Kurze Erklärung für alle die sich wundern was es mit der Stornierung auf sich hat. Bei der Gesellschaft handelt es sich um eine US-Immobiliengesellschaft (REIT). Das sind also amerikanische Wertpapiere, die auch Immobilienbeteiligungen beinhalten. Am Anfang eines Geschäftsjahrs ist für das Unternehmen meist noch nicht klar, woher die Erträge stammen. Deshalb sind die Ausschüttungen erst mal eine Vorauszahlung auf den zu erwartenden Gewinn. Bei einer Reklassifizierung "definieren" die Gesellschaften am Ende des Geschäftsjahres dann die Erträge steuerlich neu. Das heißt, es wird nach US-Steuerrecht festgelegt, welche Erträge wie besteuert werden. Genau das ist hier - für zurückliegende Ausschüttungen - passiert - und kann auch zukünftig jedes Jahr wieder so kommen.
Das ist jetzt eigentlich nichts Ungewöhnliches. In eurem Fall wird das aber deswegen kompliziert, weil euer Wertpapier mehrmals im Jahr Ausschüttungen zahlt. Jede dieser Zahlungen muss dann storniert und neu aufgrund der Reklassifizierung abgerechnet werden.
Bei dieser Reklassifizierung werden ursprünglich als REIT-Ausschüttung eingestufte Zahlungen in mehrere Bestandteile zerlegt, die in den USA unterschiedlich besteuert werden. Das kann auch zukünftig wieder jedes Jahr so passieren.
In Deutschland kann es dadurch zu einer abweichenden Ermittlung und somit Nachbelastung/Vergütung der US-Quellensteuer und/oder deutschen Kapitalertragsteuer (KESt) kommen. Die ursprünglich als REIT-Ausschüttungen eingestuften Zahlungen unterlagen der US-Quellensteuer (von meistens 15%), die auf die deutsche KESt angerechnet wurde. Durch die Reklassifizierung werden diese Zahlungen in mehrere Bestandteile aufgeteilt.
Dividendenanteil: Die steuerliche Behandlung dieser Zahlung entspricht der bisherigen REIT-Ausschüttung, das heißt, sie unterliegt der US-Quellensteuer von 15% (auf KESt anrechenbar).
Return of Capital (RoC): Der nachträglich als RoC reklassifizierte Ertragsbestandteil unterliegt nicht der US-Quellensteuer. Nach deutschem Recht liegt allerdings keine steuerfreie Einlagenrückgewähr vor, da diese Regelung nur bei Erfüllung bestimmter Kriterien auf EU-Gesellschaften ausgeweitet werden kann. Die Zahlung unterliegt also weiterhin der deutschen KESt. Eine Erstattung der vor der Reklassifizierung belasteten US-Quellensteuer wird durch die grundsätzlich fällige KESt kompensiert. |