Amtsgericht Fürth -Insolvenzgericht-
IN 948/11 Fürth, 19.2.2013
Beschluß
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
Solar Millennium AG, Nägelsbachstraße 33, 91052 Erlangen gesetzlich vertreten durch Vorstand Christian Beltle, Berlinstr. 11, 51645 Gummersbach
- Schuldnerin -
Amtsgericht Fürth Registergericht HRB 7462
Geschäftszweig: die Projektentwicklung und Realisierung von solarthermischen Kraftwerken und anderer Anlagen im Bereich der regenerativen Energien sowie deren Forschung und Weiterent- wicklung. Die Begründung, das Halten, der An- und Verkauf von Beteiligungen sowie die Konzeption und Durchführung der Finan- zierung von solarthermischen Kraftwerksprojekten und anderer Anlagen im Bereich der regenerativen Energien sowie alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Die Gesellschaft ist berechtigt, Teile ihres Unternehmensgegenstandes auf Tochterfirmen zu über- tragen. Die Verwaltung eigenen Vermögens ist vom Unternehmens- gegenstand erfaßt.
wird eine Gläubigerversammlung für die Inhaber folgender von der Schuldnerin ausgegebenen Schuldverschreibungen: Anleihe Nr. 4 ISIN DE000A0NKTG7 Anleihe Nr. 5 ISIN DE000A0V8YQ8 Anleihe Nr. 6 ISIN DE000A0XFKC4
nach § 18 Abs.4 in Verbindung mit Abs. 2 des Gesetzes betref- fend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschrei- bungen (nachfolgend abgekürzt SchVerschrG) vom 04.12.1899
auf Freitag, den 07.06.2013 um 11:00 Uhr (Einlaß: 10:00 Uhr) im Amtsgericht Fürth, Dienstgebäude Bäumenstr. 32, 90762 Fürth Sitzungssaal 205
mit der nachfolgenden Tagesordnung einberufen:
Beschlußfassung über folgenden Antrag:
Für die Anleihen 4, 5, 6 (ISIN DE000A0NKTG7, ISIN DE000A0V8YQ8, ISIN DE000A0XFKC4), für die das alte Schuld- verschreibungsgesetz vom 04.12.1899 (SchVerschrG) gilt, wird die Anwendung des neuen Schuldverschreibungsgesetzes vom 31.07.2009 (abgekürzt: SchVG) beschlossen. Hilfsweise: Der gemeinsame Vertreter Herr Rechtsanwalt Klaus Nieding wird zur alleinigen Vertretung der Schuldverschreibungsgläubiger der Anleihen 4, 5 und 6 (ISIN DE000A0NKTG7, ISIN DE000A0V8YQ8, ISIN DE000A0XFKC4) im Insolvenzverfahren ermächtigt. Er ist damit berechtigt, die Rechte der Anleihegläubiger im Insolvenz- verfahren ausschließlich geltend zu machen und ist berechtigt, die auf die Anleihegläubiger entfallende Quote zu verteilen.
Für den Fall, daß diese Gläubigerversammlung nicht beschluß- fähig ist, kann alsbald eine zweite Gläubigerversammlung gem. § 11 Abs. 5 SchVerschrG einberufen werden. Die zweite Versamm- lung beschließt mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen ohne Rücksicht auf den Betrag der von dieser Mehrheit vertretenen Schuldverschreibungen.
Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Gläubiger berechtigt, die am Tage der Gläubigerversammlung ihr Recht durch Vorlage einer aktuel- len Depotbescheinigung eines Kreditinstituts mit dem Vermerk, daß über die Schuldverschreibung bis zum 07.06.2013 nicht verfügt wird (Sperrvermerk), vorlegen. Der Nachweis ist zu Beginn der Versammlung vorzulegen.
Gem. § 10 Abs.3 SchVerschrG wird darauf hingewiesen, daß sich jeder Gläubiger in der Gläubigerversammlung durch einen Bevoll- mächtigten vertreten lassen kann. Die Vollmacht bedarf schriftlicher Form (§ 126 BGB). Die Vollmacht ist zu Beginn der Versammlung zusammen mit der Depotbescheinigung mit dem Sperrvermerk vorzulegen.
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