Aus den Gründen:
C. Die Verfassungsbeschwerden sind,soweit zulässig, begründet. Die angegriffenen Entscheidungenhaben das Grundrecht der Bf. aus Art. 5 I 1 GG nicht indem erforderlichen Umfang beachtet.
1. 1. Die -Äußerungen, deretwegendie Bf. wegen Beleidigung bestraft worden sind, genießenden Schutz von Art. 5 I 1 GG.
Diese Verfassungsnorm gibt jedem dasRecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußernund zu verbreiten. Meinungen sind im Unterschied zu Tatsachenbehauptungendurch die subjektive Einstellung des sich Äußerndenzum Gegenstand der Äußerung gekennzeichnet (vgl. zuletztBVerfGE 90, 241 [247ff.1 = NJW 1994,1779 = NVWZ 1994, 892L). Sie enthalten sein Urteil über Sachverhalte, Ideen oderPersonen. Auf diese persönliche Stellungnahme bezieht sichder Grundrechtsschutz. Er besteht deswegen unabhängig davon,ob die Äußerung rational oder emotional, begründetoder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlichoder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (vgl.B VerfGE 30, 336 [347] = NJW 1971, 1555; BVerfGE 33,1 (141 = NJW 1972, 81 1; BVerfGE 61, 1 [71 = NJW 1983,1415). Der Schutz bezieht sich nicht nur auf den Inhalt der Äußerung,sondern auch auf ihre Form. Daß eine Aussage polemisch oderverletzend formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereichdes Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 [138f.1 = NJW 1980,2069; BVerfGE 61,1 [7f.1 = NJW 1983,1415). Geschütztist ferner die Wahl des Ortes und der Zeit einer Äußerung.Der sich Äußernde hat nicht nur das Recht, überhauptseine Meinung kundzutun. Er darf dafür auch diejenigen Umständewählen, von denen er sich die größte Verbreitungoder die stärkere Wirkung seiner Meinungskundgabe verspricht.
Bei den Äußerungen, aufgrundderen die Bf. wegen Beleidigung bestraft worden sind, handeltes sich um Meinungen in diesem Sinn, die stets vom Schutz desGrundrechts umfaßt sind. Die Bf. haben mit ihren Äußerungen,Soldaten seien Mörder oder potentielle Mörder, nichtvon bestimmten Soldaten behauptet, diese hätten in der Vergangenheiteinen Mord begangen. Sie haben vielmehr ein Urteil über Soldatenund über den Soldatenberuf zum Ausdruck gebracht, der unterUmständen zum Töten anderer Menschen zwingt. Vom Vorliegeneines Werturteils, nicht einer Tatsachenbehauptung, sind auchdie Strafgerichte ausgegangen.
2. In der Bestrafung wegen dieser Äußerungenliegt ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit. ....
grüße st |