Möglichkeit als Vorschlag für weitere Vorhaben... (mögliche Sammelklage)
... schriftlich Kontakt mit eurer Bank (Portfolio) aufnehmen
Bis auf Klärung der Arcandor AG WKN 627500 und einem möglichen Übernahmeangebot zur Ausbuchung der Aktien, dbzgl. schriftlich sperren lassen
Regressansprüche sowie gerichtliche Massnahmen sind vorbehalten
(Widerruf schreckt im ersten Moment ab, (Abschreckung kann alles sein )) eventuell auch möglicher Handelsaussetzung Xetra / Frankfurt und Nebenbörsen
verweist ruhig dabei auch auf § 39
Widerruf der Zulassung bei Wertpapieren § 39 Abs. 2 Satz 2 und 3 Nr. 2a / § 46 (weggefallen) dafür Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
http://www.xetra.com/blob/3339596/...Aktiengesellschaft_i.I._i.L..pdf
§ 39 Abs. 2 Satz 2 2. die Wertpapiere weiterhin ZUGELASSEN sind
a) an einer anderen inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt oder
b) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt, sofern für einen Widerruf der Zulassung zum Handel an diesem Markt Nummer 1 entsprechende Voraussetzungen gelten.
Zu 3. Im Fall des Absatzes 2 Satz 3 Nummer 1 darf das Angebot nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden. 2Auf das Angebot ist § 31 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Gegenleistung in einer Geldleistung in Euro bestehen und mindestens dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der Wertpapiere während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes entsprechen muss. 3Hat während dieses Zeitraums
KEINE VERÖFFENTLICHUNG
Verweise zur Kenntnisnahme
1. der Emittent entgegen Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder einer entsprechenden Vorschrift des anwendbaren ausländischen Rechts eine Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, nicht so bald wie möglich veröffentlicht oder in einer Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 1 dieser Verordnung oder einer entsprechenden Vorschrift des anwendbaren ausländischen Rechts eine unwahre Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, veröffentlicht, oder
2a. der Emittent oder der Bieter in Bezug auf die Wertpapiere, die Gegenstand des Antrags sind, gegen das Verbot der Marktmanipulation nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstoßen, im Angebot genannten Gegenleistung und der Gegenleistung verpflichtet, die dem anhand einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert des Unternehmens entspricht; dies gilt nicht, soweit die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verstöße nur unwesentliche Auswirkungen auf den nach Satz 2 errechneten Durchschnittskurs hatten. 4Sind für die Wertpapiere des Emittenten, auf die sich das Angebot bezieht, während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes an weniger als einem Drittel der Börsentage Börsenkurse festgestellt worden und weichen mehrere nacheinander festgestellte Börsenkurse um mehr als 5 Prozent voneinander ab, so ist der Bieter zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet, die dem anhand einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert des Unternehmens entspricht.
§ 46 (weggefallen) Dafür: Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
Mit diesem Gesetzentwurf soll zum einen die Kapitalmarktgesetzgebung zu- sätzliche Vorgaben erhalten, um durch eine effizientere Regulierung und Beauf- sichtigung des Kapitalmarkts den beschriebenen Defiziten entgegenzuwirken. So sollen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen Pflichten, die im regulier- ten Bereich bereits Standard sind, auf Vermögensanlagen im bisherigen Grau- marktbereich ausgedehnt werden. Hierzu gehören das aufsichtsrechtliche Ge- bot, anlegergerecht zu beraten, Provisionen offenzulegen sowie über Bera- tungsgespräche ein Protokoll zu führen und dieses dem Anleger zur Verfügung zu stellen. Zudem sollen strengere Anforderungen an Inhalt und Prüfung von Verkaufs- prospekten für Vermögensanlagen eingeführt und Anbieter von Vermögensan- lagen verpflichtet werden, Kurzinformationsblätter zu erstellen, um die Anle- ger in kurzer und verständlicher Form über die von ihnen angebotenen Vermö- gensanlagen zu informieren. Für Emittenten von Vermögensanlagen sollen strengere Rechnungslegungspflichten eingeführt werden. Daneben sollen die verbleibenden kurzen Sonderverjährungsfristen im Pros- pekthaftungsrecht gestrichen und die Haftungsvoraussetzungen im Bereich der Prospekthaftung für Vermögensanlagen erleichtert werden. Im Bereich der gewerblichen Finanzanlagenvermittlung soll der Anlegerschutz gestärkt werden. Neue Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Vertrieb von Finanzanlagen und für die Finanzanlagenberatung sind ein Sachkundenachweis und eine Berufshaftpflichtversicherung. Darüber hinaus sollen die Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten des Sechsten Abschnitts des Wertpapierhandelsgesetzes auf gewerbliche Finanzan- lagenvermittler übertragen werden. ----------- MfG Horus |