§5 Absatz 1 (1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.
Also Freunde, das Gericht muss mit allen Hinweisen bombardiert werden und muss sich eigentlich alle diesen auch nachgehen.
Und §97 Absatz 1
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben....
vielleicht hat sich der ganze Sachbestand geändert nach dem Verkauf des Fonds. Vielleicht ist IVG gar nicht mehr zahlungsunfähig und die ausstehenden Kredite können bezahlt werden. Es heißt im Vertrag, dass über den Verkaufspreis Stillschweigen vereinbart wurde, aber "insolvente" Firma müsste mindestens dem Gericht verkaufspreis mitteilen.
Da ich aber zu unfähig bin und immer nur zwischendurch etwas ins Feuer reinschmeiße, so wäre es ganz gut, wenn einer mit mehr ahnung das dem Gericht unter die nase schieben würde |