Durch eine Rangrücktrittserklärung eines Gesellschafters für sein Gesellschafterdarlehen verzichtet dieser auf die Befriedung seiner Forderung, solange die Rückzahlung zu einer Überschuldung der Gesellschaft führen würde. Mit dem Rangrücktritt wird bilanzielles Fremdkapital gesellschaftsrechtlich mit haftendem Kapital gleichgesetzt.
Mit der Einführung des MoMiG zum 01.11.2008 werden an einen Rangrücktritt keine besonderen Anforderungen mehr gestellt. Dies hat zur Folge, dass nun auch der einfache Rangrücktritt (wie auch bereits früher der qualifizierte) gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO i.V.m. § 39 Abs. 2 InsO nicht mehr in die Überschuldungsbilanz i. S. d. § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO einzubeziehen ist, so dass durch einen Rangrücktritt also eine Insolvenzanmeldung insoweit abgewendet werden kann.
UND: woher hast Du die aktuellen Zahlen? Im Bundesanzeiger existiert nur die Bilanz 2010. |