Der Europäische Gerichtshof kann dem Bundesverfassungsgericht gar nichts, da er diesem nicht übergeordnet ist. Im Gegenteil hätte das Bundesverfassungsgericht Grundrechte betreffend eine höhere Gewalt als der Europäische Gerichtshof. Prinzipiell gibt es aber eine einfache Aufgabenteilung. Der EuGH befasst sich mit europäischen Dingen, das BVerfG mit Nationalen. Das heißt, dass das BVerfG nicht in der Lage ist die EZB-Anleihenkäufe zu stoppen, aber es kann der Bundesbank als nationale Einheit verbieten an diesen Käufen teilzunehmen. Das heutige Urteil geht meines Erachtens über das von mir Erwartete hinaus. Aus meiner Sicht wäre zu erwarten gewesen, dass die Bundesbank EZB-Anleihenkäufe nur mittragen darf, solange der Anteil an den Anleihenkäufen kleiner oder gleich dem Stammkapitalanteil der Bundesbank an der EZB ist. Stattdessen wurde der Bundesbank vollständig untersagt an diesen Programmen teilzunehmen. Auch in drei Monaten hat der EuGH etwas hierzu nichts zu sagen, selbst wenn er für sich feststellt, dass alles okay ist. Der EuGH kann der Bundesbank nichts vorschreiben, was ihr vom BVerfG untersagt wird. Dementsprechend muss die EZB entweder in Kauf nehmen, dass der größte Geldgeber sich nicht mehr beteiligt oder er wird eine stichhaltige Begründung liefern müssen, was je nach Stimmung der Karlsruher Richter schwierig sein kann. Ein Ausscheiden der Bundesbank würde aber mit Sicherheit auch die Teilnahme anderer nationaler Notenbanken in Geberländern nach sich ziehen. |