Spekulationssteuer 2007

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neuester Beitrag: 16.02.07 12:56
eröffnet am: 08.02.07 15:34 von: raccoon Anzahl Beiträge: 37
neuester Beitrag: 16.02.07 12:56 von: zoka101 Leser gesamt: 5559
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08.02.07 17:54

13011 Postings, 6994 Tage Woodstorekönnen nicht auch

verluste aus vergangenen perioden ins laufende
jahr übertragen werden und dann gegen gewinne
aus dem laufenden jahr verrechnet werden
Stichwort: Verlustvortrag?!


Woodstore
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Großes fällt in sich selbst zusammen: Diese Beschränkung des Wachstums hat der göttliche Wille dem Erfolg aufgelegt.  

08.02.07 18:26

1226 Postings, 6699 Tage zoka101@woodstore ja

Verlustvortrag/-rücktrag ist möglich, aber nur private Veräusserungsgeschäfte untereinander.
Verluste aus Aktien können nicht mit anderen Einkommen verrechnet werden, somit kann auch ein Verlustvortrag aus privaten Veräusserungsgeschäften nur mit Gewinnen derselben Einkommensart verrechnet werden.
Ob man Aktienverluste mit Gewinnen aus Immobiliengeschäften verrechnen kann, weiss ich jetzt nicht, denkbar wär's.

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We all have our time machines. Some take us back, they're called memories. Some take us forward, they're called dreams.

 

08.02.07 18:34

110065 Postings, 8808 Tage KatjuschaBist du dir da sicher zoka101 ?

Das würde ja bedeuten, man könnte die Verluste aus den NeuerMarkt-Zeiten aus Aktien jetzt noch anrechnen. Da hab ich aber was anderes gehört.  

08.02.07 18:35

2057 Postings, 7245 Tage LavatiHalbeinkünfteverfahren

1.   Welche Einkünfte dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen
Dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen laufende und einmalige Einkünfte aus Beteiligungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Zu den Beteiligungen zählen

-          Aktien

-          GmbH-Anteile

-          Genossenschaftsanteile

-          Genussscheine, die neben dem Gewinnanteil auch das Recht auf einen Liquidationserlös gewähren.



Das Halbeinkünfteverfahren gilt nach § 3 Nr. 40 EStG für

-          Dividenden und Gewinnausschüttungen. Die hälftigen Erträge gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

-          Veräußerungserlöse aus dem Verkauf von Beteiligungspapieren innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb. Die hälftigen Gewinne und Verluste gehören zu den sonstigen Einkünften (§ 23 EStG).

-          Veräußerung einer Beteiligung von mehr als 1 % an einer Kapitalgesellschaft nach einer Haltedauer von mehr als 12 Monaten. In diesem Fall gehört der halbe Veräußerungsgewinn zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 17 EStG).

-          Besondere Entgelte und Vorteile, die anstelle oder zusätzlich zu Dividenden gewährt werden. Die hälftigen Erträge gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

-          Einnahmen aus Veräußerung von Dividendenscheinen ohne die zugehörigen Aktien und Abtretung von Dividendenansprüchen (§ 20 Abs. 2 Nr. 2a und Satz 2 EStG).



Nicht unter das Halbeinkünfteverfahren fallen
-          festverzinsliche Wertpapiere.

-          Finanzinnovationen.

-          Wandelanleihen, Gewinnobligationen.

-          Genussscheine als Gläubigerpapier, das nicht mit einem Recht auf Liquidationserlös ausgestattet ist.

-          stille Beteiligungen, partiarische Darlehen.

-          Zinsen aus nichtbegünstigten Lebensversicherungen.

-          Options- und Termingeschäfte.



Bei Investmentfonds gilt folgende Besonderheit:
-          Bei inländischen Investmentfonds greift das Halbeinkünfteverfahren nur für Dividenden und vergleichbare Bezüge aus deutschen und ausländischen Aktien, die der Fonds vereinnahmt und die in der Ausschüttung enthalten sind (§ 40 Abs. 2 KAGG). Für die anderen Fondserträge, z. B. Zinsen, gilt das Halbeinkünfteverfahren also nicht. Auch wird das Halbeinkünfteverfahren nicht angewandt auf Einnahmen aus Rückgabe oder Veräußerung von Anteilscheinen (§ 40a Abs. 2 KAGG).

-          Bei ausländischen Fonds hingegen sind sowohl Dividenden als auch Einnahmen aus Rückgabe oder Veräußerung ausdrücklich vom Halbeinkünfteverfahren ausgeschlossen (§§ 17, 18 AuslInvestmG).



Das Halbeinkünfteverfahren beruht auf einem grundlegenden Systemwechsel bei der Besteuerung von Beteiligungserträgen beim Anleger. Grundlage hierfür ist jedoch die Änderung des Körperschaftsteuersatzes bei der Kapitalgesellschaft ab dem Jahr 2001.



Bis 2000 betrug auf Unternehmensebene der Körperschaftsteuersatz für ausgeschüttete Gewinne 30 % und für thesaurierte Gewinne 40 %. Dies führte für Sie als Anleger mit Wohnsitz in Deutschland zu einem Körperschaftsteuer-Guthaben von 3/7 der Dividende, das einerseits von Ihnen mit zu versteuern war und das Sie sich andererseits in der Einkommensteuerveranlagung anrechnen lassen konnten. Gegen Vorlage eines Freistellungsauftrages oder einer Nichtveranlagungsbescheinigung zahlte die Bank das Guthaben mit der Dividende aus. Dies war das sog. Anrechnungsverfahren.



Ab 2001 werden die Gewinne deutscher Kapitalgesellschaften nur noch mit einer einheitlichen Körperschaftsteuer von 25 % belastet, gleichgültig, ob sie ausgeschüttet werden oder im Unternehmen verbleiben. Für Gewinnausschüttungen mit 25 % Steuerbelastung gilt das neue Halbeinkünfteverfahren. Anders als beim Anrechnungsverfahren wird beim Halbeinkünfteverfahren lediglich die Gewinnausschüttung, nicht jedoch die vom Unternehmen bereits gezahlte Körperschaftsteuer als steuerpflichtige Einnahme erfasst.



HINWEIS:   Da Gewinne deutscher Kapitalgesellschaften erstmals für das Jahr 2001 nur mit 25 % Körperschaftsteuer belastet sind und diese Gewinne im Jahr 2002 an die Aktionäre ausgeschüttet werden, kommt das Halbeinkünfteverfahren im Allgemeinen erstmals im Jahr 2002 zur Anwendung. Demgegenüber gilt für Dividendenvon ausländischen Kapitalgesellschaften das Halbeinkünfteverfahren generell seit dem 1.1.2001.

Quelle:www.finanztip.de  

08.02.07 18:43

1226 Postings, 6699 Tage zoka101@katjuscha eine Begrenzung

des Verlustvortrags soll es IMHO erst mit Einführung der Abgeltungssteuer geben.

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08.02.07 18:43

2057 Postings, 7245 Tage LavatiBerechnungsprogramm

08.02.07 18:51

133 Postings, 8129 Tage bertaKatjuscha,

alte verlustvorträge lassen sich in jetziger und kommender zeit verrechnen, mache das seit 2002 schon so. setzt natürlich vorraus, das man die verluste damals jedes jahr dem finanzamt angegeben hat. komme dieses jahr dadurch endlich in gewinne. ich bin froh das ich das so gemacht habe, obwohl mir ehrlich gesagt damals nicht klar war, warum ich dem Finanzamt mitteilen soll,miserabler anleger bin.
halbeinkünfteverfahren ist mir bekannt, aber mal die frage zu dem beispiel mit der Dividende. Wie kommst du dann auf diese 800 nochwas, könntest du dies noch mal genauer beschreiben?

Danke und gruss  

08.02.07 19:16

133 Postings, 8129 Tage bertaup,

zum posting von katjuscha, der den wert von 801 euro bei anfallender dividende erwähnte, vieleicht kann auch jemand anderes sich dazu äussern, wäre nett biergott oder jemand.

grüsse  

08.02.07 20:56

40350 Postings, 6609 Tage biergottdenke Katjuscha meint

den Sparerfreibetrag, der ja bei Dividenden greift. Dadurch kann man, wenn man als Erträge nur Dividenden hätte, wegen dem Halbeinkünfteverfahren bis zu 1602 Euro Divi kassieren, danach muss man steuern. Hat aber nix mit Kursgewinnen/-verlusten zu tun.  

08.02.07 21:06

5059 Postings, 6577 Tage Top1Aktiengewinne versteuern

wie in den oben genannten Postings bereits erwähnt, ist die Hälfte des Gewinns steuerfrei; die andere Hälfte steuerpflichtig. Wieviel man nun an Steuern zahlen muss, hängt von den anderen Einkünften ab (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung). Es wird also ein zu versteuerndes Einkommen ermittelt und darauf ein Steuersatz angewandt (bei jedem unterschiedlich)abhängig vom Einkommen.

MfG
Top1  

16.02.07 11:47
1

1226 Postings, 6699 Tage zoka101Anschaffungsnebenkosten vs. Werbungskosten

Die Courtage/Provision, die man für Erwerb/Veräußerung von Wertpapieren zahlt, wird übrigens als Anschaffungsnebenkosten bezeichnet.
Sie wird wird direkt zu den Anschaffungskosten addiert.
Die Anschaffungsnebenkosten können beim Halbeinkünfteverfahren immer voll angesetzt werden, im Gegensatz zu den Werbungskosten die nur hälftig angesetzt werden dürfen.
Also nochmal ein Beispiel:
- Kauf Aktie zu insgesamt 10000 Euro, Courtage+Provision 100 Euro
- Verkauf zu 12000 Euro, Courtage+Provision 120 Euro
- Informationsmaterial zum Unternehmen 20 Euro

macht in der Anlage SO
Zl 43: Veräußerungspreis: 12000
Zl 44: Anschaffungskosten: 10220
Zl 45: Werbungskosten: 10  (20/2)
Zl 46: Gewinn/Verlust: 1770


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16.02.07 12:56

1226 Postings, 6699 Tage zoka101noch was

Nur die Kosten für den Kauf von Wertpapieren zählen als Anschaffungskosten, die Gebühren für den Verkauf sind Veräußerungskosten und müssen zu den Werbungskosten gezählt werden.
Außerdem sollen in Anlage SO die Werbungskosten in voller Höhe angegeben werden.
Beispiel:
- Kauf Aktie zu insgesamt 10000 Euro, Courtage+Provision 100 Euro
- Verkauf zu 12000 Euro, Courtage+Provision 120 Euro
- Informationsmaterial zum Unternehmen 20 Euro

macht in der Anlage SO
Zl 43: Veräußerungspreis: 12000
Zl 44: Anschaffungskosten: 10100
Zl 45: Werbungskosten: 140
Zl 46: Gewinn/Verlust: 1760


Hier ein Zitat zur Aufschlüsselung der Nebenkosten (leider nur aus 2003):
Die Münchner Steuerberaterin Birgit Hosemann: "Zu den Anschaffungskosten zählen neben dem reinen Kurswert der Aktien beim Kauf auch die Anschaffungsnebenkosten - etwa Bankgebühren, Maklercourtage oder Porto." Die Verkaufsgebühren zählen zu den Werbungskosten in Zeile 46. Manche Anleger ziehen sie - obwohl nicht korrekt - direkt vom Veräußerungserlös (Zeile 44) ab. Weitere Werbungskosten, etwa für Software lassen sich nicht einem einzelnen Deal zuordnen und können separat aufgelistet werden (Belege einreichen). Wer neben Spekulations- auch Kapitaleinkünfte hatte, teilt die Werbungskosten auf oder ordnet sie der Einkunftsart zu, zu der sie überwiegend gehören. Hosemann: "Werbungskosten, die sich keinem Geschäft einzeln zuordnen lassen, akzeptiert der Fiskus oft nur bei den Kapitaleinkünften."
 

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