wie in meinem früheren Posting vermutet wehren sich nun jene Aktionäre welche sich durch die neu verhandelten Bezugsbedingen für die Wandelanleihen ausgeschmiert fühlen. Angriffspunkt ist das "de facto Insichtgeschäft" des Gespanns OK-Wagner. Wagner und OK haben überzogen.
Dennoch halten Wagner-OK dagegen => zeitraubende Prozesse dürften folgen und bis zum Entscheid kann viel Zeit vergehen und OK-Wagner werden Mologen bis zur entgültigen Klärung das Unternehmen weiter im Griff haben. Zum anderen versuchen OK-Wagner offensichtlich die Kleinaktionäre mittels Gegenvorschlägen zu spalten. Hier kommt ihnen zugute dass ein Teil der Kleinaktionäre von den deutlich herabgesetzten Wandlungspreisen profitieren.
Aber selbst wenn man OK-Wagner entmachten könnte, würde das noch lange nicht für ein gutes Ende sprechen denn Burghardt Wittig, der die Produktpipeline in ihrer Werthaltigkeit am besten einschätzen kann hat sich finanziell nie mehr in grösserem Stil an Mologen beteiligt. Dies, obwohl er die Mittel dafür haben müsste - seine Verkäufe 2001-2003 sollten angesichts der damaligen Kurse mind. 20 Mio. Euronen in seinen Geldbeutel gebracht haben.
Würde er wenigsten die Hälfte des damaligen Erlöses zurückkommen wäre dies ein Anlass für mich meine meine Meinung ändern. Aber das wird wohl ausbleiben und so bleibt Mologen mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit eine Nullnummer - mit und ohne das Gespann Wagner/OK!
https://www.finanznachrichten.de/...-hauptversammlung-deutsch-016.htm
Auszugsweise die wesentlichen Punkte:
Die Antragsteller verlangen, folgende Beschlussgegenstände auf die Tagesordnung zu setzen:
(1) Abwahl des Aufsichtsratsmitglieds Oliver Krautscheid;
(2) Vertrauensentzug für das Vorstandsmitglied Walter Miller;
(3) Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds, wobei die Antragsteller als Kandidatin Frau Eva Katheder, von Beruf Unternehmensberaterin, wohnhaft in Bad Vilbel, vorschlagen;
(4) Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderprüfung gemäß § 142 AktG, wobei die Antragsteller im Wesentlichen folgenden Beschlussinhalt vorschlagen: "Es sollen die Vorgänge seit Oktober 2016 hinsichtlich eines Zusammenhangs und eines möglichen Zusammenwirkens der Organe der MOLOGEN AG und der Hauptaktionärin Global Derivatives Trading GmbH ("GDT") untersucht werden hinsichtlich der
(i) Ausgabe der Wandelschuldverschreibung 2016/2014,
(ii) Ausgabe der Wandelschuldverschreibung 2017/2025, (ii) Herabsetzung des Grundkapitals mit der damit verbundenen Kündigungsmöglichkeit der Wandelschuldverschreibungen,
(iii) Kapitalerhöhung 2018,
(iv) Kapitalmarktmeldungen im Zeitraum Oktober 2018 und (v) Anpassung der Bezugspreise der Wandelschuldverschreibungen zur Bevorteilung der Inhaber der gekündigten Wandelschuldverschreibungen in erster Linie zum Nutzen der Hauptaktionärin GDT und zum Schaden der Gesellschaft.";
(5) Bestellung eines Sonderprüfers; und
(6) Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals, wobei die Antragsteller eine Barkapitalerhöhung um bis zu EUR 9.271.632 auf bis zu EUR 18.543.264 (entspricht einer Erhöhung um bis zu 100%) zu einem Ausgabebetrag von EUR 1,10 je neuer Aktie mit Bezugsrecht der Aktionäre zum Bezugsverhältnis 1:1 (eine bestehende Aktie berechtigt zum Bezug einer neuen Aktie) vorschlagen; nicht bezogene Aktien sollen nach dem Vorschlag der Antragsteller ausschließlich bestehenden Aktionären (und nicht auch Dritten) unter bestimmten weiteren Voraussetzungen zum Bezug angeboten werden können.
Der Vorstand wird das Verlangen der Antragsteller entsprechend seiner gesetzlichen Pflichten prüfen und sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, diesem nachkommen und unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, die unter Berücksichtigung gesetzlicher Feiertage und üblicher Ferienzeiten voraussichtlich Mitte oder Ende Januar 2019 stattfinden wird. Vorstand und Aufsichtsrat erachten die von den Antragstellern vorgebrachten Begründungen für ihre Beschlussvorschläge sachlich für unzutreffend und unterstützen die Beschlussvorschläge inhaltlich nicht. Vorstand und Aufsichtsrat werden den Aktionären daher neben den Beschlussvorschlägen der Antragsteller auch begründete Gegenvorschläge bzw. Beschlussempfehlungen der Verwaltung zur Abstimmung vorlegen.
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