Du schreibst u.a.:
Auch in diesem Fall bin ich mir sicher dass wenn ITM den Kunden nennt eine hohe Vertragsstrafe droht. aber jetzt: Der Kunde möchte eben aufgurnd von zB Wettbewerbsvorteilen seine Lieferanten nicht bekannt machen
Der Kunde? Ergo der Vertragspartner von ITM? Der Kunde des Vertragspartners ist doch bekannt: ITM. Nein, ITM sollte SEINEN Kunden nennen. Das wäre im Sinne des Shareholder-Value. Tut ITM das nicht, gibt es folgende Gründe:
1.) Der Kunde hat wenig bis kein Gewicht, ist somit nicht börsenelevant. 2.) ITM hat bei Vertragsabschluss schecht verhandelt. Die Nennung eines relevanten Vertragspartners wäre m.E. und speziell in diesem Fall extrem börsenrelevant. Die Nicht-Bekanntmachung einer solchen Relevanz würde die Shareholder extrem schlecht stellen. Es sei denn ... siehe oben ... der Kunde ist uninteressant. Dann wäre das alles heiße Luft. 3.) Und das wäre der Brüller: ITM steht vor einer Übernahme durch diesen "Kunden". Aber soweit möchte ich nicht orakeln. |