Meine bescheidene Meinung zum: Gegenatrag vom 26.04.2011 (Garhammer) Gegenantrag a. Feste Vergütung von 40.000 € auf 10.000 € senken. b. Variable Vergütung von 2.000 € auf 800 € senken Begründung 1. Absatz (Seite 2 („Der Aufsichtsrat…“)) Zitat einer Pressemeldung. Wie dieses „Zitat“ geeignet sein soll den Gegenantrag des Antragsstellers zu unterstützen bleibt offen. 2. Absatz (Seite 2 („Unsere Gesellschaft“)) a. Antragsteller erwähnt Zahlung einer Antrittsprämie i.H.v. ca. 9.000.000 €. Hätte der Antragssteller in den letzten 12 Monaten mal Zeitung gelesen, wüsste er, dass die Antrittsprämie 4.000.000 € betrug. Zudem: Wie dieses „Argument“ geeignet sein soll den Gegenantrag des Antragsstellers zu unterstützen bleibt offen. b. Dann: Zitat aus dem VorstAG und dem AktG, nach dem die Vergütungsstruktur des Vorstandes auf eine nachhaltige Unternehmensstruktur auszurichten ist. Vermutlich möchte er indizieren, dass der Aufsichtsrat nicht nach dieser Norm gehandelt hat. Dadurch, dass aber die dienstvertraglichen Regelungen bisher der Vertraulichkeit unterliegen und damit unbekannt sind, ist das mehr ein Schuss ins Blaue. Dem Gegenantrag dien es nicht als Begründung. c. Dann: Zitat aus dem AktG, nach dem bei einer unangemessenen Vergütung der Aufsichtsrat gesamtschuldnerisch in Haftung genommen werden kann. Wie dieses „Zitat“ geeignet sein soll den Gegenantrag des Antragsstellers zu unterstützen bleibt offen. Vermutlich möchte er indizieren, dass der Aufsichtsrat nicht nach dieser Norm gehandelt hat. Dadurch, dass aber die dienstvertraglichen Regelungen bisher der Vertraulichkeit unterliegen und damit unbekannt sind, ist auch das lediglich ein Schuss ins Blaue d. Antragssteller versteht den Zweck der Antrittsprämie nicht („ist völlig unverständlich“). Antragssteller meint Claassen habe nicht aus einem bestehenden Dienstvertrag „herausgekauft“ werden müssen. Woher er das weiß bleibt offen. Laut Interview im Handelsblatt vom 26.07.2010 mit H. Kuhn war aber genau das der Fall („Verdienstausfälle“). Ehrlich gesagt punkten in diesem „Faktenaustausch“ Antragssteller vs. Kuhn klar Hr. Kuhn. e. Antragssteller beschreibt Zweck der Antrittsprämie („um deren erhoffte Leistung im Voraus zu belohnen“) und schreibt Vorausentlohnung einem zu hohen Risiko zu. Antragssteller moniert Vergütungsvereinbarung. Dadurch, dass aber die dienstvertraglichen Regelungen bisher der Vertraulichkeit unterliegen und damit unbekannt sind, ist eine Beurteilung der Vergütungsvereinbarung aktuell nicht möglich. Wie dieses Argument geeignet sein soll den Gegenantrag des Antragsstellers zu unterstützen bleibt offen. f. Antragssteller schließt aus Klage vor dem Landgerichtgericht Nürnberg-Führt auf fehlende Regelung bei Scheitern der Vertragsbeziehung zwischen Claassen und Gesellschaft. Ein Schuss ins Blaue. Vielleicht ein unpassender Platz, sich das in einem „Gegenantrag“ gegen einen TOP einer HV zu leisten. Denn gäbe es keine entsprechende Regelung, hätte der Aufsichtsrat „nichts“, was er gerichtlich durchsetzen könnte. Eine Klage wäre somit völlig sinnlos. Vielleicht sei hier nochmals daran erinnert, dass in einem Rechtsstaat Ansprüche gegenüber Dritter auch dann ausschließlich gerichtlich durchgesetzt werden können, wenn sie bestehen und der Dritte nicht freiwillig leistet. Eine Leistungsverweigerung des Dritten bedeutet damit noch lange nicht, dass auch kein durchsetzbarer Anspruch besteht, bzw. in unserem Falle keine vertragliche Regelung. 3. Absatz (Seite 3 („Eine Sondervergütung…“)) Antragssteller moniert, dass die Sondervergütung i.H.v. 9.000.000 € erfolgsverknüpft hätte sein müssen. Asymmetrische Risikoverteilung schädige Gesellschaft. Antragssteller moniert Vergütungsvereinbarung. Dadurch, dass aber die dienstvertraglichen Regelungen bisher der Vertraulichkeit unterliegen und damit unbekannt sind, ist eine Beurteilung der Vergütungsvereinbarung aktuell nicht möglich. Wie dieses Argument geeignet sein soll den Gegenantrag des Antragsstellers zu unterstützen bleibt offen. 4. Absatz (Seite 3 („Die an Herrn Prof. …“)) Antrittsprämie belastet Finanzlage des Unternehmens. Ja, für das GJ 2009/10. Aber auch für die Zukunft? Der Streit dürfte sich noch bis ins GJ 2011/12 hinziehen. Bis dahin bleibt offen, ob die 9.000.000 € an die Gesellschaft zurückgeleistet werden müssen oder nicht. Das liegt aber nicht daran, dass der Aufsichtsrat Claassen berufen hat, sondern daran, dass Claassen bisher ohne Gegenleistung verschwunden ist. Komisch dafür den Aufsichtsrat verantwortlich machen zu wollen, aber nicht Claassen. Wie dieses Argument geeignet sein soll den Gegenantrag des Antragsstellers zu unterstützen bleibt offen. 5. Absatz (Seite 4 („Der Aufsichtsrat war durch…“)) Vorzeitiges Ausscheiden bei EnBW hätte als Warnung dienen können. Das hat der Markt nach der Berufung von Claassen nicht so gesehen und diese mit einem Kursfeuerwerk i.H.v. fast +150.000.000 € beantwortet. Wer da mit dieser „Warnung“ gekommen wäre, wäre zu recht nicht ernst genommen worden. Im Nachhinein derart den Finger zu erheben, demontiert den Antragssteller selber. Zudem wie gehabt: Wie dieses Argument geeignet sein soll den Gegenantrag des Antragsstellers zu unterstützen bleibt offen. Schluss des Gegenantrages 6. Absatz (Seite 4 („Das Agieren…“)) a. Antragssteller schlägt auf Grundlage seiner Begründung eine Reduzierung der Vergütung entsprechend seines Gegenantrages vor. Problem: Der Antragssteller ist auf allen 4 Seiten leider die Begründung schuldig geblieben. b. Antragssteller regt an über Schadensersatzansprüche gegenüber dem Aufsichtsrat nachzudenken. Vermutlich deutet hier der Antragssteller wieder die bereits auf Seite 2 seines Gegeantrages indizierte Ausblieben der Ausrichtung der Vergütungsstruktur des Vorstandes nach dem VorstAG und dem AKtG hin. Er weist ja darauf hin, dass nach dem AktG bei einer unangemessenen Vergütung der Aufsichtsrat gesamtschuldnerisch in Haftung genommen werden kann. Problem: Genau das ist seit knapp 12 Monaten Gegenstand der Feststellungsklage von Claassen. Bisher hat sich da nichts ergeben. Ein „Nachdenken“ hierüber ist damit müßig. Da kann die HV der Gerichtsverhandlung nicht vorwegnehmen. Mein persönliches Fazit: Hunde die bellen beißen nicht. Ein Gegenantrag mit einem Vorschlag zur Aufsichtsratsvergütung (wie zu jeder HV?), aber ohne Begründung. Genau genommen ist der Gegenantrag genau eine Seite lang: Seite 1. ----------- „Gegen diese Transporte (Castor) sollten Grüne in keiner Form, (...), demonstrieren”. J. Tritt-ihn |