieser Punkt ist, ist natürlich eine andere Debatte.
Das Problem beim Beschneiden ist, dass es eine Wirklichkeit für das Kind schafft. Wenn man mal beschnitten und entsprechend erzogen wurde, findet man diesen Eingriff vielleicht nachträglich in Ordnung. Aber da ist womöglich eine Art Stockholm-Syndrom im Spiel. Würden die Betroffenen die Beschneidung nachträglich ablehnen, müssten sie in eine Opferrolle für die ihre Umgebung kein Verständnis hat, und es ist für sie sicherlich oft einfacher im religiösen Grundstrom das eigene unabänderliche Schicksal zu bejahen. Jedoch wird beispielsweise auch eine Vergewaltigung nicht hinterher straffrei, wenn das Opfer die Vergewaltigung später gutheißt.
Die Entscheidung für oder gegen Beschneidung in #1 wird jedoch nicht im Nachhinein getroffen, sondern leider zum Zeitpunkt der Unmündigkeit des Kindes, in dem jeweils fraglich ist, ob das Kind nachträglich einwilligen wird und ob es zu medizinischen Komplikationen kommt. Ich glaube nicht, dass diese Eingriffe vom Sorgerecht der Eltern abgedeckt sind. |