die bedürfen kompetente Aufarbeitung. Es wäre wünschenswert, wenn Du Deine Erfahrungen und ausgeprägtes Wissen hier einbringen könntest. Die Frage in #1365 nach den Doppelanmeldungen steht noch im Raum, aus #1354: entfallen auf Wandelschuldverschreibungsgläubiger 1.317.378.266,14 EUR Frage : können diese eventuell gewandelt werden ? Und diese verringern sich um den Wert der Doppelanmeldungen von mindestens 430.000.000 € ? laut Mitteilung vom 23.11.2017 vom AG Dessau-Roßlau Dessau-Roßlau vom 18.09.2017 dahin berichtigt, dass Insolvenzforderungen nach § 38 InsO inklusive Rückstellungen für bisher nicht nachgewiesene Wandelschuldverschreibungen, aufschiebend bedingt festgestellte Forderungen im Sinne des § 191 InsO und zurückbehaltenen Quoten wegen Feststellungsrechtsstreiten von insgesamt 1.353.943.489,75 EUR zu berücksichtigen sind Ansonsten verbleibt es bei dem Beschluss vom 18.09.2017.
Wenn man nun diese Forderung gegenüberstellt der Forderung aus den Wandelschuldverschreibungen aus Deinem Beitrag #1364 also in Höhe von 1.317.378.266,14 € dann ergibt daß eine Differenz von ca. 36,5 Mill €.
Aber eine " tote Katze kann nicht hüpfen ", nein das ist nicht möglich. |