Soweit man den AdHocs der Gesellschaft, die des bestellten Insolvenzverwalters und der Insolvenzbekanntmachungen entnehmen kann, wurde wohl rechtzeitig Beschwerde eingereicht.Siehe § 34 InsO. Die Gesellschaft hat zur Wahrung Ihrer Interessen eine Spezialkanzlei beauftragt. Das wird wohl derzeit gerichtlich geprüft. Waren aber die Eröffnungvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung erfüllt, kann der nachträgliche Wegfall des Eröffnungsgrundes nur noch i.d.R. Einstellung nach § 212 InsO geltend gemacht werden. Dies wurde übrigens mehrfach durch das BGH bestätigt und fortgebildet.
Ob dies so kommt, keine Ahnung, aber wenn ich so etwas lese "Die Insolvenz kann nicht mehr aufgehoben werden ", kommt halt mein Studium hoch.
Und richtig, ein Insolvenzplan könnte recht schnell aufgestellt werden, wenn die Gläubiger mitziehen und der Insolvenzplan belegt, dass nach Aufhebung des Verfahrens ein Fortbestand gewährt werden kann. Die diversen Zwangs- und Ordnungsgelder sind übrigens keine normalen Insolvenzforderungen und werden vom Verwalter nicht in die Tabelle aufgenommen. |