Frau Maier hat folgendes bzgl. Arques geäußert: "Bei Arques hingegen riefen mich schon vergangenen Dezember die ersten Gläubiger an und behaupteten, sie würden ihr Geld - trotz gerichtsmäßig erstrittener Titel - nicht kriegen. Und Arques würde die Insolvenz verschleppen. Ich war angesichts der vorliegenden Fakten jederzeit geneigt, diesen Anrufern zu glauben - aber das reicht natürlich nicht für einen üblicherweise seriös recherchierten Artikel in der FTD. Schließlich ist Insolvenzverschleppung ein Straftatbestand, den Sie belegen müssen. Sonst werden Sie als Zeitung auf Schadensersatz verklagt, und das wollen wir als Verlag uns in diesen schweren Zeiten nun wirklich nicht leisten.... " wie gesagt "Insolvenzverschleppung" ist ein Straftatbestand! Indem Frau Maier sagt, "jederzeit geneigt, ... ... zu glauben", macht sie die Aussage der "Insolvenzverschleppung" zur eigenen!! O.K. wenn das Stimmt, schauen wir mal was dies rechtlich zu bewerten ist! 1. zivilrechtlich: § 824 Absatz 2 BGB sagt: Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat. die Abgrenzung zwsichen Tatsachenbehauptung, Werturteil und Meinungsäußerung ist so, das Tatsachenbehautpung einer objektiven Prüfung zugänglich ist, also wie Insolvenzverschleppung. ab Arques die Insolvenzverschleppt (also wahr oder nicht wahr) werde wir sehen, ich glaube nicht an die Insolvenzverschleppung so jetzt hängt das Bejahen des § 824 Absatz 2 BGB nur davon ab, ob Frau Maier an ihrer Aussage ein berechtiges Interesse gehabt hat. hier prüft man eine Abwägung zwischen Ehrenschutz und das Recht der freien Meinungsäußerung; eine Behauptung ehrenrühriger Art schließt ein berechtiges Interesse aber aus, wenn "das Merkmal der Leichfertigkeit nicht über Gebühr ausgedehnt wird" (BVerfG) die Hauptung der Insolvenzverschleppung also ein Straftatbestand ist über über Gebühr ausgedehnt!!! insgesamt: die Behautpung der Insolvnezverschleppung erfüllt § 824 Absatz 2 BGB, wenn sie unwahr ist! Folge: Schadensersatz => Arqeus als ein Unternehmen, kann, im Gegensatz zur Ex-Vorständen als Naturperson, leicht eine oder sogar mehrere Schadenspostionen finden, z.B. Banken gewähren keine Kredite oder nur mit höheren Zinsen!!! 2. strafrechtlich: kommen Beleidung (§ 185 StGB), Üble Nachrede (§ 186 StGB) der Verleumdung (§ 187 StGB) in Betracht. ich habe keine Zeit, wer sich daran interessiert, kann selbe nachprüfen! lese alle bitte das Posting # 722, wichtig hier gibt noch das Vorstandsinterview von Arques, höre mal an, entscheide dich selbst!! wegen Gigaset brauche ich nicht mehr zu schreiben, wenn du es angehört hast. außerdem sagt der Verstandvorsitzender von Arques, die Verbindlichkeiten mit der Banken sind auf trockene Tücher, woher kommt die "insolvenzgerede"??? http://www.brn-ag.de/brnplayer.php?bid=15960 P.S. an alle Angsthasen: wenn ihr wegen der Verunsicherung schon verkauft habt, kaufe schnell am Montag euere Stücke zurück!!! |