Dienstag, 17. Oktober 2006 16:53
bwin kann in Sachsen vorläufig weitermachen / Eilantrag gegen Verbotsverfügung erfolgreich - Einstweiliger Rechtsschutz - Aktie steigt um 12,4 Prozent
Der private börsenotierte Internet-Sportwettenanbieter bwin darf sein Geschäft im deutschen Bundesland Sachsen vorerst weiter betreiben. Das Verwaltungsgericht Dresden gab am Dienstag einem Eilantrag gegen die vom Land Sachsen verhängte Verbotsverfügung statt. Damit genießt das in Neugersdorf ansässige deutsche bwin-Tochterunternehmen betandwin e.K. einstweiligen Rechtsschutz.
Bwin wollte mit seinem Antrag verhindern, dass es vor einem gerichtlichen Widerspruchsverfahren und einer möglichen Klage zum Sofortvollzug des vom Regierungspräsidium Chemnitz im August verfügten Verbots und damit gegebenfalls auch zu angedrohten Zwangsmaßnahmen kommt.
Nach Ansicht der Dresdner Richter überwiegt das Interesse des Wettanbieters an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes das staatliche Interesse am Sofortvollzug des Verbots. Andernfalls werde die wirtschaftliche Existenz des Antragsstellers gefährdet. Zudem drohe der Verlust von 52 Arbeitsplätzen. Es sei nicht erkennbar, dass die vom Wettunternehmen ausgehende Gefahr so groß sei, das eine sofortige Untersagung nötig sei.
Das zuständige Regierungspräsidium hatte am 10. August verfügt, dass das Unternehmen keine Sportwetten mehr anbieten oder vermitteln noch dafür werben darf. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Dresden ist allerdings nicht offensichtlich, das die ursprünglich nach dem Gewerbegesetz der DDR erteilte Erlaubnis zur "Eröffnung eines Wettbüros für Sportwetten" nicht auch die Geschäft mit der Vermittlung der staatlichen Oddset-Wetten und deren Vermarktung im Internet erfasst. Diese Praxis sei zudem jahrelang vom Freistaat Sachsen nicht beanstandet worden.
Die Verwaltungsrichter verwiesen auf das Grundsatzurteil des deutschen Bundesverfassungsgerichtes vom März. Dieses hatte das staatliche Wettmonopol für grundsätzlich zulässig erklärt, sieht in der gegenwärtigen Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols aber einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist Beschwerde beim sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen möglich.
Die bwin-Aktie konnte in der Zwischenzeit weiter zulegen. Bis gegen 16.50 Uhr stieg der Kurs gegenüber dem Vortagesschluss um 12,4 Prozent auf 19,78 Euro. ggr
WKN 76755
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http://www.bwin.comAutor: APA/AFP/ggr