Drüben bei w:o wird der GB 2022 und die Einladung zur HV diskutiert.
Ich wiederhole hier nun zum dritten Mal, dass LuS eine Freiverkehrsaktie (Basic Board) ist, siehe #962, und daher viele Anforderungen/Offenlegungen nicht machen braucht. Wenn man bestimmte Dinge nicht offenlegen muss, macht man das auch nicht. Wir verhalten uns in unserem Leben ja auch nicht anders. Hierzu könnte man zur HV zwei einfache Fragen stellen: 1. Ist LuS in Zukunft gewillt, über das erforderliche Maß des Basic Boards zu kommunizieren? Wenn nein: 2. Ist LuS in Zukunft gewillt, in ein anforderungshöheres Börsensegment zu wechseln? Wenn wieder nein, könnte man noch mal nach den Gründen fragen, aber letztlich muss man dann seine Schlüsse daraus ziehen, entweder nicht in eine Freiverkehrsaktie zu investieren oder mitteilen, dass man nun "Aktionärskrawall" macht, bis sich die Dinge positiv für Aktionariat ändern. Das Forum w:o würde sich dafür ja anbieten Stimmen zu sammeln, da es dort sicherlich viele Aktionäre/Mitleser gibt, die eine 4- oder gar 5stellige Aktienanzahl haben. Letzten Jahr hat das mit der AR-Vergütungsablehnung ja schon gut geklappt.
Noch zur P3 Finance GmbH: Über das Handelsregister kann sich jeder selbst informieren. Infos sind seit letztem Jahr August für jeden KOSTENFREI über handelsregister.de abrufbar. Die P3 Finance GmbH wurde lt. HReg AG Düsseldorf unter HRB 99003 gegründet. Weil Unternehmensgegenstand u.a. "Die Erlangung einer Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen..." ist, musste ein Erlaubnisantrag bei der BaFin gestellt werden. Bis zur Erlaubnis muss die Gesellschaft stillhalten, sie macht noch kein Geschäft. In der Datenbank der BaFin kann man jeden Finanzdienstleister abfragen, welche Erlaubnisse bestehen, hier die Abfrage für die P3 Finance GmbH, hoffe, der Link klappt (ansonsten BaFin Datenbank googlen): https://portal.mvp.bafin.de/database/InstInfo/...mp;institutId=161742 Daraus ergibt sich, dass die P3 Finance GmbH erst seit 08.05.2023 die Erlaubnis für die Anlagevermittlung und das Eigengeschäft hat. Umkehrschluss: Beginn des Geschäfts frühestens am 08.05.2023. Zum 31.12.2022 war es also nicht zwingend, dazu im Geschäftsbericht etwas zu berichten. OK, wäre schöner gewesen, aber es ist eher normal, nicht über ungelegte Eier zu reden.
Zur HV: Klar, auch ich bin enttäuscht über die Kursentwicklung und die abnehmende Marge, keine Frage. Der mehr als bräsig auftretende AR bekommt von mir keine Entlastung, der Bütow sowieso nicht und gegen TOP 7, die virtuelle HV, stimme ich auch. Eigentlich befürworte ich die Regelung, was mich aber stört, ist, dass zwar in der Einladung, nicht aber in der Satzungsergänzung selbst - und nur diese ist bindend für den VOR - Kriterien genannt sind, wonach der Vorstand entscheidet, dass die nächste HV nur online stattfindet. Der VOR könnte gemäß Satzung ohne Kriterien daher einfach so bestimmen (weil z.B. "Aktionärskrawalle" zu erwarten sind), dass die nächste HV nur online stattfindet, was das Krawall machen sicherlich deutlich erschwert. Vllt. bin ich da zu gemein, aber erst die Aufnahme von 2-3 Gründen IN DER Satzung (z.B. Wahrung Aktionärswohl, bei Pandemien oder so) hätte meine Zustimmung. |