Die pdf sind im Link runterzuladen.
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2018/...8_Bericht_ESUG.html"Ferner sollte geprüft werden, ob § 56a InsO in der Eigenverwaltung und nur dort (Verweis
in § 274 InsO) generell gestrichen werden sollte, um derartigen Verflechtungen keinen
Vorschub zu leisten. Aus Sicht der (Haupt-)Gläubiger wäre die Planbarkeit der Sanierung
dann zwar ebenfalls verringert, aber zugleich mit dem neutraleren Sachwalter die Wahrnehmung
der objektiven Gläubigerinteressen erhöht. Diese Erhöhung der Neutralität des Sachwalters
kann eine Sanierung durchaus fördern. Während § 56a InsO in der Regelverwaltung
durchaus Vorteile hat, führt seine Anwendung in der Eigenverwaltung zum Problem der family
& friends-Ausschüsse sowie zur Netzwerkbildung von Beratern mit Sachwaltern und
Profi-Gläubigern. Insofern erscheint hier das Recht zu einer verbindlichen Vorgabe (§ 56a
Abs. 2 InsO) insbesondere dann fragwürdig, wenn man mit dem Sachwalter eine neutrale
Vertrauensperson für alle Beteiligten und die Gläubigergesamtheit in Eigenverwaltungsfällen
positionieren will. Auch insoweit ist stets die Verknüpfung mit der Frage zu beachten, ob bereits
hinreichend sichergestellt ist, dass nur gute Verfahren Zugang zur Eigenverwaltung
erhalten."
"Bei der Haftung in der Eigenverwaltung muss sich der Gesetzgeber entscheiden, ob er
im Lichte einer zu erwartenden BGH-Entscheidung aktiv werden möchte. Er kann dann
zwischen einer Organaußenhaftung gegenüber den Beteiligten oder der Klarstellung und
Verfeinerung der gesellschaftsrechtlichen Binnenhaftung wählen. Dabei ist auch abzustimmen,
wie Generalbevollmächtigte und andere beteiligte Insolvenzexperten haften. Darüber
hinaus sollte der Gesetzgeber die Möglichkeit des Schuldners, im Rahmen des § 270a InsO"