aleo solar Aktiengesellschaft i.L. Prenzlau Bekanntmachung gemäß § 248a i.V.m. § 149 Abs. 2 AktG
Gemäß § 248a i.V.m. § 149 Abs. 2 AktG geben wir bekannt, dass sich die Deutsche Balaton AG verpflichtet hat, die vor dem Landgericht Neuruppin, Kammer für Handelssachen, unter dem Aktenzeichen 6 O 43/14 anhängige Klage der Deutsche Balaton AG gegen die aleo solar Aktiengesellschaft i.L. zurückzunehmen.
Der Inhalt der Vereinbarung zwischen der Deutsche Balaton AG, der Delphi Unternehmensberatung AG und der Robert Bosch GmbH, aufgrund derer sich die Deutsche Balaton AG zur Klagerücknahme verpflichtet hat, wird im Folgenden dargestellt. Aktienkauf- und -übertragungsvertrag
zwischen
Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg, vertreten durch die Mitglieder des Vorstands, Herrn Jens Jüttner und Herrn Hansjörg Plaggemars - nachfolgend der „Verkäufer 1“ -
DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft, Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Bevollmächtigten Dr. Martin Flick - nachfolgend der „Verkäufer 2“ – - Verkäufer 1 und Verkäufer 2 nachfolgend die „Verkäufer“ genannt -
und
Robert Bosch GmbH, Robert Bosch Platz 1, 70839 Gerlingen, vertreten durch die Prokuristen Dr. Harald Wissel und Matthias Klatt - nachfolgend die „Käuferin“-
andererseits Vorbemerkung 1.
Die aleo solar Aktiengesellschaft i.L. (die „Gesellschaft“) mit Sitz in Prenzlau, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Neuruppin unter HRB 7522, hat ein Grundkapital von EUR 13.030.400, eingeteilt in 13.030.400 Namensaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien; Wertpapierkennnummer A0JM63). Die Aktien sind durch eine Globalurkunde verbrieft, die bei der Clearstream Banking AG in Girosammelverwahrung verwahrt wird. 2.
Der Verkäufer 1 hält insgesamt 476.315 Aktien an der Gesellschaft. Das entspricht einem Anteil von rund 3,66 % am Grundkapital der Gesellschaft. Entsprechende Bestätigungen der Depotbanken sind als Anlage A diesem Vertrag beigefügt. 3.
Der Verkäufer 2 hält insgesamt 148.512 Aktien an der Gesellschaft. Das entspricht einem Anteil von rund 1,14 % am Grundkapital der Gesellschaft. Eine entsprechende Bestätigung der Depotbank ist als Anlage B diesem Vertrag beigefügt. 4.
Die Verkäufer sind nunmehr mit der Käuferin überein gekommen, sämtliche vorstehend unter Ziffern 2 und 3 genannten Aktien der Gesellschaft (die „Verkauften Aktien“) nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrags an die Käuferin zu verkaufen und zu übertragen; die Käuferin beabsichtigt, die Verkauften Aktien zu erwerben.
Dies vorausgeschickt, schließen die Parteien den nachfolgenden Aktienkauf- und -übertragungsvertrag (der „Vertrag“). § 1 Verkauf der Aktien 1.
Die Verkäufer verkaufen hiermit an die Käuferin die Verkauften Aktien (Verkäufer 1 die auf sie entfallenden 476.315 Aktien, Verkäufer 2 die auf sie entfallenden 148.512 Aktien an der Gesellschaft) mit allen Nebenrechten, einschließlich sämtlichen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages bestehenden Gewinn-, Gewinnbezugsrechten (auch im Hinblick auf nicht unter den Aktionären verteilte Gewinne früherer Geschäftsjahre) und Bezugsrechte. Die Käuferin nimmt den Verkauf an. 2.
Aufschiebend bedingt durch den Abschluss des Geldverrechnungszyklus im Hinblick auf den von der Käuferin an die Verkäufer jeweils zu zahlenden Kaufpreis gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Clearstream Banking AG (Frankfurt) (a)
sind sich die Verkäufer und die Käuferin einig, dass das Eigentum an den Verkauften Aktien auf die Käuferin übergehen soll (§ 929 Satz 1 BGB), (b)
treten die Verkäufer hiermit ihren jeweiligen Herausgabeanspruch gegen die Clearstream Banking AG und die betreffende Depotbank im Hinblick auf die Verkauften Aktien an die dies annehmende Käuferin ab (§ 931 BGB), (c)
vereinbaren die Verkäufer und die Käuferin hilfsweise, dass die Verkäufer den jeweils von Verkäufer 1 oder Verkäufer 2 gehaltenen Teil der von ihm Verkauften Aktie unentgeltlich für die Käuferin verwahrt, womit der jeweilige Verkäufer der dies annehmenden Käuferin den mittelbaren Besitz an den entsprechenden Aktien einräumt (§ 930 BGB) und (d)
treten die Verkäufer hilfsweise die in jeder der Verkauften Aktien verkörperten Mitgliedschaftsrechte an die diese Abtretung annehmende Käuferin ab (§§ 413, 398 Satz 1 BGB). 3.
Die Verkäufer und die Käuferin verpflichtet sich, unmittelbar nach Wirksamkeit dieses Vertrags ihre jeweiligen Depotbanken anzuweisen und jede sonstige erforderliche Maßnahme vorzunehmen bzw. daran mitzuwirken, damit die Verkauften Aktien dem Depot der Käuferin bei der Deutsche Bank AG, Kassenvereinsnummer (KV) 7015, durch Umstellung des Besitzmittlungsverhältnisses der Clearstream Banking AG gutgeschrieben werden und der Geldverrechnungszyklus im Hinblick auf den von der Käuferin an die Verkäufer jeweils zu zahlenden Kaufpreis gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Clearstream Banking AG (Frankfurt) abgeschlossen wird (Zug um Zug; Lieferung gegen Zahlung). 4.
Die Parteien werden mit den involvierten Banken eine Absprache treffen, die sicherstellt, dass die Zug um Zug-Leistung (Lieferung gegen Zahlung) banktechnisch so abgewickelt wird, dass die betreffenden Banken den Parteien eine Bestätigung über die jeweilige Kaufpreisgutschrift und die Gutschrift des jeweiligen Teils der Verkauften Aktien auf dem Clearstream-Konto der Bank der Käuferin gleichzeitig übergeben. Klarstellend wird vereinbart, dass das Zahlungs-/Lieferungsgeschäft jeweils zwischen Verkäufer 1 und der Käuferin erfolgt sowie zwischen Verkäufer 2 und der Käuferin. 5.
Ferner werden die Verkäufer die betreffende Depotbank unmittelbar nach der Gutschrift des jeweils auf Verkäufer 1 oder Verkäufer 2 entfallenden Kaufpreises auf seinem Konto anweisen, die Abtretung des jeweiligen Herausgabeanspruches gegen die Clearstream Banking AG im Hinblick auf den Teil der Verkauften Aktien gegenüber der Clearstream Banking AG anzuzeigen. 6.
Die Käuferin ist zum Zwecke der Löschung des Verkäufers 1, und/oder des Verkäufers 2 und der Neueintragung der Käuferin im Aktienregister berechtigt, der Gesellschaft den Übergang der Aktien gem. § 67 Abs. 3 AktG mitzuteilen und als Nachweis des Übergangs eine Kopie dieses Vertrages vorzulegen. § 2 Kaufpreis, Zahlungsmodalität 1.
Der Kaufpreis für die Verkauften Aktien beträgt EUR 6,00 (in Worten: Euro sechs) je Aktie der Gesellschaft, mithin für Verkäufer 1 insgesamt EUR 2.857.890,00, für Verkäufer 2 insgesamt EUR 891.072,00. Verkäufer 1 erhält zusätzlich EUR 100.000,00 als Aufwandserstattung. Innerhalb von 10 Kalendertagen nach Eingang der von Verkäufer 1 an der Gesellschaft gehaltenen Aktien im Depot der Käuferin ist der vorbezeichnete Betrag in Höhe von EUR 100.000,00 auf folgendes Konto des Verkäufers 1 zur Zahlung fällig: Kontoinhaber: Deutsche Balaton AG SWIFT: DELBDE33 IBAN: DE32 5012 0383 0000 9302 06 Bank: Bethmann Bank AG, Frankfurt/Main 2.
Der Zahlung des jeweiligen Kaufpreises an Verkäufer 1 und Verkäufer 2 erfolgt im Wege eines Zahlungs-/Lieferungsgeschäfts Zug-um-Zug gegen Lieferung der Aktien (siehe § 1 Abs. 3 dieses Vertrages). 3.
Nach erfolgter Gutschrift des Zahlbetrages ist der jeweilige Verkäufer verpflichtet, die Gutschrift des Zahlbetrages unverzüglich der Käuferin gegenüber schriftlich zu bestätigen oder der Käuferin eine Kopie einer Bestätigung der Empfängerbank zu übergeben, dass der Zahlbetrag auf dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben ist. Zugleich weisen die Verkäufer ihre jeweilige Empfängerbank bereits hiermit an, der Käuferin unmittelbar die Gutschrift des Zahlbetrages zu bestätigen, wenn diese erfolgt ist. 4.
Sollte die Käuferin oder ein mit ihr im Sinne von § 15 Aktiengesetz verbundenes Unternehmen bis zum 31.08.2015 ankündigen, außenstehenden Aktionären der Gesellschaft aufgrund einer der nachstehend beschriebenen Maßnahmen einen Kaufpreis oder Abfindungsbetrag je Aktie der Gesellschaft zu zahlen, der den Betrag des Kaufpreises von EUR 6,00 je Aktie übersteigt (der „Bestpreis“), haben die Verkäufer für jede von ihnen Verkaufte Aktie einen Anspruch auf Zuzahlung in Höhe der Differenz zwischen EUR 6,00 und dem Bestpreis (die „Nachzahlung“): (a)
Ausschluss der Minderheitsaktionäre gemäß §§ 327 a ff. Aktiengesetz; (b)
Abschluss eines Beherrschungs- und/oder Ergebnisabführungsvertrag gemäß § 291 Aktiengesetz; oder (c)
Angebot an alle außenstehenden Aktionäre im Rahmen eines Erwerbsangebotes zum Erwerb ihrer Aktien an der Gesellschaft. 5.
Die Nachzahlung gemäß § 2 Abs. 4 wird 10 Bankarbeitstage nach (i) Eintritt der rechtlichen Wirksamkeit der die Nachzahlung auslösenden Maßnahme (§ 2 Abs. 4 lit. (a) – (c)) sowie (ii) Mitteilung einer entsprechenden Bankverbindung des jeweiligen Verkäufers an die Käuferin fällig und ist von der Käuferin kosten- und spesenfrei auf das von Verkäufer1 oder Verkäufer 2 benannte Konto zu zahlen. Die Käuferin ist verpflichtet, unverzüglich Verkäufer 1 und Verkäufer 2 von dem Eintritt einer eine Nachzahlung auslösenden Maßnahme und dem Eintritt ihrer rechtlichen Wirksamkeit zu informieren. § 3 Gewährleistungen
Verkäufer 1 und Verkäufer 2 gewährleistet jeweils einzeln und für sich jeweils auf seinen Bestand von Aktien an der Gesellschaft der Käuferin in der Form eines selbstständigen Garantieversprechens, dass die folgenden Aussagen und Zusicherungen am heutigen Tag und auch bei Vollzug vollständig und richtig sind: 1.
Der jeweilige Verkäufer ist rechtlicher und wirtschaftlicher Inhaber des jeweils von ihm gehaltenen Teils der Verkauften Aktien. 2.
Die Verkauften Aktien sind frei von Pfandrechten (außerhalb der banküblichen AGB-Pfandrechte), Beschränkungen, Optionen und anderen Belastungen, und Dritte können in Bezug auf die Verkauften Aktien keine Rechte geltend machen. 3.
Der jeweilige Verkäufer ist berechtigt, den von ihm gehaltenen Teil der Verkauften Aktien zu übertragen. Die Genehmigung eines Dritten (z.B. eines Ehegatten gemäß § 1365 BGB oder eines Gerichts) wird nicht benötigt (bzw. liegt bereits vor), damit der Eigentumsübergang an dem betreffenden Teil der Verkauften Aktien rechtlich wirksam wird. 4.
Die Erklärungen in diesem Vertrag über den jeweiligen Verkäufer und die Aktienbestände des Verkäufers an der Gesellschaft sind vollständig und richtig; Rückzahlungen von Grundkapital sind nicht, auch nicht verdeckt, vorgenommen worden. 5.
Es wird klargestellt, dass Verkäufer 1 und Verkäufer 2 unabhängig sind und Verkäufer 1 keine Haftung für Verpflichtungen von Verkäufer 2 übernimmt. Ebenso übernimmt Verkäufer 2 keine Haftung für Verpflichtungen von Verkäufer 1. Sämtliche Verpflichtungen und Garantien in diesem Vertrag beziehen sich jeweils nur auf den von Verkäufer 1 oder Verkäufer 2 gehaltenen Teil der Verkauften Aktien und verpflichten entsprechend nur jeweils Verkäufer 1 oder Verkäufer 2. Es besteht keine gesamtschuldnerische Haftung von Verkäufer 1 und Verkäufer 2. § 4 Sonstige Verpflichtungen der Verkäufer 1.
Mit Abschluss dieses Vertrags verpflichten sich Verkäufer 1 und Verkäufer 2 jeweils einzeln und für sich, (i)
weder unmittelbar noch mittelbar Aktien (einschließlich Aktionärs- oder Optionsrechte) der Gesellschaft zu erwerben und keine Vereinbarungen abzuschließen oder Maßnahmen durchzuführen, die einen vergleichbaren wirtschaftlichen Effekt haben; (ii)
keine Maßnahmen oder sonstige Handlungen vorzubereiten, durchzuführen oder zu unterstützen, welche die Durchführung einer Strukturmaßnahme der Gesellschaft, die der Käufer oder ein mit dem Käufer verbundenes Unternehmen beabsichtigen könnte (insbesondere einen Squeeze-out oder den Abschluss eines Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrags), vereiteln oder erschweren könnten; und (iii)
sich zukünftig weder unmittelbar noch mittelbar an rechtlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Beschlüssen der Gesellschaft oder an Spruchverfahren zu beteiligen. 2.
Dieser Vertrag ist aufgrund kurzfristig anberaumter Gespräche abgeschlossen worden. Die Deutsche Balaton AG hat nach Übertragung ihrer Aktien an der Gesellschaft an die Käuferin kein wirtschaftliches Interesse mehr an der Fortführung von Rechtsstreitigkeiten mit der Gesellschaft. Der Verkäufer 1 wird deshalb die gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 15. April 2014 beim Landgericht Neuruppin (Aktenzeichen 6 O 43/14) erhobenen Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen unverzüglich nach Vollzug dieses Vertrags zurücknehmen. Ferner wird der Verkäufer 1 das von ihm beantragte Verfahren zur gerichtlichen Bestellung eines Sonderprüfers (Landgericht Neuruppin, Aktenzeichen 6 AktE 4/14) unverzüglich nach Vollzug dieses Vertrags durch Rücknahme des Antrags beenden. Schließlich wird der Verkäufer 1 etwaige Anträge an das Registergericht im Zusammenhang mit der durch die Hauptversammlung der Gesellschaft am 15. April 2014 beschlossenen Sitzverlegung sowie Umfirmierung unverzüglich nach Vollzug dieses Vertrags zurücknehmen. 3.
Aufgrund fehlenden wirtschaftlichen Interesses nach der Verpflichtung zur Übertragung ihrer Aktien kurzfristig vor der nächsten Hauptversammlung werdenVerkäufer 1 und Verkäufer 2 auf der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 17.12.2014 erklären, dass sie die durch ihr Tagesordnungsergänzungsverlangen zur Beschlussfassung gestellten zusätzlichen Tagesordnungspunkte 5 bis 7 nicht weiter verfolgen und diese zurücknehmen. Sollte dies nicht möglich sein, werden die Verkäufer bei der Abstimmung zu den Tagesordnungspunkten 5 bis 7 entweder sich jeweils der Stimme enthalten oder jeweils mit „Nein“ stimmen und einen etwaigen Stimmrechtsvertreter der Verkäufer entsprechend anweisen. Die Verkäufer werden gegen keinen der in der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 17.12.2014 gefassten Beschlüsse eine Anfechtungs-, Nichtigkeits- oder sonstige Klage einreichen. 4.
Die Verkäufer verpflichten sich, jeweils bezogen auf den von ihnen gehaltenen Teil der Verkauften Aktien bis zum Vollzug dieses Vertrags weder (i) an einen Dritten Aktien an der Gesellschaft zu verkaufen, noch (ii) Aktien an der Gesellschaft zu übertragen oder zu belasten, noch (iii) eine Option auf Übertragung des betreffenden Teils der Verkauften Aktien zu gewähren oder (iv) anderweitig über den betreffenden Teil der Verkauften Aktien zu verfügen. § 5 Folge der Verletzung einer Gewährleistung, Freistellungen 1.
Sollten eine oder mehrere der in § 3 genannten Garantien ganz oder teilweise unzutreffend sein, kann die Käuferin verlangen, dass der die betreffende Garantie verletzende Verkäufer 1 oder Verkäufer 2 innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens aber innerhalb einer Frist von vier (4) Wochen ab Zugang eines entsprechenden Verlangens der Käuferin diese so stellt als wenn die Garantie bzw. Garantien zutreffend wären (Naturalrestitution). Die von dem jeweiligen Verkäufer vorgesehenen Maßnahmen bedürfen der Zustimmung der Käuferin, diese darf nicht aus unbilligem Grund verweigert werden. Ist Naturalrestitution nicht möglich, oder erfolgt diese nicht innerhalb der genannten Frist, kann die Käuferin Schadensersatz in Geld verlangen. 2.
Sämtliche Ansprüche der Käuferin wegen einer Garantieverletzung unterliegen einer am Vollzugstag beginnenden Verjährungsfrist von drei Jahren. § 6 Schlussbestimmungen 1.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass dieser Vertrag durch die Gesellschaft im Bundesanzeiger zu seiner Wirksamkeit zu veröffentlichen ist. Eine entsprechende unwiderrufliche Verpflichtungserklärung der Gesellschaft liegt vor und wird als Anlage C diesem Vertrag beigefügt. Die Deutsche Balaton AG ist berechtigt, ihrer etwaig nach WpHG bestehenden Verpflichtung zu Veröffentlichung einer Ad-hoc Mitteilung nachzukommen und den Inhalt dieses Vertrages insoweit bereits vorab zu veröffentlichen. 2.
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten und Steuern im Zusammenhang mit dem Abschluss und dem Vollzug dieses Vertrages. 3.
Dieser Vertrag gibt die Vereinbarungen der Parteien vollständig wieder. Nebenabreden sind nicht getroffen. 4.
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags einschließlich dieser Klausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 5.
Soweit dies in zulässiger Weise zwischen einem der Verkäufer, den Verkäufern und der Käuferin vereinbart werden kann, ist für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, das Landgericht Frankfurt a.M. ausschließlich zulässig. 6.
Sollten Bestimmungen dieses Vertrags oder eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder durchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt. Das Gleiche gilt, sobald sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt hätten, sofern sie bei dem Abschluss des Vertrags oder der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf ein in diesem Vertrag vorgesehenes Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es tritt in solchen Fällen ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) an die Stelle des Vereinbarten. 7. Alle Erklärungen oder Mitteilungen nach diesem Vertrag sollen schriftlich als Einschreiben gegen Rückschein oder durch Telefax, gefolgt durch eine Bestätigung als Einschreiben gegen Rückschein, der jeweils anderen Partei unter der folgenden Adresse (oder einer anderen Adresse, die die betreffende Partei durch entsprechende Mitteilung bekannt gegeben hat) erfolgen: (1)
Verkäufer 1
Deutsche Balaton Aktiengesellschaft
Ziegelhäuser Landstraße 1
69120 Heidelberg
Fax +49 (6221) 64924-24 (2)
Verkäufer 2
DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft
Ziegelhäuser Landstraße 1
69120 Heidelberg
Fax +49 (6221) 64924-24 (3)
Käuferin
Robert Bosch GmbH
Leiter der Zentralabteilung Recht
Robert-Bosch-Platz 1
70839 Gerlingen-Schillerhöhe
Telefax: (07 11) 8 11-5180930 8.
Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Vorschriften des internationalen Privatrechts. Heidelberg, den 16. Dezember 2014 Deutsche Balaton AG vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Jens Jüttner und Hansjörg Plaggemars
DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft vertreten durch Dr. Martin Flick
Robert Bosch GmbH
Prenzlau, den 18. Dezember 2014
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