Gemäß § 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG wird die Gesellschaft mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens wird Gesellschaft gemäß § 273 Abs. 1 Satz 2 AktG im Handelsregister gelöscht.
Die Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft setzt gem.§ 274 Abs. 2 Nr. 1 AktG die Bestätigung eines Insolvenzplan voraus, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht. Letzteren gibt es bei der Thielert AG allerdings nicht...
Schon mal was von einer Insolvenzquote gehört, Rex? Wenn ja, was schätzt Du wie hoch diese durchschnittlich bei insolventen AGen ist?
Ach Rex, und falls Du es nicht gemerkt hast, Kübler ist nicht der Insolvenzverwalter der AG... |