...da auf Ariva einige User ggfls. nicht korrekt über wesentliche Stimmrechte nach WpHG informiert sind.
Unter Anderem wird hier auf Seite 53 unter...
I.3.2 Veröffentlichungspflicht des Emittenten und Übermittlung an das Unternehmensregister (§ 40 WpHG)
...erstmalig seitens der Bafin der "Sonderfall: Emittenten im Insolvenzverfahren" beschrieben: "Sonderfall: Emittenten im Insolvenzverfahren"
"Gemäß § 24 Abs. 1 WpHG besteht eine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Emittenten u.a. bei der Erfüllung seiner Pflichten nach § 40 WpHG zu unterstützen, insbesondere indem er aus der Insolvenzmasse die hierfür erforderlichen Mittel bereitstellt.92 In der Praxis zählt hierzu auch die Weiterleitung der an den Inlandsemittenten gerichteten Stimmrechtsmitteilungen an den Vorstand, sofern der Insolvenzverwalter die Veröffentlichung für den Inlandsemittenten nicht selbst vornimmt."
"Wird vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, hat dieser gemäß § 24 Abs. 2 WpHG den Schuldner bei der Erfüllung seiner Pflichten zu unterstützen, insbesondere indem er der Verwendung der Mittel durch den Verpflichteten zustimmt oder, wenn dem Verpflichteten ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde, indem er die Mittel aus dem von ihm verwalteten Vermögen zur Verfügung stellt."
Die Veröffentlichung obliegt nach dem Gesetz dem Emittenten, also dem Vorstand. Dieser oder - falls Führungslos - der Aufsichtsrat dürften dem Gesetz sicherlich Folge leisten wollen, wenn Ihnen ihre Ämter lieb und teuer sind.
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