Ich habe mich in meinem Beitrag mit der Frage beschäftigt, ob ein Testat für einen Jahresabschluss eine Ad hoc Mitteilungspflicht beinhaltet. Diese Frage habe ich verneint.
Ich habe mich nicht mit der Frage beschäftigt, unter welchen Umständen Ad hoc Mitteilungen notwendig sind.
Aus dem Nicht-Vorliegen von Ad Hoc Mitteilungen zum jetzigen Zeitpunkt bezüglich Ansatz und Bewertung der bekannten Bilanzpositionen und deren Korrekturbedarf kann man aber seine Schlüsse ziehen.
Meine Schlussfolgerung: Da ist nichts und da kommt auch nichts mehr. Das geht seinen gewöhnlichen Gang.
Und der lautet: Die Wirtschaftsprüfer teilen dem Unternehmen am Ende der Prüfung im Rahmen einer Schlussbesprechung Ihr uneingeschränktes Testat und übergeben den Prüfbericht der Gesellschaft. Notwendige Anpassungs- und Änderungsbuchungen sind bis dahin in den Jahresabschluss eingearbeitet worden.
Die Gesellschaft übernimmt das Testat - in jährlich gleichem Wortlaut - in den Geschäftsbericht und lässt den Geschäftsbericht in einer kleinen Auflage drucken. Anschließend wird noch einmal alles Korrektur gelesen, und ggf. ein neuer Geschäftsbericht in kleiner Auflage gedruckt, der dann anlässlich der Bilanzpressekonferenz an die anwesenden Journalisten verteilt werden kann.
Das alles braucht auch seine Zeit. Oder anders gewendet: Die Schlussbesprechung hat längst stattgefunden, das Testat liegt auch schon vor. Jetzt wird nur noch der Geschäftsbericht für 2019 'gegengelesen'.
Wenn bestimmte Märchenerzähler glauben machen wollen, das Testat wird erst am 17.06. erteilt, so finden sie damit nur noch bei den ganz Ahnungslosen noch etwas Aufmerksamkeit. |