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Trotz unberechenbarer und teils heftiger Kursausschläge bei Bitcoin & Co. findet das digitale Geld Käufer. Doch wie müssen etwaige Gewinne versteuert werden? Die gute Nachricht: Veräußerungsgewinne bei Kryptowährungen können sogar komplett steuerfrei sein. Die Digitalisierung macht auch vor Währungen nicht halt. Nach Bitcoin, Ethereum oder Litecoin will beispielsweise Facebook 2020 mit Libra auf den Markt gehen. Schon heute können Anleger weltweit an unterschiedlichen Handelsplätzen Kryptowährungen handeln. Doch wie bei allen Investitionen stellt sich die Frage, wie die Steuerpflicht für Gewinne oder Verluste ausfällt. Auch das Bezahlen mit Bitcoin kann steuerpflichtig seinEines vorweg: Liegt zwischen Kauf und Verkauf von Kryptogeld mehr als ein Jahr, sind die Gewinne gänzlich steuerfrei. Für alles andere gilt: „Das Bundesfinanzministerium stuft Bitcoin & Co. genau wie Edelmetalle als 'sonstige Wirtschaftsgüter' ein. Deshalb führt ein Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr zu einem privaten Veräußerungsgewinn oder -verlust”, sagt Udo Reuß, Steuerexperte des Portals Finanztip.de. Anders als bei Gewinnen aus Aktiengeschäften, auf die eine Abgeltungssteuer in Höhe von 25% fällig wird, werden Spekulationsgewinne bei Bitcoin und Co. mit dem persönlichen Steuersatz belastet – zumindest, wenn der Anleger Inhaber der Kryptowährung ist. Reuß: „Es ist dabei egal, ob Anleger einen Gewinn durch den Umtausch in eine andere Währung wie Euro, durch den Verkauf an der Börse erzielen, oder weil er damit Waren oder Dienstleistungen bezahlt.” Setzt ein Privatanleger eine Kryptowährung als Zahlungsmittel ein, gilt dies als Veräußerung. Der Preis der gekauften Ware oder bezahlten Dienstleistung bestimmt den Wert der Veräußerung.
600 Euro Freibetrag für SpekulationsgewinneFür Gewinne aus dem Verkauf von Kryptogeld gibt es einen Freibetrag. „Ist das Plus aus dem Geschäft mit der digitalen Währung niedriger als 600 Euro im Jahr, bleibt der Gewinn steuerfrei. Liegt er nur einen Euro höher, muss der gesamte Gewinn versteuert werden”, betont Reuß. Fallen in einem Jahr nicht nur Gewinne von digitalem Geld an, sondern beispielsweise auch von einer wertvollen Antiquität, gilt der Freibetrag von 600 Euro für alle sogenannten Veräußerungsgewinne insgesamt. Der Kaufkurs berechnet sich, indem man zum Beispiel Werbungskosten wie Handelsgebühren vom Verkaufspreis abzieht. Was übrig bleibt, ist der Gewinn oder Verlust. „Letzterer darf nur mit Gewinnen aus anderen Spekulationsgeschäften im selben Jahr verrechnet werden”, erklärt Reuß. Eine weiter Einschränkung: Verluste lassen sich nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgewinnen verrechnen. Reuß: „Die eigene Lohnsteuer kann dies nicht senken.” Fifo-Verfahren für die SteuerberechnungUm dem Finanzamt aufzeigen zu können, wie Veräußerungsgewinne oder -verluste entstanden sind, müssen Investoren alle An- und Verkäufe detailliert belegen können: „Jeder Zeitpunkt und auch der jeweilige Kurs jeder Transaktion muss dokumentiert werden”, sagt Reuß. Dies könne viel Arbeit bedeuten, wenn eine digitale Währung in mehreren Raten erworben worden ist. Diese Buchhaltung ist aber auch die Grundlage, um die Steuerbelastung oder -entlastung bei Verlusten richtig zu berechnen. „Anleger können die 'First-in-first-out-Methode', abgekürzt Fifo, verwenden”, sagt Reuß. Dabei wird angenommen, dass Anleger die zuerst gekauften digitalen Münzen auch als erstes wieder abstoßen. „Im Fall eines Gewinns ist die Fifo-Methode günstiger“, sagt der Finanztip-Experte. Alternative Methoden der Gewinnermittlung seien das ‚Last-in-first-out‘, das genau umgekehrt funktioniere, oder eine Durchschnittsbewertung der Gewinne innerhalb eines Jahres. Mining kann Gewerbesteuerpflicht auslösenWer selbst eine Kryptowährung mittels des sogenannten Minings herstellt, „ist aus steuerlicher Sicht grundsätzlich gewerblich tätig”, erläutert Reuß. Dazu schreibt die Bundesregierung in einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage: „Werden Kryptowährungen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft oder hergestellt, sind Gewinne aus der Veräußerung oder dem Tausch (...) im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen. Die Kosten für das Mining (...) sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.” Eine Ausnahme gibt es nur beim Mining im geringen Umfang. Einnahmen bis 256 Euro können steuerfrei bleiben. „Doch auch das ist nur eine Freigrenze. Schon ein Euro mehr führt zur vollen Steuerpflicht”, warnt Reuß. Und dann kann der Fiskus neben der Einkommensteuer auch noch Gewerbesteuer fordern. |