Ferrostaal gilt zwar als wirtschaftlich angeschlagen. Nichtdestotrotz könnte sich Ferrostaal ohne Weiteres jedoch in den letzten Monaten eine Minderheitsbeteiligung von 5 % für +/- 12 bis 15 Mio. EUR zusammengekauft haben.
Mit einer Beteiligung über 5 % könnte Ferrostaal - gemeinsam mit institutionellen Investoren - morgen die HV nach Belieben beherrschen, und z.B. a) den Antrag, auf Verschiebung der Abstimmung über die Entlastung der Vorstände/AR zu Fall bringen und/oder b) dem AR die Entlastung zu veRweigern.
Sollte dem Antrag auf Verschiebung der Entlastung von AR/Vorstand nicht stattgegeben werden, könnte ein Minderheitsaktionär einer Beteiligung von mindestens 5 % KURZFRISTIG auch eine außerordentliche HV einberufen, die sodann über die Entlastung entscheidet bzw. mit der Nichtentlastung die Wahl von neuen Aufsichtsratsmitglieder verbindet.
Sollte Ferrostaal tatsächlich an "Solarthermie im Allgemeinen und der Parabolrinnentechnik" im Besonderen interessiert sein und die Erfolgsaussichten der Blythe-Projekte hoch einschätzen, würde der Erwerb einer 5 %igen Minderheitsbeteiligung Sinn ergeben.
Ohne einen neuen Großaktionär (wie zB Ferrostaal), der dem S2M Schlamassel kurz und schmerzlos ein Ende setzt, könnte aus dem S2M-Desaster ein Schrecken ohne Ende werden.
§ 122 Aktiengesetz Einberufung auf Verlangen einer Minderheit (1) Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. § 142 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. |