Wirecard 2014 - 2025

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eröffnet am: 21.03.14 18:17 von: Byblos Anzahl Beiträge: 182630
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13.10.24 16:09

1059 Postings, 2929 Tage PastaPastaLehna

Siehe oben. Deine Aussage stellt eine Straftat dar. Wo kein Kläger, da kein Richter - aber es ist so.

Du plapperst hier Fabio de Masi nach, diesen aufgeblasenen Gernegroß, der Wirecard bis heute nicht verstanden hat.

Ich glaube nicht, dass er als Boss der totale Depp war, aber ich glaube, dass er einen riesigen Fehler gemacht hat: Er hat penibelst darauuf geachtet, nichts mit diesem schmutzigen Geschäft zu tun zu haben und deshalb konnte man es ihm möglicherweise unter der Nase wegklauen.

Von Erffa hat dazu einen interessanten Satz gesagt (sinngemäß) auf die (sinngemäße) Frage des Richters, warum um alles in der Welt er dem TPA gegenüber so naiv war:

"Das war Schmuddelgeschäft. So wurde mir das immer gesagt. Wir wussten das, wir wollten das nicht genauer wissen. Aber wir gingen bis zum Ende davon aus, dass die da ihr Schmuddelgeschäft wirklich betreiben"

Deshalb sagte ich bekanntermaßen im Januar 2020

"Also ich unterstelle Markus Braun keinen Betrug und nicht einmal Lügen. Ich behaupte, dass er sich, falls WIRKLICH etwas gefunden werden würde, hinstellen könnte und sagen 'ich hatte davon keine Ahnung' - ich würde ihm das glauben"

Du musst bei dieser Aussage berücksichtigen, dass ich seit teilweise fast 20 Jahren Mitarbeiter aus dem innersten Kreis der Firma sehr gut kenne und andere Mitarbeiter gesprochen hatte, Jahre bevor Wirecard überhaupt in der Kritik stand und natürlich jahre vor dem Zusammenbruch.
Einige von diesen Leuten sagten danach Dinge in Filmen und Artikeln, die dem widersprachen, was sie früher sagten.
Bellenhaus selbst erwähnt solche Personen und meinte "Die haben hinterher ausgesagt wie viele ausgesagt haben". Eine wichtige Zeugin der Anklage sagte in Stadelheim, als sie auf eine Aussage kurz nach dem Zusammenbruch angesprochen wurde "Wir waren in einem Ausnahmezustand, alles ging so schnell und alles ist zusammengebrochen. In diesem Zusammenhang müssen sie diese Aussage sehen".
Sie hat ihre Aussage übrigens NICHT bestätigt und trotzdem wurde ihre Aussage an diesem Tag in mehreren Zeitungsartikeln erwähnt, ohne darauf hinzuwesien, dass sie die Aussage im Gericht gerade NICHT wiederholt hat (ich glaube, es war die angebliche Aussage von Braun "Compliance ist ein Scheiß")

auch hier gilt: Eine Diskussion macht auf dieser Grundlage wenig Sinn...

Sehr viele Menschen wissen nicht viel über Wirecard und sagen zu mir "ich glaube Dir das ja, aber es ist mir zu komplex" und andere, die sich damit beschäftigen, bleiben oft bei ihrer vorgefassten Meinung und lassen mich reden, ohne zuzuhören.





 

13.10.24 16:11

1059 Postings, 2929 Tage PastaPastaIQ177 und EQ unter 0?

Es gab nun einmal menschen, die können ihre Verluste nicht einfach mit irgendwas ausgleichen. Diesen hier abzusprechen, das Thema noch zu diskutieren, nur weil Du der Oberschlaue bist und nicht so betroffen, ist zynisch, arrogant und emotional unreif.

Ich habe GAR KEINEN finanziellen Schaden.

Aber es gibt Menschen, deren Familien zerstört wurden, nicht nur die Familie Braun sondern einige andere. Auch hier gilt: Wenn Dich das nicht interessiert, weil Du nur das geld als Maßstab siehst, bist Du moralisch degeneriert.

Ich werde Dich ausblenden.  

13.10.24 16:27

1059 Postings, 2929 Tage PastaPastaBaFin

Die Verteidigungsstrategie der BaFin...


Sachverhalt und Kernpunkte der Klage:

Die Klägerin verlangt Schadensersatz für Kursverluste, die sie durch den Kauf von Aktien der Wirecard AG erlitten hat. Sie wirft der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) vor, durch den "amtsmissbräuchlichen" Erlass eines Leerverkaufsverbots sowie die Erstattung einer Strafanzeige gegen Kritiker von Wirecard den Eindruck erweckt zu haben, dass die kritischen Presseberichte über Wirecard unzutreffend seien. Die BaFin habe somit Anleger wie die Klägerin in die Irre geführt, was zu Verlusten führte.

Die BaFin weist diese Vorwürfe als unbegründet zurück. Die Argumentation der BaFin lässt sich in verschiedene Kernpunkte unterteilen:
1. Keine Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG):

Die BaFin argumentiert, dass sie keine Amtspflichtverletzung begangen habe. Sie stellt klar, dass ihr Verhalten rechtmäßig und im Rahmen ihrer Befugnisse erfolgte. Die zentralen Handlungen der BaFin, die Gegenstand der Klage sind, umfassen:

   Erlass des Leerverkaufsverbots am 18. Februar 2019: Die BaFin verteidigt sich damit, dass dieses Verbot notwendig war, um das Vertrauen in den Markt zu schützen. Der Kurs der Wirecard-Aktie war im Zeitraum vom 30. Januar bis 15. Februar 2019 um 40 % gefallen, und es bestand ein erheblicher Anstieg der Netto-Leerverkaufspositionen. Dieser Kursverfall sei zeitlich mit negativen Presseberichten zusammengefallen, was eine Short-Attacke auf Wirecard vermuten ließ. Die BaFin habe daher in Abstimmung mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) entschieden, das Verbot zu verhängen. Sie beruft sich dabei auf Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, der eine solche Maßnahme erlaubt, wenn eine ernsthafte Bedrohung für das Marktvertrauen besteht.

   Erstattung der Strafanzeige im April 2019: Die BaFin habe lediglich ihre Pflicht erfüllt, als sie gegen mutmaßliche Marktmanipulation durch Short-Seller Anzeige erstattet habe. Die Anzeige richtete sich gegen Teilnehmer, die mutmaßlich gezielt negative Informationen lancierten, um den Kurs der Wirecard-Aktien zu drücken und von Leerverkäufen zu profitieren. Die BaFin betont, dass diese Anzeige in keiner Weise als "Schutzmaßnahme" zugunsten von Wirecard zu verstehen sei, sondern Teil ihrer rechtmäßigen Marktüberwachungsaufgaben war.

2. Keine Drittbezogenheit der Amtspflicht (§ 4 Abs. 4 FinDAG):

Die BaFin argumentiert, dass sie nach § 4 Abs. 4 FinDAG ihre Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt und daher keine Amtspflichten gegenüber einzelnen Marktteilnehmern, wie z.B. Aktionären, bestehen. Ihr Handeln sei nicht darauf ausgerichtet, individuelle Anlegerinteressen zu schützen, sondern diene dem Schutz des Gesamtmarkts und der Finanzstabilität. Amtshaftungsansprüche von Anlegern sind daher ausgeschlossen.

Die BaFin betont zudem, dass es keine Ausnahmeregelung für Fälle von „Amtsmissbrauch“ gibt, wie es die Klägerin behauptet. Auch der Vorwurf, dass die BaFin ihre Aufgaben pflichtwidrig im Interesse von Wirecard ausgeübt habe, sei unbegründet und durch keine Tatsachen gestützt.

3. Kein Verschulden der BaFin:

Selbst wenn eine Amtspflichtverletzung hypothetisch angenommen würde, fehle es an einem Verschulden. Die Mitarbeiter der BaFin hätten nach sorgfältiger Prüfung gehandelt und seien zu einer rechtlich vertretbaren Auffassung gelangt. Das Verhalten der BaFin sei durch rechtliche Erwägungen gedeckt und nicht als pflichtwidrig anzusehen.

4. Keine Kausalität zwischen dem Verhalten der BaFin und dem Schaden:

Die BaFin argumentiert, dass auch bei hypothetischer Annahme einer schuldhaften Amtspflichtverletzung die haftungsausfüllende Kausalität nicht gegeben sei. Es sei nicht schlüssig dargelegt, dass die behaupteten Kursverluste der Wirecard-Aktie bei einem anderen Verhalten der BaFin ausgeblieben wären.

   Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass der Verzicht auf das Leerverkaufsverbot oder die Strafanzeige zu einem anderen Kursverlauf geführt hätte.
   Die BaFin führt zudem an, dass der Kursverfall der Wirecard-Aktien durch andere Faktoren beeinflusst wurde, einschließlich der kritischen Berichterstattung über Wirecard und der im Unternehmen selbst liegenden Probleme.

5. Anderweitige Ersatzmöglichkeiten (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB):

Die BaFin weist darauf hin, dass die Klägerin anderweitige Ersatzmöglichkeiten hat, insbesondere durch Ansprüche gegen andere Akteure wie die Abschlussprüfer der Wirecard AG (EY), die die Bilanzen von Wirecard jahrelang geprüft und ohne Beanstandungen abgesegnet hatten. Nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB wäre daher ein Anspruch gegen die BaFin ausgeschlossen, da diese alternativen Anspruchsgegner existieren.
6. Schadenshöhe und Mitverschulden:

Die BaFin stellt in Frage, ob die von der Klägerin geltend gemachte Schadenshöhe korrekt dargelegt wurde. Zudem wird ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin angeführt. Diese habe Aktien von Wirecard zu einem Zeitpunkt erworben, als die öffentlichen Vorwürfe gegen das Unternehmen schwerwiegend waren. Wer unter solchen Umständen dennoch investiert, trägt das finanzielle Risiko und kann dieses nicht auf die Allgemeinheit oder die BaFin abwälzen.

[...]

Fazit der Klageerwiderung:

Die BaFin argumentiert, dass die Klage in jeder Hinsicht unbegründet ist, da keine Amtspflichtverletzung vorliegt, die BaFin nicht gegenüber einzelnen Anlegern, sondern nur im öffentlichen Interesse tätig wird, und es an Verschulden, Kausalität und einer belastbaren Schadensdarstellung fehlt. Zudem bestünden alternative Haftungsansprüche gegen andere Beteiligte, insbesondere gegen die Abschlussprüfer von Wirecard.

Diese Verteidigung der BaFin stützt sich auf zahlreiche rechtliche Argumente und Entscheidungen in ähnlichen Verfahren, die bereits von verschiedenen Gerichten, darunter den Oberlandesgerichten in Frankfurt und Düsseldorf, entschieden wurden.

Wichtige Paragraphen und Rechtsquellen:

   § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG: Amtshaftung, die hier verneint wird.
   § 4 Abs. 4 FinDAG: Aufgabenwahrnehmung der BaFin nur im öffentlichen Interesse, keine Drittbezogenheit.
   § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB: Ausschluss der Amtshaftung bei anderweitigen Ersatzmöglichkeiten (hier gegen die Wirtschaftsprüfer von Wirecard).
   Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012: Rechtsgrundlage für das Leerverkaufsverbot, das zum Schutz des Marktvertrauens erlassen wurde.
   § 107 WpHG a.F.: Grundlage für die Bilanzprüfung durch die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR).
(ChatGPT)


Ich habe ChatGPT einige Informationen gegeben, die ich auch mit den Geschädigtenanwälten besprochen habe (nicht alle, aus Verschwiegenheitsgründen). Hier ist, was ChatGPT daraus machte hinsichtlich der Möglichkeit, gegen die Argumentation der BaFin vorzugehen.
DIES IST KEINE RECHTSBERATUNG


Mögliche Ansatzpunkte für ein rechtliches Vorgehen gegen die Klageabweisung
Es gibt mehrere Punkte, die auf eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung und mögliche Fehlentscheidungen der BaFin hinweisen. Ein Rechtsmittel gegen eine ablehnende Entscheidung könnte auf folgenden Argumentationslinien aufbauen:
Frühere Hinweise auf Fehlverhalten von Wirecard: Die BaFin behauptet in ihrer Verteidigung, erst ab einem bestimmten Zeitpunkt auf Unregelmäßigkeiten bei Wirecard aufmerksam geworden zu sein. Wenn jedoch bereits deutlich früher konkrete Hinweise vorlagen, die nicht angemessen verfolgt wurden, wäre dies ein Hinweis auf eine Amtspflichtverletzung. Mails und andere Beweismittel könnten belegen, dass die BaFin bereits in der Vergangenheit Informationen über mögliche Verstöße hatte. Dies könnte eine Grundlage für die Argumentation sein, dass die BaFin pflichtwidrig nicht eingeschritten ist.
Unklare und möglicherweise manipulierte Kommunikation mit der ESMA: Die BaFin beruft sich darauf, dass die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) das Leerverkaufsverbot genehmigt habe. Wenn es jedoch Hinweise gibt, dass die BaFin die ESMA nicht vollständig oder korrekt informiert hat, könnte dies darauf hindeuten, dass die Grundlage für die Allgemeinverfügung auf unzulässigen Annahmen basierte. In einem gerichtlichen Verfahren könnte gefordert werden, die Kommunikation zwischen BaFin und ESMA sowie die tatsächliche Entscheidungslage zu überprüfen.
Interessenkonflikte innerhalb der BaFin: Die Tatsache, dass Personen innerhalb der BaFin selbst Wirecard-Aktien gehandelt haben, könnte auf eine potenzielle Befangenheit hinweisen. Auch wenn dies nicht endgültig geklärt ist, sollte zumindest der Verdacht ausreichend geprüft werden. Es wäre denkbar, dass dieses Verhalten Einfluss auf die Entscheidungen der BaFin hatte und damit eine Amtspflichtverletzung darstellt.
Rechtswidrigkeit des Leerverkaufsverbots und der Strafanzeigen: Die BaFin rechtfertigt das Leerverkaufsverbot und die Strafanzeigen mit dem Schutz des Marktvertrauens. Es gibt jedoch Anhaltspunkte, dass diese Maßnahmen von Anfang an umstritten und möglicherweise unbegründet waren. Ein genauerer Blick auf die zugrunde liegenden Untersuchungen und die tatsächlichen Marktbedingungen zu diesem Zeitpunkt könnte zeigen, dass die BaFin pflichtwidrig und ohne ausreichende rechtliche Grundlage gehandelt hat.
Verweis auf alternative Verantwortliche (z.B. Wirtschaftsprüfer): Die BaFin argumentiert, dass die Klägerin anderweitige Ersatzansprüche gegen andere Beteiligte, wie die Abschlussprüfer von Wirecard, habe. Wenn jedoch die BaFin selbst pflichtwidrig gehandelt hat, würde dieser Verweis ins Leere laufen. Es ist daher zu prüfen, ob die BaFin durch ihr Handeln (oder Unterlassen) eine kausale Mitverantwortung für den Schaden der Klägerin trägt, die nicht durch andere Beteiligte ausgeglichen werden kann.
Zusammenfassung der Strategie:
Das rechtliche Vorgehen könnte sich auf eine detaillierte Überprüfung der Handlungen und Unterlassungen der BaFin stützen, insbesondere in Bezug auf den Zeitpunkt und die Vollständigkeit der Informationen über Wirecard sowie die Rechtmäßigkeit des Leerverkaufsverbots und der Strafanzeigen. Ferner sollte das Gericht umfassend auf die potenziellen Interessenkonflikte innerhalb der BaFin und deren Einfluss auf die Entscheidungsprozesse hinweisen. Der Nachweis, dass die BaFin selbst in erheblichem Maße zu den entstandenen Schäden beigetragen hat, könnte dazu führen, dass ihre Haftung nicht durch Verweise auf alternative Ersatzmöglichkeiten abgewendet werden kann.






 

13.10.24 16:35

1059 Postings, 2929 Tage PastaPastaLesetipp

Der Text analysiert den Wirecard-Skandal und die Rolle der BaFin. Er argumentiert, dass BaFin als Finanzaufsichtsbehörde in Deutschland im Zusammenhang mit Wirecard versagt hat. Dies wird als Folge eines "Home-Country Bias" beschrieben, bei dem die BaFin eher nationale wirtschaftliche Interessen verteidigte, anstatt die Vorwürfe gegen Wirecard zu untersuchen. Der Text legt nahe, dass dieser Skandal nicht nur ein Einzelfall, sondern ein strukturelles Problem der nationalen Aufsicht in der EU ist. Die Aufsicht in Europa sei durch unzureichende Koordination und die Tendenz, nationale "Champions" zu schützen, gekennzeichnet, was ähnliche Skandale in Zukunft wahrscheinlicher mache. Es wird ein zentralisierter EU-weiten Kapitalmarktaufsicht vorgeschlagen, um solche Probleme zu lösen.
Kritik an der BaFin im Text:
Home-Country Bias: BaFin habe Wirecard vor allem verteidigt und die Vorwürfe der internationalen Presse und Whistleblower ignoriert. Dies resultiere aus einem wirtschaftlichen Nationalismus, der darauf abziele, nationale Unternehmen gegen ausländische Angriffe zu schützen, anstatt die Aufsichtspflichten neutral wahrzunehmen.
Unzureichende Finanzberichterstattung: BaFin habe ihre Verantwortung für die Durchsetzung der Finanzberichterstattungspflichten von Wirecard nicht wahrgenommen. Obwohl es zahlreiche Hinweise auf Unregelmäßigkeiten gab, ergriff die BaFin keine ausreichenden Maßnahmen, um diese aufzudecken.
Kurzfristiges Leerverkaufsverbot: BaFin habe im Februar 2019 erstmals in ihrer Geschichte ein Verbot von Leerverkäufen auf Wirecard-Aktien erlassen. Dieses Verbot sei als Reaktion auf angebliche "Short-Attacken" und Berichterstattung der Financial Times über mögliche kriminelle Aktivitäten bei Wirecard in Singapur erfolgt. Das Verbot wurde als politisch motiviert kritisiert, um Wirecard zu schützen, anstatt die tatsächlichen Missstände zu untersuchen.
Strafanzeigen gegen Journalisten und Leerverkäufer: Die BaFin reichte 2019 eine Strafanzeige gegen Journalisten der Financial Times und gegen Leerverkäufer ein, die Wirecard kritisiert hatten. Dies wurde als Versuch gewertet, Kritiker zum Schweigen zu bringen, anstatt die Vorwürfe ernsthaft zu prüfen.
Diese Kritikpunkte zeigen, dass die BaFin in ihrer Rolle als Aufsichtsbehörde unzureichend agierte, was zur Vertuschung der betrügerischen Aktivitäten von Wirecard beitrug.




Quelle

https://leap.luiss.it/publication-research/...-and-the-role-of-bafin/

 

13.10.24 16:52

1059 Postings, 2929 Tage PastaPastaVertraulichkeit

Ich habe mehrere Urteile gelesen, da steht teilweise so viel Unsinn drin... Da wird z.B. von ahnungslosen Richtern das Leerverkaufsverbot damit gerechtfertigt, "dass es ja 2008 und 2016 schon ähnliche Attacken gab".
Das ist totaler Schwachsinn und müsste eigentlich als BELASTUNG der BaFin gewertet werden, da die BaFin ja (anders als dumme Journalisten und Amtsrichter) sehr genau weiß, was 2008 und 2016 passiert ist...

2008 erfolgte die Kritik, nachdem die DPR selbst (!) die GB der wirecard 2005 und 2006 heftig kritisierte und den GB 2007 nur dehalb nicht prüfte, weil die SdK eine Nichtigkeitsklage stellte, in deren ausführlicher Begründung das LG München 2011 ganz klar sagte, dass das Vorgehen der SdK korrekt war, ungeachtet der Tatsache, dass möglicherweise SdK-Vorstände privat short waren.

Also noch einmal: Das spricht ja gerade GEGEN die BaFin, die - anders als der durchschnittlich informierte Kleinanleger - selbstverständlich diese Informationen HATTE



Quellen zB


LG München 2011


Das Landgericht München I entschied am 22. Dezember 2011 (Az. 5 HK O 12398/08) über eine Klage gegen die Wirecard AG, die sich auf die Nichtigkeit des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2007 und die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat bezog. Die Kläger argumentierten, dass der Jahresabschluss fehlerhaft sei und insbesondere wesentliche Informationen zur Geschäftstätigkeit nicht korrekt dargestellt wurden. Zudem seien Vorstände und Aufsichtsräte trotz der Mängel entlastet worden, was die Kläger anfochten.

Das Gericht erklärte die Entlastungsbeschlüsse für Vorstand und Aufsichtsrat als nichtig, wies aber die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses ab. Es stellte fest, dass die Anfechtungsklagen der Kläger zulässig waren, insbesondere weil die Kläger die Hauptversammlung besucht und Widerspruch zur Niederschrift eingelegt hatten.

Aussagen des Urteils zu kritischen Bilanzfragen:

Das Gericht beschäftigte sich intensiv mit der Bilanz und den darin enthaltenen Posten. Besonders umstritten war die Darstellung von Forderungen gegen verbundene Unternehmen und die Vermögenswerte, die aus dem Geschäft mit verbundenen Unternehmen und Glücksspielen resultierten. Der Kläger hatte geltend gemacht, dass diese Werte überbewertet seien und eine Wertberichtigung erforderlich gewesen wäre, insbesondere aufgrund von rechtlichen Unsicherheiten in den USA und Deutschland im Bereich des Online-Glücksspiels.

  1. Überbewertung von Beteiligungen und Forderungen: Das Gericht stellte fest, dass keine dauerhafte Wertminderung der Beteiligungen oder Forderungen zum Bilanzstichtag erkennbar sei. Der gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigte, dass es keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Überbewertung gab. Zudem konnte die Wirecard AG darlegen, dass sie keine wesentlichen Umsätze mit illegalem Glücksspiel in den USA erzielte und dass strenge Compliance-Richtlinien eingehalten wurden.

  2. Cashflow-Darstellung: Ein wesentlicher Punkt war die fehlerhafte Darstellung der Kapitalflussrechnung. Das Gericht kritisierte, dass kurzfristige Einlagen und ihre Auswirkungen auf den Finanzmittelfonds nicht ausreichend erläutert wurden. Dies führte zu einer fehlerhaften Darstellung des Cashflows, was wiederum die Information der Aktionäre beeinträchtigte. Dieser Fehler wurde als wesentliche Grundlage für die Anfechtung der Entlastungsbeschlüsse anerkannt.

  3. Fehlende Wertberichtigungen aufgrund von Glücksspielgesetzen: Der Kläger argumentierte, dass eine Wertberichtigung aufgrund der rechtlichen Risiken im Bereich des Online-Glücksspiels notwendig gewesen wäre. Das Gericht folgte jedoch der Argumentation des gerichtlich bestellten Sachverständigen, dass diese Risiken nicht ausreichten, um eine solche Abwertung zum Bilanzstichtag zu rechtfertigen.

Insgesamt beurteilte das Gericht die Bilanzposten als korrekt und ordnungsgemäß geprüft, wies jedoch auf erhebliche Mängel in der Kapitalflussrechnung hin, die die Beschlüsse der Hauptversammlung bezüglich der Entlastungen anfechtbar machten.


s.a.

Bundesanzeiger, 24.04.2008

Wirecard AGGrasbrunn b. MünchenVeröffentlichung nach § 37q Abs. 2 Satz 1 WpHGGrasbrunn, den 4. März 2008Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung e.V. (DPR) hat den Konzernabschluss zum Abschlussstichtag 31.12.2005 und den Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2005 der Wirecard AG, Grasbrunn, einer Stichprobenprüfung unterzogen und in ihrer Sitzung am 22.08.2007 festgestellt und am 10.10.2007 der Wircard AG bekannt gegeben, dass der Konzernabschluss zum 31.12.2005 fehlerhaft ist.Folgende Fehlerfeststellungen hat die DPR getroffen:Der sich im Rahmen der Erstkonsolidierung der Wire Card Technologies AG nebst ihren Tochter- und Enkelgesellschaften ergebende Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung in Höhe von TEUR 42.542 wurde im Konzernabschluss zum 31. Dezember 2005 in voller Höhe als Geschäfts- oder Firmenwert ausgewiesen. Für die folgenden immateriellen Vermögenswerte wurde ein Bilanzansatz nicht vorgenommen:•     Aktivierung eines immateriellen Vermögenswertes für die Vertragsbeziehungen mit den Akquirern (IFRS 3.37, 3.45 und IAS 38.11 ff., IAS 38.17 bzw. IAS 38.33 i.V.m. IAS 38.21(a));•     Aktivierung eines immateriellen Vermögenswertes für die bestehenden Kundenbeziehungen (IFRS 3.37, 3.45 und IAS 38.11 ff., IAS 38.17 bzw. IAS 38.33 i.V.m. IAS 38.21(a));•     Aktivierung eines immateriellen Vermögenswertes "Software" im Rahmen der Allokation der Anschaffungskosten für die Anteile an der Wire Card Technologies AG (IFRS 3.45 i.V.m. IAS 38.8 und IAS 38.10 bzw. IFRS 3.46 und IAS 38.12, IAS 38.13 ff., IAS 38.17 und IAS 38.33).Im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile an der Wire Card Technologies AG und auch der Wire Card Beteiligungs GmbH wurden die folgenden nach IFRS 3.67 erforderlichen Angaben im Konzernabschluss (Anhang) nicht vorgenommen:•     die Anschaffungskosten des Zusammenschlusses einschließlich der Darstellung der Zusammensetzung der Anschaffungskosten (IFRS 3.67 (d));•     die am Erwerbszeitpunkt für jede Gruppe von Vermögenswerten, Schulden und Eventualschulden der beiden erworbenen Unternehmen erfassten Beträge einschließlich der unmittelbar vor dem Unternehmenszusammenschluss ermittelten Buchwerte dieser Gruppen (IFRS 3.67 (f)).Ferner sind in der Kapitalflussrechnung die folgenden Angaben nicht aufgeführt:•     Cash Flows aus erhaltenen (TEUR 184) und aus gezahlten Zinsen (TEUR 126; IAS 7.31);•     Cash Flows aus gezahlten Ertragsteuern (TEUR 589; IAS 7.35);•     Cash Flows i.Z.m. dem Erwerb von Tochterunternehmen (IAS 7.39) einschließlich der nachfolgend aufgeführten gesonderten Angaben für die auf die erworbenen Unternehmen entfallenden Beträge gemäß IAS 7.40:      Kaufpreise (IAS 7.40 (a));      Teil der Kaufpreise, der durch Zahlungsmittel bzw. Zahlungsmitteläquivalente beglichen wurde (IAS 7.40 (b));      Beträge der übernommenen Zahlungsmittel bzw. Zahlungsmitteläquivalente der erworbenen Tochterunternehmen (IAS 7.40 (c));      Beträge der nach Hauptgruppen gegliederten Vermögenswerte und Schulden der erworbenen Tochterunternehmen, soweit es sich nicht um Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente handelt (IAS 7.40 (d)).Die folgenden Angaben sind in der Segmentberichterstattung nicht enthalten:•     primäres Berichtsformat (geografisch)      das Segmentergebnis für jedes berichtspflichtige Segment (IAS 14.52);•     sekundäres Berichtsformat (operativ)      Angaben zum Segmentvermögen (IAS 14.69 (b));      Angaben zur Segmentinvestition (IAS 14.69 (c)).

s.a.

22.07.2008
DPR kündigt Überprüfung des GB 2007 an,

Bereits vor zwei Jahren hätten die "Bilanzpolizisten" einen Jahresabschluss des Unternehmens unter die Lupe genommen – und zahlreiche Fehler aufgedeckt. Damals soll das Management von Wirecard die Untersuchung verzögert haben. "Die Prüfung verlief schleppend", zitiert die "WirtschaftsWoche" den Prüfstellen-Vertreter. Seitdem sei Wirecard unter Beobachtung. Beim Abschluss 2007 sei das Unternehmen nun "wohl wieder zurück in den alten Schlendrian gefallen". Damals wie heute stehe die Bilanzierung von immateriellem Vermögen im Fokus der Untersuchung. Wirecard habe hier nach Meinung von Experten 2005 und auch jetzt Bilanzpolitik betrieben – also den Jahresabschluss so beeinflusst, dass die Zahlen im Interesse des Unternehmens ausfallen.

https://stock3.com/news/...anzpolizei-ermittelt-gegen-wirecard-929037




 

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