Alle festgenommenen IS-Kämpferinnen dürfen nach rechtsstaatlicher Auffassung nicht an ihre Heimatländer ausgeliefert werden.
Nur im Irak besteht rechtsstaatlich die Möglichkeit sie für alle Verbrechen angemessen zu bestrafen. Angemessen ist in diesem Zusammenhang natürlich nur die Anwendung der Verhältnismässigkeit der Mittel, die gerade in Deutschland für diese Fälle nicht vorhanden ist. Hier würde unter dem Deckmantel der Humanität den Tätern nicht die angemessene Strafe zu Teil werden, die sie in Ansehung der Taten und der Opfer begünstigt und/oder verschont.
Im Strafverfahren nach deutschem Recht würde eine Anklageerhebung alle Anklagepunkte gar nicht erst vorbringen, weil die zu erwartende Strafe für diese Fälle nicht ins Gewicht fallen würde. Also ist es rechststaatlich lupenrein und angemessen diese deutsche Vorschrift bei der Anklageerhebung im Irak entsprechend anzuwenden, und zwar auf alle Anklagepunkte, die die deutsche Staatsanwaltschaft nach deutschem Recht in Deutschland erheben könnte.
Dies ist aber für den Tatbestand des bewaffneten Angriffs auf den Irak nicht möglich. Das kann nur ein Gericht im Irak entscheiden. Allenfalls ein deutsches Gericht, was die irakische Strafgesetzgebung anwenden müsste wäre denkbar. Nur leider ist das nicht möglich, weil für diesen Fall die Todesstrafe einzig vorgesehen ist, die von einem deutschen Gericht nicht verhängt werden darf.
Also geben wir dem irakischen Staat die Möglichkeit rechtsstaatliche Gerechtigkeit walten zu lassen. Die Prozeßbeobachter sollten in diesem Zusammenhang darauf achten, dass die Angehörigen der Opfer angemessen vertreten sind, dass keine religiöse Anwendung von islamischer Willkür stattfindet, und dass die gleichen Prozeßbedingungen wie im gerade zu Ende laufenden NSU-Prozeß herrschen.
Oder
wir sorgen dafür, dass die Täterinnen nicht einer nationalen Gerichtsbarkeit zugeführt werden und genau wie in den Nürnberger Prozessen einem internationalem Trubunal zugeführt werden, das aus Mitgliedern besteht, die nicht dem Herkunftsland der Täterinnen (=Deutschland) angehören. Angemessen wäre da Saudi Arabien, Iran und Irak. Ersatzweise könnte man auch Syrien nehmen.
Die einzige strittige Frage wäre, ob es gestattet ist die sterblichen Überreste auszuliefern, wenn zu befürchten ist, dass christliche Verwandte die Grabstätte zu einem Wallfahrtsort mißbrauchen. Da würde juristisches Neuland betreten werden, das mit dem Fall Rudolf Heß nicht zu vergleichen ist.
Im Namen des (irakischen) Volkes !
Der Chartlord |