mein Ergebnis:
Egal, was hier so einige behaupten, es gibt offenbar tatsächlich eine Gesetzeslücke, und ebenso gibt es den Trick mit der "Bonitätsverschlechterung", indem behauptet wird, der Wert der Immobilie sei gesunken. Und ebenso ist dann die Zwangsvollstreckung über die VOLLE GRUNDSCHULDSUMME (nicht nur der geschuldeten Restkreditsumme) möglich, weil die Sicherungszweckerklärung, aus der die Tilgungen und die Restschuldsumme hervorgeht, nicht automatisch auf den neuen Finanzinvestor übergeht. Allerdings kann man in dem Fall offenbar Schadensersatz von seiner Bank fordern.
"Hintergrund dieser Verunsicherung sind regelmäßig kursierende Berichte über Zwangsversteigerungen, die von einzelnen Aufkäufern der Kredite in die Wege geleitet wurden, obwohl betroffene Darlehensnehmer zuvor ihre Schulden bei der Bank immer zuverlässig getilgt hatten. Dieses Geschäftsgebaren ist zwar fragwürdig, auf Basis der heutigen Rechtslage aber durchaus möglich. Denn an den Finanzinvestor wird die sogenannte Grundschuld verkauft, die während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrages in voller Höhe bestehen bleibt. Die Tilgungen spiegeln sich wiederum in sogenannten Sicherungszweckerklärungen wider, die jedoch beim Verkauf nicht auf den Investor übergehen. „Da die Veräußerung oder die Abtretung von Darlehen mit den zugehörigen Grundschulden rechtlich problemlos möglich ist, jedoch die Sicherungszweckerklärung dadurch gegenüber dem Erwerber offensichtlich ungültig wird, sind dem legalen Missbrauch Tür und Tor geöffnet“, beschreibt Helmut Weigt vom Bundesverband Finanz-Planer den Mechanismus."
Ungemach droht den verkaufenden Kreditinstituten, die ihre Kunden im Stich ließen, aber schon nach der derzeit gültigen Rechtslage. Ein Kreditkäufer kann nach einer Stellungnahme des Bundesjustizministeriums nämlich nur dann die Grundschuld ohne Berücksichtigung der bisherigen Tilgung in der Sicherungszweckerklärung einfordern, wenn er den Sicherungszweck der Grundschuld und die Höhe der gesicherten Forderung nicht kennt.
"In der Praxis würden deshalb Kreditinstitute, die Grundschulden abtreten, genau darauf achten, dass der Erwerber diese Kenntnis erhält - „sonst können sie sich ihrem Kunden gegenüber schadensersatzpflichtig machen“. IFF-Direktor Reifner ermuntert betroffene Wohneigentümer ausdrücklich dazu, ihre Banken auf Schadensersatz zu verklagen. Die Betroffenen haben nur das Problem, dass eine Zwangsvollstreckung schneller abgeschlossen ist, als ein Gerichtsurteil auf Schadensersatz ergeht."
Quelle: http://www.faz.net/s/...7D8F14479519D4EE5A~ATpl~Ecommon~Scontent.html
"Die Hausbank ist nicht einmal dazu verpflichtet, Bescheid zu geben", warnt Stefan Walter, Jurist des Eigentümerverbandes Haus und Grund. Der Weiterverkauf von Krediten ist legal, nicht zuletzt auch abgesegnet vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe vor gut einem Jahr (Aktenzeichen: BGH XI ZR 195/05). Was die verkauften Hausbauer in den Ruin treiben kann, sind rechtliche Grauzonen, die von dem neuen Vertragspartner dann gern ausgenützt würden, wie Westphal erklärt. Wer bereits bei seiner Hausbank Probleme hatte, seine Monatsraten regelmäßig zu zahlen, dürfte bei einem solchen Investor noch schneller auf den Verlust seines Häuschen zusteuern, wie Stefan Walter sagt. Sobald ein Darlehen "notleidend", der Kreditnehmer also im Rückstand ist, kann der Vertragspartner es aufkündigen. Was dann normalerweise folgt, ist die Zwangsvollstreckung. Aber auch die zahlungsfähige Kundschaft werde in der Regel bald nach dem Weiterverkauf Probleme bekommen, warnt Westphal. Möglich wird das durch folgenden Kniff: Ein Darlehen kann "notleidend" werden, wenn sich die Sicherheiten oder die Bonität des Schuldners verschlechtert haben. "Wird also behauptet, die Immobilie sei wegen ihrer Lage im Wert gesunken, ist der Baukredit plötzlich kündbar, obwohl er immer brav zurückgezahlt wurde", sagt Verbraucherschützer Westphal. Außerdem können die neuen Vertragspartner ganz legal mehr als den eigentlichen Darlehenswert vom Kunden verlangen. Denn beim Kreditverkauf ist die als Sicherheit vorgesehene Grundschuld nicht an das Darlehen gebunden. Sie bleibt immer in voller Höhe bestehen. Diese Grundschuld kann vom neuen Gläubiger sofort eingefordert werden. Quelle: http://www.welt.de/welt_print/article1544849/...it_verkauft_wird.html |