zum "Aufhebungsbeschluß ? Vielleicht meintest du aber auch folgendes: VI. Verfahren - Aufhebungsbeschluss Ist das Vermögen verteilt wird das GmbH-Insolvenzverfahren durch Beschluss des Insolvenzgerichts aufgehoben und beendet. Die Schuldnerin erhält dann die freie Verfügung über das Vermögen zurück. Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens können Insolvenzgläubiger ihre Restforderungen wieder uneingeschränkt gegen den Schuldner geltend machen §201 InsO. Zu beachten bleibt, dass Gesellschaften durchaus mehrere Jahre in Insolvenz weitergeführt werden. Quelle: http://www.kanzlei-vdb.de/aufhebung-insolvenzverfahren.html Wenn schon Zitate, Centur, dann bitte aber nicht den Zusammenhang derart kürzen oder weglassen, dass der ursprüngliche Sinn nicht mehr erkennbar ist. Interessant ist aber vielmehr folgender Satz: Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens können Insolvenzgläubiger ihre Restforderungen wieder uneingeschränkt gegen den Schuldner geltend machen. Damit dürfte wohl klar sein, dass für die Thielert AG die Chance auf einen Nettoerlös nach einem etwaigen Verkauf der TAE GmbH aproximativ gegen Null geht. Ansonsten schau mal hier nach: http://dejure.org/gesetze/InsO 3. Abschnitt § 207 Einstellung mangels Masse § 208 Anzeige der Masseunzulänglichkeit § 209 Befriedigung der Massegläubiger § 210 Vollstreckungsverbot § 210a Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit § 211 Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit § 212 Einstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds § 213 Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger § 214 Verfahren bei der Einstellung § 215 Bekanntmachung und Wirkungen der Einstellung § 216 RechtsmittelMeiner Meinung nach kommen bei der TAE GmbH noch am ehesten folgende §§ infrage: 209, 212 und 213. Und für die Thielert AG: §207 u. §208. Also abwarten, und nicht zu viel Wodka mit Tee trinken. :-) M.f.G. |