Zum WOAH
Nicht die Aktionäre müssen das Gericht / den Richter überzeugen, sondern der Richter muss den entsprechenden Vorschlag als "Fair" ansehen.
Beim WOAH kann es "de facto" keinen Vergleich geben, der rechtlich gesehen tatsächlich nur für eine Seite, nämlich die Gläubiger, irttümlicherweise, fair sein könnte. Das erfüllt eben genau nicht das Ziel eines WOAHs.
Wie einige hier schon richtig erkannt haben: Sollte der Vorschlag vom 15.12 tatsächlich das Beste Angebot gewesen sein - in den Augen des Richters - so wäre alles was im WOAH zum Ergebis kommen könnte, nur zum Nachteil für die Aktionäre. Problematisch ist insoweit, dass gegen das WOAH keine weiteren Rechtswege eröffnet sind. Sollte es also dazu kommen, dass die Gläubiger entsprechend ihrer Forderungen in Klasse 1 unterteilt werden (so würde es das WOAH vorsehen), so würden Ihre Ansprüche auch am nächsten Berücksichtigt werden. Rechtlich gesehen sind hier die tatsächlich vereinbarten Rahmenbedingungen der Kreditvereinbarungen maßgeblich; die Gewinnspanne für die HFs bezogen auf Ihre Einkaufskurse hingegen nicht (meines Wissens nach!) Oder Kursgesagt: Der Handel mit Schulden ist nicht rechtswidrig, er ist allgemein anerkannt und fester bestandteil unseres Gesamtwirtschaftlichen Systems. Insofern erscheint es mir als unmöglich, bei der Bestimmung der Höhe des Vergleichs auf "Einkaufspreise" der Schulden abzustellen.
Und übrigens. Ein Vergleichsangebot gilt spätestens dann als "Fair" für die Gläubiger, wenn es die Summe erreicht, die Ihnen bei Liquidation (Insolvenz) zustehen / zukommen würde. Daraus könnte man also grob ableiten wie Hoch der Vergleichsvorschlag mindestens sein müsste und was am Ende für die Aktionäre dabei rauskommen könnte.
Diese Rechnung (stand Heute) kann man nur gültig und nachvollziehbar erstellen, indem man auf das derzeitige Zahlenwerk vertraut.
Die Kehrseite könnte natürlich so aussehen, dass man seitens Steinhoff etwaige Ansprüche / Szenarien bereits durchgespielt hat (da etwaige Vergleichssummen ja mittels des derzeitigen Zahlenwerkes bestimmbar sein könnten) Und wenn wir schon dabei sind. Der 30.06.2023 kann während eines WOAHs dahingestellt sein. Denn innerhalb des Verfahren ist es dem Anstragssteller jederzeit möglich, den Gläubiger an der Vollstreckung entsprechender Forderungen (unabhängig ihrer Art) zu hindern, indem er dies bei Gericht beantragt. Wortwörtlich wird oftmals von "beantragen" gesprochen, de facto würde aber die Bekanntmachung beim entsprechenden Gericht reichen - also über Vollstreckungsmaßnahmen. Im Sinne des WOAHs steht der "Erfolg" des Antrags zu keiner Zeit in Frage, da dieser Bestandteil dessen ist - sozusagen "Freiwillig" mit 100% Zusage in Anspruch genommen werden kann. Tatsächlich kennt das WOAH, insofern man nicht während des laufenden Verfahrens "außerhalb" dessen zu einem privaten Vergleich kommt, nur drei Ergebnisse. Vergleich, Debt-to-Equity-Swap oder Insolvenz. Das WOAH dient zum Erhalt "überlebensfähiger" Unternehmen. "Überlebensfähig" meint dabei jedoch nicht, dass man sich innerhalb des Verfahrens einfach nur die Schulden wegdenken muss - denn dann würde ja nahezu jedes Unternehmen "überlebensfähig" sein. Die "Erzwingungen" der Vergleiche zielt auch viel mehr auf kleinere Gläubiger (anderer Klassen als 1, 2) ab und nicht etwa ausschließlich auf Gläubiger der Klasse 1. Jetzt haben wir aber mehr oder weniger nur gesicherte Forderungen; also theoreitsch nur Klasse-1-Gläubiger.
Nochmal
Wer von frisierten Zahlen ausgeht, darf sich hiervon bitte keinesfalls angesprochen fühlen. Auch sonst soll dieser gesamte Beitrag keine Handelsempfehlung sein oder gar zu Diskussionen anregen. Die Informationen zum Verfahren sind überall einsehbar, teilweise nicht so deutlich und auch meistens (leider) ohne praxisrelavante Fallbeispiele - aber einsehbar. Das Ganze ist nur meine Meinung. Und bevor ich hier als Basher abgstempelt werde. Es geht mir nicht darum eine Seite zu verteidigen oder mich gar für sie stark zu machen. Also gut, für den rechtlichen Weg dann schon. Einige sollten sich jedoch - und das gilt für alle Richtungen - ein wenig zurückhalten wenn um Beiträge geht, die ganz klar als Handelsempfehlungen verstanden werden könnten und damit einhergehend Manipulativ wären. Ein unbefangender Richter wird unseren Fall mit unbefangenen Juristen und einem unbefangenen Finanzexperten prüfen. Wer hier welchen Akademischen Grad oder Ausbildung mitbringt sollte für uns alle spätestens dann egal sein, wenn er sich als Aktionär erkennbar macht. Vielen Dank
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