Also, deine Quelle bitte, jetzt.
Hier mal für weitere Schlaumeier, die ebenfalls eine Marktmanipulation betreiben möchten:
"Die Straf- und Bußgeldvorschriften zu Marktmanipulation sind im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) geregelt. Wer vorsätzlich oder leichtfertig eine Marktmanipulation begeht, handelt ordnungswidrig (§ 120 Abs. 15 WpHG). Ordnungswidrige Marktmanipulationen werden von der BaFin verfolgt und mit einem Bußgeld sanktioniert. Die Höhe des Bußgelds ist abhängig von der Art der begangenen Marktmanipulation und kann z.B. gegenüber Einzelpersonen bis zu 5 Millionen € und gegenüber juristischen Personen bis zu 15 Millionen € bzw. 15 % des Gesamtumsatzes betragen. Darüber hinaus kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils geahndet werden.
Vorsätzliche Manipulationen, die auf den Börsen- oder Marktpreis eingewirkt haben, sind Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden können (§ 119 Absatz 1 Nr. 1 WpHG). Handelt der Täter gewerbsmäßig oder bandenmäßig oder aber in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit z.B. für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, wird die Marktmanipulation als Verbrechen mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Auch der Versuch der Marktmanipulation ist strafbar (§ 119 Absatz 5 WpHG).
Entscheidungen über Maßnahmen und Sanktionen, die wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Marktmanipulation erlassen wurden, werden von der BaFin auf ihrer Internetseite bekannt gemacht (sog. Naming and Shaming, geregelt in § 125 WpHG)" |