legt immer erst Rechtsbeschwerde ohne Begründung ein. lauter ist andy nicht so juristisch geprägt, dass er diesbezüglich bescheid weiß. hier der gesetzestext, aus dem sich alles ergibt:
§ 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
§1. die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
§2. die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. |