" Sie hat keinen Termin genannt wann sie ihre Entscheidung mitteilt, ob sie eine Berufung zulässt, aber sie hat ihr Verständnis geäußert, dass es sehr dringend ist. "
Noch mal eine Zusammenfassung :
1. Vor ca. 1 Monat hatte Slingers den nächsten Anhörungstermin für den 28.10. angesetzt. Wir hatten lang und breit hier diskutiert, ob sie damit das GS erst abwarten will. 2. Zwischenzeitlich wurde die abgelehnte Berufung nach erfolgter mehrwöchiger Bedenkzeit für die Begründung, zur Entscheidung an Slingers durch die höhere Instanz zurück verwiesen. Was im übrigen allgemeine Verwunderung auslöste, wieso die ursprünglich ablehnende Richterin erneut darüber befindet. 3. Wenn der Termin am 28.10. nicht abgesagt wurde ( mir ist nichts bekannt ), so sollte bis übermorgen klar sein, ob eine weitere Anhörung erfolgt. 4. Gibt Slingers der Berufung statt, erübrigt sich der Anhörungstermin am 28.10. und die Entscheidung zur Zuständigkeit wird vom Berufungsgericht getroffen.
Oder :
5. Slingers erklärt die Berufung für überflüssig und die Nichtzuständigkeit als doch gegeben. Best Case. 6. Slingers lehnt ab, bekräftigt die Zuständigkeit und eröffnet am 28.10. das Verfahren. Worst Case. 7. Slingers bekräftigt zwar die Zuständigkeit, aber weist die Klage von Mostert als unbegründet ab oder vertagt die Entscheidung über deren Zulassung bis Februar 2022, koppelt das an ein abgeschlossenes GS. |