1. Beteiligungsmeldungen
Die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils an börsennotierten Gesellschaften (§§ 21 ff. WpHG) werden in mehrfacher Hinsicht geändert.
Betraf die Meldepflicht bisher Stimmrechte an Gesellschaften, die in Deutschland notiert waren, so gilt sie nunmehr für Stimmrechte an Emittenten, für die Deutschland der Herkunftsstaat ist. Dies sind grundsätzlich Emittenten mit Sitz in Deutschland, eine genaue Definition findet sich in § 2b Abs. 6 WpHG.
Neben den bestehenden Schwellen für Stimmrechtsmitteilungen (5 %, 10 %, 25 %, 50 % und 75 %) werden zusätzliche Schwellen bei 3 %, 15 %, 20 % und 30 % eingeführt. Hierdurch soll ein unbemerktes "Anschleichen" von Investoren verhindert werden.
Während die Zurechnungstatbestände des § 22 WpHG im Wesentlichen unverändert bleiben, wird die (bisher auf Antrag) zulässige Nichtberücksichtigung des Handelsbestands von Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf maximal 5 % der jeweiligen Stimmrechte begrenzt.
Komplett neu eingeführt wird eine Meldepflicht in Bezug auf Finanzinstrumente, die ihrem Inhaber das Recht verleihen, einseitig im Rahmen einer rechtlich bindenden Vereinbarung mit Stimmrechten verbundene und bereits ausgegebene Aktien zu erwerben (§ 25 WpHG). Davon erfasst sind dingliche und vertragliche Erwerbsoptionen, Fest- und Termingeschäfte. Es gelten dieselben Meldeschwellen wie bei den Stimmrechtmitteilungen mit Ausnahme der 3 %-Schwelle.
Die Meldefrist wird von 7 Kalendertagen auf 4 Handelstage verkürzt. |