(und auch u Mambas Beitrag ins rechte Licht zu rücken): Zunehmend wird in unserer Gesellschaft Kritik, wernn sie deutlich formuliert ist, immer mehr versucht in die Ecke der Beleidigung, also aich der Strafbarkeit zu stellen. Wollen Sie diese Entwicklung wirklich unterstützen ? M.E. war das /DIE ABSICHT/ klare KRITIK !!!
Hierzu, als gedanklichen Ansporn für Sie und zur Materie insgesamt: Quelle: frag-den anwalt.de :
""Sehr geehrter Fragesteller,
zu der von Ihnen aufgeworfenen Frage möchte ich wie folgt Stellung nehmen:
Um das Ergebnis vorweg zu nehmen: Man darf selbstverständlich auch aktiv am politischen Leben teilnehmende Personen unter den selben Voraussetzungen straflos kritisieren wie "normale" Menschen .
In § 188 StGB wird unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen eine Üble Nachrede/Verleumdung zum Nachteil einer "im politischen Leben des Volkes stehenden Person" mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Dies erweitert den Strafrahmen der §§ 186, 187 StGB.
Voraussetzung einer Strafbarkeit nach § 188 StGB ist jedoch zunächst, daß der Tatbestand entweder der Üblen Nachrede oder der Verleumndung erfüllt sein muß. Konkret heißt dies für § 186 StGB: Behaupten oder Verbreiten einer Tatsache in Beziehung auf einen anderen, welche diesen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist bzw. für § 187 StGB: Behauptung oder Verbreitung einer unwahren Tatsache wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist.
Einer der genannten Tatbestände muß vollständig erfüllt sein, um nach Bejahung der weiteren Voraussetzungen des § 188 StGB zu einer Strafbarkeit nach dieser Vorschrift kommen zu können.
Durch § 188 StGB wird demnach keine Strafbarkeit für kritische Äußerungen jeglicher Art in Beziehung auf Politiker begründet. Es werden lediglich ohnehin nach § 186 oder § 187 StGB strafbare Äußerungen/Veröffentlichungen mit einer höheren Strafe bedroht.
Kritische nachweisbar wahre Äußerungen bleiben natürlich auch weiterhin straffrei.
Nach den obigen Ausführungen ist daher die Veröffentlichung einer nachweisbar zutreffenden (!) Liste von z.B. Vereinsmitgliedschaften eines Politikers in Hinblick auf § 188 StGB nicht tatbestandsmäßig.
Zu Ihrem Beispiel mit dem Grünen im konservativen Verein: Wahr und ggf. nachweisbar müßte die Tatsache einer Mitgliedschaft in dem in Bezug genommenen Verein. Bei dem Merkmal "konservativ" handelt es sich nicht um eine behauptete Tatsache, sondern um eine Wertung. Eine Strafbarkeit wegen Übler Nachrede/Verleumndung scheidet daher aus und somit auch wegen § 188 StGB. Ggf. käme theoretisch eine Strafbarkeit wegen Beleidigung (§ 185 StGB) in Betracht.
Die Schädigung der Karriere eines Politikers durch wahrheitsgemäße öffentliche Äußerungen oder Verbreiten von Schriften ist daher auch vor dem Hintergrund des § 188 StGB weiterhin erlaubt. Nachfrage vom Fragesteller 17.12.2008 | 08:49
Vielen Dank
Sehe ich das also so richtig, dass man offenbar auch unangenehme Sachen erzählen darf und das die angedrohte erhöhte Strafbarkeit bei Menschen des öffentlichen Lebens erst greifen würde, wenn zum einen die Tatbestandsmerkmale des§ 186 und 187 erfüllt sein müssen und die des § 188, wenn sich die Äußerung auf das Tun der öffentlichen Persön beschränken ?
Heisst das also, dass eine üble Nachrede einer öffentlichen Person straffrei ist, wenn sie die nicht in ihrem öffentlichen Handeln bzw. ihrer Karriere nachhaltig herabsetzen ?
Vielen Dank Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 17.12.2008 | 10:37
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Zum ersten: Sie haben mich vollkommen richtig verstanden. Eine Strafbarkeit gemäß § 188 StGB setzt die Verwirklichung des Tatbestandes der Üblen Nachrede/Verleumndung sowie der weiteren Tatbestandsmerkmale des § 188 StGB voraus.
Zum zweiten: Der § 188 StGB schützt auch und vor allem die öffentliche Funktion der im politischen Leben stehenden Person. Ist der Tatbestand nicht voll erfüllt, entfällt die erhöhte Strafdrohung. Der öffentlichen Person als solcher steht aber natürlich weiterhin der Schutz der §§ 186 und 187 StGB in seiner Eigenschaft als Grundrechtsträger zu. Damit kommt auch eine Strafbarkeit wegen Übler Nachrede/Verleumndung in Betracht. Insofern bleiben unwahre/nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptungen über Politiker auch dann strafbar, wenn diese nicht geeignet sind, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren."" (Zitat und Auszug Ende) |