Übersetzung dieses Beitrages von fsshon: http://investorshub.advfn.com/boards/replies.aspx?msg=75809863 diesen hat cosmo aus der aktienbase übersetzen lassen
LEST DAS ALLES>>> Vergesst nicht den “Gewöhnlichen Verlust”1, der entstand, als die Schuldner die Aktien in der WMB aufgaben. Dabei handelt es sich um eine große Geldsumme. Wahrscheinlich bewegen wir uns in der Gegend von 18 Milliarden. Ich weiß, dass die Schuldner in den Jahren 2009, 2010 einige Steuerverluste schrieben. Als der IRS2 die Regelung einführte, die es Holdinggesellschaften, d.h. der WMI, erlaubt, einen „Gewöhnlichen Verlust“ anstelle eines „Betriebsverlusts“ zu verzeichnen, als sie den Aktivposten, der ihre Haupteinkommensquelle darstellte, nämlich die WAMU-Banken, verloren, taten sie [es] mit der ausdrücklichen Absicht, dass die Holdinggesellschaft dann einen „GEWÖHNLICHEN VERLUST“ schreiben konnte, der auf die Bücher der Geschäftseinheit übertragen werden konnte und es somit den Gläubigern und Aktionären der Holdinggesellschaft3 erlaubte, einen Teil ihrer Investitionen durch einen Übernahmeplan wieder hereinzuholen. Selbstverständlich will der IRS die Übernahme zur Vermeidung von Steuern nicht erleichtern, aber genau das hat er mit dieser Regelung getan. WMIH erfüllt alle Anforderungen, die ich unten wörtlich wiedergegeben habe. Wenn die Holdinggesellschaft diesen „Gewöhnlichen Verlust“ nicht in dem Jahr ansetzt, in dem sie übernommen wurde, also 2012, dann muss sie diesen Verlust in den Geschäftsbüchern unter den Nettobetriebsverlusten ausweisen, wodurch der Verlust gemäß der Regeln des IRS strengeren Regeln unterliegt. WMI wird es nicht zulassen, dass ein Verlust in der Höhe mehrerer Millionen, der jetzt 39 % wert ist, an eine übernehmende Firma geht, nur damit er im Posten der Nettobetriebsverluste in den Geschäftsbüchern der WMI weiterbesteht. Nein, wenn die Insolvenz vollständig abgeschlossen ist und alle Gläubiger zufriedengestellt sind, dann kann (wenn ich das richtig verstehe) WMIH sowohl wegen der Verluste als auch wegen der Vermögenswerte übernommen werden. Ein gewöhnlicher Verlust ist kein Betriebsverlust. Wertlose Aktien sind einfach nur WERTLOS !!! WMI BESTEHT DIE 165-PRÜFUNG (Erinnert Ihr Euch an die Diskussionen darüber vor dem Insolvenzgericht?) Eine Muttergesellschaft kann wertlose Wertpapiere einer 100%igen Tochtergesellschaft als „Gewöhnlichen Verlust“ abschreiben - PLR 201108001. Der IRS hat vertraulich festgelegt, dass, unter der Voraussetzung, dass die in den Gesetzesabschnitten 165(a) und 165(g) festgelegten Anforderungen für die Inanspruchnahme eines Abzugs wegen wertloser Wertpapiere erfüllt werden, ein Spar- und Darlehensunternehmen (S&L) einen „Gewöhnlichen Verlust“ über seinen Bestand an den Aktien seiner 100%igen Tochterfirma geltend machen kann. Unter dieser Prämisse bestimmte der IRS, dass die Zinsen auf und die Gewinne aus dem Verkauf des Immobilienvermögens und der Konsumentenkredite der Tochterfirma aktive Gewinne waren zum Zwecke der Anwendung des Gesetzesabschnitts 165(g)(3) Bruttoeinnahmenprüfung, da die Tochterfirma bis zum Übergang in die Insolvenzverwaltung ein aktiv tätiges Unternehmen war, dass durch seine Banktransaktionen bedeutende Dienste leistete. Hintergrund: Wenn ein Wertpapier, das einen Anlagegegenstand darstellt, während des Steuerjahrs wertlos wird, dann wird der Verlust wie der aus dem Verkauf oder Tausch eines Anlagegutes, d. h. also als Kapitalverlust, behandelt und am letzten Tag des Steuerjahrs angesetzt. (Gesetzesabschnitt 165(g)(1) ). Ein Anteil am Aktienvermögen einer Aktiengesellschaft ist in der Definition eines Wertpapiers enthalten. (Gesetzesabschnitt 165(g)(2) ). Gemäß Gesetzesabschnitt 165(g)(3) Ausnahme, eine einheimische Aktiengesellschaft kann einen „Gewöhnlichen Verlust“ wegen wertloser Wertpapiere eines angeschlossenen Unternehmens geltend machen. Ein Unternehmen gilt als dem steuerzahlenden Unternehmen angeschlossen, wenn es den beiden nachfolgenden Prüfungen standhält: … Prüfung der Eigentümerschaft: Das steuerzahlende Unternehmen muss direkt Aktien an der Aktiengesellschaft besitzen und die Anforderungen des Paragraphen 1504(a)(2) (d.h. mindestens 80 % der Stimmrechte und des Wertes der Aktien des Unternehmens); (Gesetzesabschnitt 165(g)(3)(A) ) und... Bruttoeinnahmenprüfung: Mehr als 90 % der Gesamtheit der Bruttoeinnahmen der Aktiengesellschaft müssen für alle Steuerjahre aus anderen Quellen stammen als aus Lizenzgebühren, Mieten (mit Ausnahme von Mieten, die der Vermietung von Liegenschaften an Angestellte des Unternehmens im gewöhnlichen Ablauf seines operativen Geschäfts entstammen), Dividenden, Zinsen (außer Zinsen auf den ausstehenden Verkaufspreis von verkauften Betriebsvermögensteilen), Annuitäten und Gewinne aus Verkäufen oder Tauschgeschäften von Aktien und Wertpapieren (Gesetzesabschnitt 165(g)(3)(B) ), Best. .§ 1.165-5(d)(2)(iii) sieht vor, dass die Bruttoeinnahmenprüfung für alle Steuerjahre gilt, während der die Tochtergesellschaft existiert hat. Gemäß der Bestimmung in § 1.1502-80(c) wird das Aktienvermögen einer Tochtergesellschaft nach Gesetzesabschnitt 165 nicht als wertlos angesehen, bis unmittelbar vor dem Zeitpunkt, an dem entweder (1) die Aktien im Sinne der Bestimmung in § 1.1502-19(c)(1)(iii) wertlos sind, oder (2) das Tochterunternehmen aus welchem Grund auch immer nicht weiter Teil der Unternehmensgruppe ist. Nach Gesetzesabschnitt 82(c) führt der Verkauf oder der Tausch einer Anleihe, ungesicherten Schuldverschreibung, Schuldverschreibung, Zertifikats oder eines anderen Verbindlichkeitsnachweises durch ein Finanzinstitut (Banken eingeschlossen) im Allgemeinen zu einem „Gewöhnlichen Gewinn“ oder „Verlust“. Wertlose Aktien einer angeschlossenen Bank (von der das steuerzahlende Unternehmen mindestens 80 % von jeder Aktienklasse besitzt) geben nur dann Anlass zu einem Abzug von „Gewöhnlichem Verlust“, wenn die Aktien wertlos werden. Fakten. Mutterunternehmen und seine inländischen Unternehmenstöchter gehören zu einem Unternehmenszusammenschluss, der traditionell eine konsolidierte US-Steuererklärung eingereicht hat. Das Mutterunternehmen ist ein Spar- und Darlehensunternehmen, und die zur Debatte stehende Tochterfirma (Tochter), von der die Mutterfirma alle ausstehenden Wertpapiere besitzt, war als bundesweit zugelassene Sparkasse tätig und stellte den Haupttochterbetrieb der Muttergesellschaft dar. Das Mutterunternehmen und eine seiner Tochtergesellschaften, die keine Bank war, stellten am Datum 1 Antrag auf Insolvenz gemäß Kapitel 11 [des US-amerikanischen Insolvenzgesetzes, Anm. d. Übers.]. Der Insolvenzantrag wurde durch die Beschlagnahme des Tochterunternehmens durch das Office of Thrift Supervision4 und Übergabe in die Insolvenzverwaltung durch die Federal Deposit Insurance Corporation (FDIC)5 am Datum 2 beschleunigt, unmittelbar darauf gefolgt von einem Insolvenzverkauf von im Wesentlichen allen Vermögenswerten der Tochterfirma. Die FDIC arbeitet als Insolvenzverwalter weiter im Auftrag des Tochterunternehmens und hält deren verbleibende Vermögenswerte (einschließlich des Verkaufserlöses). Der Insolvenzverkauf war eine steuerbare Transaktion, bei der eine separate Körperschaft im Wesentlichen das gesamte Vermögen des Tochterunternehmens aufkaufte und alle ihrer Einlagen und gewisse weitere Verbindlichkeiten übernahm. Die Mutterfirmengruppe wies mit Hinblick auf den Verkauf in ihrer konsolidierten Steuererklärung einen Nettoverlust aus.
Seit dem Verkauf bestehen die Aktivposten der Tochterfirma im Grunde aus den Bareinnahmen, von denen ein Teil in handelsfähige Wertpapiere investiert worden, sowie aus gewissen internen Ansprüchen und anderen Klagegegenständen. Am Datum 3 reichten die Mutterfirma und ihre insolvente Tochter einen Vorschlag für einen Sanierungsplan gemäß Kapitel 11 ein. Der Plan hängt von der Zustimmung des Insolvenzgerichts zu einem Vorschlag für eine Vergleichsvereinbarung ab, die zahlreiche Streitpunkte zwischen der Muttergesellschaft und ihrer insolventen Tochter, dem Unternehmen, das im Wesentlichen das gesamte Vermögen der Tochterfirma gekauft hat, und der FDIC löst. Die existierenden ausstehenden Aktien der Muttergesellschaft werden zum Datum des Inkrafttretens des Plans annulliert, und es wird zur Zeit erwogen, neue Stammaktien der sanierten Muttergesellschaft an bestimmte Anspruchsinhaber auszugeben. Die Einrichtung eines Liquidierungstrusts6 ist ebenfalls in dem Plan vorgesehen. Zu der Zeit, als die Sondervereinbarung mit dem IRS (PLR)7 ausgestellt wurde, bei der jede mögliche Eintreibung der Ansprüche des Insolvenzverwalters ignoriert wurden, übersteigen die ausstehenden Schulden des Tochterunternehmens dessen Vermögen, und so wird erwartet, dass die Tochterfirma in der Insolvenz verbleibt. Die Muttergesellschaft hat eine korrigierte Steuergrundlage in den Aktien ihrer Tochter von mindestens einem nicht offengelegten Betrag; die Tochterfirma verbleibt im Verbund der Mutterunternehmensgruppe, und die Mutterfirma hat keinen Abzug für wertlose Aktien bezüglich der Aktien des Tochterunternehmens gem. der Bestimmung in § 1.1502-80(c) geltend gemacht. Die Muttergesellschaft erwartet die Feststellung ihres Verlusts aus den Aktien ihrer Tochterfirma spätestens, wenn diese Aktien bei der Abwicklung der Insolvenzverwaltung der Tochter annulliert werden. Die Muttergesellschaft kann sich jedoch darum bemühen, ihre Aktienanteile an der Tochter zu einem früheren Zeitpunkt aufzugeben. In jenem Falle wird das Mutterunternehmen den Verlust zum Zeitpunkt der Abandonnierung verzeichnen. Schlussfolgerung: Der IRS legte fest, dass, vorausgesetzt, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Abzugs für wertlose Wertpapiere erfüllt sind, die Muttergesellschaft einen Gewöhnlichen Verlust für ihren Anteil an den Aktien des Tochterunternehmens geltend machen kann. Das Mutterunternehmen gab an, dass die Aktien gemäß Gesetzesabschnitt 165(g)(1) zum in der Bestimmung von § 1.1502-80(c) angegebenen Zeitpunkt wertlos seien, und der IRS schloss daraus, dass die Muttergesellschaft die Zusammenschlussvoraussetzungen gemäß Gesetzesabschnitt 165(g)(3) erfüllte, wo sie sowohl die Prüfung der Eigentümerschaft als auch die Bruttoeinnahmenprüfung bestand. Die Prüfung auf Eigentümerschaft war leicht zu bestehen aufgrund der Fakten, dass (1)das Mutterunternehmen alle Aktien an der Tochtergesellschaft direkt besaß, (2)die Muttergesellschaft sich nicht nach der Bestimmung in § 1.597-4(g) dafür entschied, die Tochter aus dem Verbund auszugliedern, und (3) das Tochterunternehmen weiterhin eine Filiale bleiben würde, bis dass es aufgelöst würde oder bis dass die Muttergesellschaft seine Aktien aufgeben würde. Der IRS untersuchte dann den Wortlaut und die Rechtsgeschichte des Gesetzesabschnitts 165(g)(3)(B) und 8 bestimmte, dass die Zinsen auf und die Gewinne aus dem Verkauf der Liegenschaften und von Konsumentenkrediten der Tochterfirma als aktive Einnahmen zum Zweck der Anwendung der Bruttoeinnahmenprüfung zu sehen waren. Der IRS argumentierte, dass die Bruttoeinnahmenprüfung als Mechanismus gedacht war, um festzustellen, ob ein Tochterunternehmen eine Betriebsgesellschaft (für die ein „Gewöhnlicher Verlust“ zulässig sein kann) oder eine Dachgesellschaft war (für die ein „Gewöhnlicher Verlust“ unzulässig ist). Das Tochterunternehmen war klar eine Betriebsgesellschaft, die bedeutende Leistungen erbrachte im Zusammenhang mit den Banktransaktionen, die Einkommen und Gewinn abwarfen. Der IRS stellte fest, dass die Rechtsgeschichte des Gesetzesabschnitts 582(c) weiterhin anzeigt, dass es eher angemessen ist, Gewinne aus Transaktionen, bei denen es um Verschuldungsgegenstände geht, bei Geschäftsbanken als gewöhnliches Einkommen abwerfend zu behandeln, da diese Posten Inventar- oder Lagerposten ähneln. Daher – so die Argumentation des IRS – sollten derartige Gewinne aus solchen Transaktionen nicht als passiv im Sinne des Gesetzesabschnitts 165(g)(3)(B) . § 165 Verluste behandelt werden. Die Muttergesellschaft kann bis zum letzten Tag des SteuerJAHRES2012 den Gewöhnlichen Verlust in den Büchern der WMIH realisieren. Bis dann ... WARTEN WIR AB!!! Tut mir leid, dass es so lang geworden ist, aber es ist wichtig, dass wir nach vorne schauen, und nicht zurück. ~Don~
Erklärungen
1) Bitte im folgenden Text beachten, dass sich die US-amerikanische Rechnungslegung/Bilanzierung von der deutschen im Detail unterscheiden kann und entsprechend Begriffe ggf. mit unterschiedlicher Bedeutung belegt sind. Anm. d. Übers. 2) IRS = Internal Revenue Service, US-amerikanische Finanzbehörde, Anm. d. Übers. 3) Der Verfasser scheint an einigen Stellen Einzahl und Mehrzahl nicht sauber zu trennen sowie Genitive außer Acht zu lassen. Anm. d. Übers. 4) US-amerikanische Sparkassenaufsichtsbehörde, Anm. d. Übers. 5)US-amerikanischer Einlagensicherungsfonds, Anm. d. Übers. 6)Diese Übersetzung wird in enger Anlehnung ans Englische gewählt, weil ein vergleichbares Organ im deutschen Insolvenzrecht so nicht existiert. Anm. d. Übers. 7)rivate Letter Ruling: Entscheidung der US-Steuerbehörde auf ein Verfahrenshilfeersuchen eines Steuerpflichtigen hin. Im Allgemeinen nicht öffentlich. Anm. d. Übers. 8)Hier wird auf das im angelsächsischen Recht gängige Vorgehen des Bezugs auf die Rechtspraxis (inkl. Präzedenzfälle) Bezug genommen. Anm. d. Übers. |