Die Ad-Hoc bezieht sich eindeutig auf Absatz 2!
[...]
Bitterfeld-Wolfen, 30. August 2012 - Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Q-Cells SE (ISIN DE0005558662), Herr Rechtsanwalt Henning Schorisch, hat am heutigen Tag bei der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse den Widerruf der Zulassung zum regulierten Markt (General Standard) nach § 39 Abs. 2 Börsengesetz in Verbindung mit § 46 Abs. 1 der Börsenordnung im Hinblick auf die Aktien der Q-Cells SE beantragt.
[...] www.ariva.de/news/...ersenordnung-der-Frankfurter-Wertpapierb-4240350 Und Absatz 2 sagt: (2) Die Geschäftsführung kann die Zulassung im Sinne des Absatzes 1 auch auf Antrag des Emittenten widerrufen. Der Widerruf darf nicht dem Schutz der Anleger widersprechen. Die Geschäftführung hat einen solchen Widerruf unverzüglich im Internet zu veröffentlichen. Der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung und der Wirksamkeit des Widerrufs darf zwei Jahre nicht überschreiten. Nähere Bestimmungen über den Widerruf sind in der Börsenordnung zu treffen. dejure.org/gesetze/BoersG/39.html Also gilt jetzt das was die Börsenordnung in Frankfurt vorgibt...
Übrigens, lt. Anhang in der Ad-Hoc herrscht an den anderen Börsen in Deutschland bereits der Freiverkehr (unregulierter Markt): Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart |