§ 13 Mitteilungspflichten des antragstellenden Teilnehmers
(1) Der antragstellende Teilnehmer ist verpflichtet, die DBAG unverzüglich zu informieren, wenn die Voraussetzungen von § 12 Abs. 1 nicht mehr vorliegen. Auf die außerordentliche Kündigungsmöglichkeit der DBAG gemäß § 14 Abs. 2 wird verwiesen.
(2) Der antragstellende Teilnehmer ist verpflichtet, die DBAG während der gesamten Dauer der Einbeziehung unverzüglich über alle Umstände zu unterrichten, die für den Handel oder die Geschäftsabwicklung oder für die Beurteilung des einbezogenen Wertpapiers oder des Emittenten relevant sind, sofern der antragstellende Teilnehmer von diesen Umständen Kenntnis hat oder von denen er sich über allgemein zugängliche Informationsquellen in zumutbarer Art und Weise Kenntnis verschaffen kann. Umstände gemäß Satz 1 sind insbesondere Unternehmensnachrichten des Emittenten, wie insbesondere Kapitalmaßnahmen (z. B. Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen, Aktiensplit oder -zusammenlegung, Ausgabe von Bezugsrechten, Dividendenzahlungen), Insolvenz des Emittenten, Wechsel im Vorstand oder Aufsichtsrat des Emittenten, Veränderung von wesentlichen durch den oder an dem Emittenten gehaltenen Beteiligungen.
(3) Der antragstellende Teilnehmer hat insbesondere ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem zu nutzen, über das Umstände gemäß Absatz 2 zeitnah veröffentlicht werden.
sollte hier greenvironment kapitalerhöhungen über die börse abgewickelt haben so würde hier eindeutig gegen die agb der dbag verstossen worden sein.
13,abs(2)
§
siehe auch unter "Zulassungsverfahren und -voraussetzungen"
http://de.wikipedia.org/wiki/Open_Marketquelle agb dbag:
http://deutsche-boerse.com/dbg/dispatch/de/binary/...=84XHRF042NSGDDE