Billiger Surfen-Interview mit dem Fachanwalt für Neue Medien, Günter Frhr. v. Gravenreuth, zu juristischen Fragen im Zusammenhang mit der Pleite von Surf 1.
Frage: Können die Kunden angesichts der Preiserhöhung von Surf 1 fristlos kündigen?
Antwort: Ja, bei jeder Preisänderung ist (unabhängig von dem Umfang der Änderung) eine kurzfristige Kündigung möglich. In den "ergänzenden Geschäftsbedingungen" von Surf 1 enthält "§ 3 Kosten" eine Regelung für diesen Fall. Dann treten folgende Schritte ein:
a) Die Surf 1 erhöht das Entgelt für die Leistung. b) Diese "Änderung des Entgeltes wird dem Benutzer schriftlich oder per E-Mail bzw. online mitgeteilt". (Wobei ich unter "online" davon ausgehe, dass dies eine Nachricht beim Zugang zu/über Surf 1 ist.) c) Der Nutzer kann nun innerhalb eines Kalendermonats nach Absenden der Änderungsanzeige schriftlich dem geänderten Entgelt widersprechen. d) Das geänderte Entgelt gilt dann als vereinbart, wenn der Nutzer nicht innerhalb eines Kalendermonats nach Absenden der Änderungsanzeige schriftlich widerspricht. Diese in den "ergänzenden Geschäfts- bedingungen" § 3 Kosten" enthaltene Regelung ist gem. § 10 Ziff.5 AGB als eine "fingierte Erklärung" unwirksam. e) Im Falle eines Widerspruchs haben beide Parteien das Recht, dieses Nutzungsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats zu kündigen. Diese Frist ist für beide Seiten wohl angemessen.
Probleme kann es beim Zugang der Änderungsanzeige geben, da die Surf 1 GmbH die Fristen vom "Absenden der Änderungsanzeige" abhängig machen will. Regelungen, welche eine "Fiktion des Zugangs" oder eine "fingierte Erklärung" vorsehen, sind gem. § 10 AGB grundsätzlich unwirksam, so dass vom tatsächlichen Zugang der Änderungsanzeige (nachzuweisen durch die Surf 1 GmbH) auszugehen ist.
Frage: Was für Möglichkeiten hat ein Kunde, wenn der Anbieter die Leistung nicht erbringt?
Antwort: Der Vertrag ist ein Dienstvertrag gem. §§ 611 ff. BGB. Kommt die Surf 1 GmbH ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht (mehr) nach, so steht dem Nutzer das Recht einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) zu.
Frage: Handelt es sich rechtlich gesehen um eine Ersetzung eines alten durch einen neuen Vertrag?
Antwort: Nein, sondern um Änderungsmöglichkeiten, die bereits vorher vorgesehen waren.
Frage: Welche Auswirkung hat der Konkursantrag der Surf 1 GmbH auf die Nutzer?
Antwort: Solange die Surf 1 GmbH noch ihre vereinbarten Leistungen erbringt, hat der Konkursantrag keine Auswirkung auf die Rechte und Pflichten auf die Nutzer. Es kann ja auch sein, dass der Konkursverwalter im Rahmen seiner Befugnisse den Betrieb fortführt und einen neuen Geldgeber findet, so dass die Firma wieder normal weiterarbeitet. Kommt die Surf 1 GmbH dagegen ihren Verpflichtungen nicht (mehr) nach, so steht dem Nutzer das Recht einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) zu. Bei geleisteten (Voraus-)Zahlungen kann es allerdings sein, dass man dann nur noch eine Konkursquote zurückerhält - im Extremfall also einen Verlust hat.
Aleksandra Sabljarevic 31.8.2000 Impressum Ä L T E R E A R T I K E L Surf 1: Erster Flatrate-Anbieter ist Pleite Surf 1: Kunden werden abgezockt
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