Auf der HV verneinte der Vorstand/LdP die Frage, ob die Vermögenswerte die Schulden in der letzten Zeit überstiegen hätten. Damit bestätigt der Vorstand/LdP von SH seine Auffassung, dass
a) in der Vergangenheit galt: Schulden > Vermögenswerte
b) am 15.12.22 galt Schulden > Vermögenswerte. Dies hatte SH auch in der EQS perspektivisch bezogen auf den 30. Juni 23 dargestellt.
Quelle:
https://irhosted.profiledata.co.za/steinhoff/...=2022&year2=2022#Wirtschaftlich betrachtet könnte diese Sichtweise angreifbar sein, da die Vermögenswerte von SH (zu Zeit- bzw. Liquidationswerten) durchaus die Schulden überstiegen haben könnten bzw. übersteigen, vorausgesetzt, die CPU Vereinbarungen würden gesondert betrachtet, da diese als „contingent payment undertaking“ gesonderte Sicherungs- und Verwertungsrechte neben den Vermögensgegenständen darstellen.
Diese Frage dürfte insbesondere im Falle der solventen Abwicklung von SH zu diskutieren sein.
Im Ergebnis könnte so nämlich möglicherweise deutlich werden, dass die solvente Abwicklung von SH lediglich vor dem Hintergrund der CPUs angestrebt wird und nicht, weil die Schulden tatsächlich die originär bilanzierten Vermögensgegenstände zu Zeit- bzw. Liquidationswerten übersteigen.
Vermutlich würden im Rahmen eines WHOA Verfahrens/oder einer Sonderprüfung die bestehenden CPUs geprüft, ob diese mit dem niederländischen Gesellschaftsrecht vereinbar sind.
Die in diesen Verfahren zu beantwortende zentrale Frage wäre dann jedenfalls, ob eine börsennotierte Gesellschaft bei gegebener Vermögenslage lediglich aufgrund von rechtlichen Sicherungsvereinbarungen mit den Gläubigern gegen den Willen der Eigentümer (Aktionäre) abgewickelt werden darf und soll.
Der Vorstand/LdP wäre zu befragen, ob er seine auf der HV getroffene Aussage zu dem Verhältnis Vermögenswerte/Schulden versehentlich oder bewußt unter Einbeziehung der CPUs beantwortet hat.
Eine vielleicht geeignetere Antwort wäre gewesen: „Die Vermögenswerte von SH zu Zeit- bzw. Liquidationswerten lagen zeitweilig (deutlich) über den Schulden. Auf Basis der mit den Gläubigern geschlossenen Sicherungsvereinbarungen(CPUs) würden im Verwertungsfall - soweit dieser aktuell betrieben würde - allerdings keine Verwertungserlöse bei den Aktionären verbleiben“.
Zu ergänzen wäre ggfs. noch: „Vor dem Hintergrund der prosperierenden Geschäftsentwicklung des Beteiligungsportfolios von SH wäre dies im Rahmen einer zukünftige Verwertung allerdings eher unwahrscheinlich“.
Gleich wie man es wendet, die Beantwortung der Frage, ob die CPUs nach niederländischen Gesellschaftsrecht zulässig sind, ist von besonderer Bedeutung für SH und seine Aktionäre.
In Südafrika wurde diese Frage bereits gerichtlich beantwortet.