Verstehe nicht warum ich eine schwarze bekomme ??
Bitte hier lesen..
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2.1. Vorteile einer Eigenverwaltung aus Schuldnersicht
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird im Regelfall vom Insolvenzgericht gem. §§ 27 Abs. 1, 56 InsO ein Insolvenzverwalter bestellt, auf den gem. § 80 InsO das Recht des Schuldners, sein Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, übergeht. Bei einem insolventen Unternehmen mit laufendem Geschäftsbetrieb hat dieser Verlust der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis insbesondere zur Folge, dass die Geschäftsleitung / der Unternehmer zur Fortführung des Geschäftsbetriebes bereits aus Rechtsgründen nicht mehr in der Lage ist. Allein der Insolvenzverwalter entscheidet darüber, ob – und wenn ja, in welchem Umfang – der Geschäftsbetrieb aufrechterhalten wird. Liegen hingegen die Voraussetzungen einer Eigenverwaltung vor, hat es der Gesetzgeber allerdings schon bisher als vertretbar – wenn nicht sogar als vorteilhafter – angesehen, die Verwaltungs- und Vertretungsbefugnis – entgegen § 80 InsO – nicht auf einen Insolvenzverwalter übergehen zu lassen; sie verbleibt dann – trotz eröffnetem Insolvenzverfahren – beim Schuldner. Die Geschäftsleitung eines in Insolvenz befindlichen Unternehmens hat damit die Möglichkeit, erforderliche Restrukturierungsmaßnahmen auf der Grundlage eines Sanierungskonzeptes auch unter Insolvenzbedingungen „in eigener Regie“ erfolgreich umzusetzen, ohne dabei für die Umsetzung dieser Maßnahmen von einem Insolvenzverwalter unmittelbar abhängig zu sein. Der Sanierungsprozess ist damit von Beginn an planbar. Ein weiterer Vorteil dieses Instruments liegt darin, dass das schuldnerische Unternehmen weiterhin in direktem Kontakt zu seinen Vertragspartnern, mithin den Kunden und den Lieferanten, treten kann, um dort für Vertrauen zu werben. Die Geschäftsleitung kann des Weiteren selbst mit potentiellen Investoren verhandeln und behält auch insoweit die Zügel in der Hand.
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