es nicht da die "share premium" schon im Eigenkapital stehen sollten, dies funktioniert wohl nur zur Verrechnung von Verlusten. War mir eben da nicht ganz sicher ob diese unter dem EK verbucht sind, (10Mrd€ sind ja schon viel) hab es noch einmal nachgelesen und es ist wohl so. Da dieses "Konto" - "share premium" wohl schon im EK ist und durch den Einzug herabgesetzt werden sollte um den Verlustvortrag auszugleichen, bliebe das EK unverändert. Bei meiner Rechnung würde wohl nur ein "Gewinn" zur Verrechnung entstehen, wenn dies laut Satzung zulässig ist. Müssen wir wohl zur Anhebung des EK auf eine Neubewertung der Steinhoff Töchter vertrauen, auch durch IPO und auf echte Gewinn.
In Bilanzen ist einiges möglich, was man an verschieden Beispiel schön sehen kann! ;-)
Wikipedia: "Kapitalherabsetzung durch Einziehen von Aktien
Die Kapitalherabsetzung durch Einziehen von Aktien ist in §§ 237 bis 239 AktG geregelt. Sie kann sowohl zur Beseitigung von Verlusten (nominell) als auch zur Rückzahlung von Kapital (effektiv) verwendet werden. Die technische Durchführung erfolgt entweder durch
zwangsweises Einziehen eigener Aktien oder Einziehen zurückgekaufter Aktien.
Dabei ist das zwangsweise Einziehen eigener Aktien an entsprechende Satzungsvorschriften, die bereits bei Zeichnung oder Übernahme bestanden haben müssen, gebunden. ...." |