seit heute gibt es auf der website von AIA eine ergänzung zur Tagesordnung. Sehr interessant!!
Ergänzung der Tagesordnung zur ordentlichen Hauptversammlung der Advanced Inflight Alliance AG am 07. Juni 2010 aufgrund Minderheitsverlangens
Durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 30. April 2010 sowie in der Financial Times vom 30. April 2010 wurde die ordentliche Hauptversammlung der Advanced Inflight Alliance AG vom 07. Juni 2010, 10.00 Uhr, im Konferenzzentrum München, Hanns Seidel Stiftung, in 80636 München einberufen. Auf Verlangen des Aktionärs Otto Dauer, der den erforderlichen Aktienbesitz von 500.000 Aktien nachgewiesen hat wird nach §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 Satz 2 AktG die Tagesordnung um den folgenden zusätzlichen Tagesordnungspunkt 11 ergänzt:
11. „Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 AktG: I. Es wird eine Sonderprüfung gemäß & 142 Abs. 1 AktG eingesetzt, die alle Vorgänge der Geschäftsführung zum Gegenstand hat, die im Zusammenhang mit den folgenden Prüfungsaufträgen stehen: 1. Mit der Ad-hoc Mitteilung vom 03.02.2010 veröffentlichte die Gesellschaft eine Korrektur der Geschäftszahlen des Jahres 2008 nach IAS 8. Als Grund gab die Gesellschaft fehlende Rückstellungen im Jahresabschluss 2008 in signifikanter Höhe an. Diese Korrekturen hatten wegen der Änderung der Eröffnungsbilanzzahlen auch Auswirkungen auf die Aufstellung des Konzernjahresabschlusses 2009 und werfen insbesondere folgende, nähere zu prüfenden Fragen auf: a. Welche Bonus-Ansprüche bestanden im Geschäftsjahr 2008 bei welchen Tochtergesellschaften der Gesellschaft, welche Rückstellungen wurden hierfür gebildet und welche Bonus-Zahlungen erfolgten zu welchem Zeitpunkt an wen in 2009 mit welchen Auswirkungen auf das Konzernergebnis in 2009? b. Warum sind Rückstellungen bei einer Tochtergesellschaft trotz Prüfung durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young AG unterblieben? Einzufordern ist eine schriftliche Erklärung der Ernst & Young AG zu dieser Fragestellung. c. Wer war in welcher Funktion namentlich für die Bildung der unterbliebenen Rückstellungen verantwortlich?
d. Wer hat die Vollständigkeitserklärung gegenüber der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft abgegeben und wer erhielt wann Kenntnis vom Inhalt der Vollständigkeitserklärung? Da der aufgestellte Jahresabschluss der Tochtergesellschaft offensichtlich nicht vollständig war, kann die Vollständigkeitserklärung nicht korrekt gewesen sein. e. Welche Konsequenzen hat der Vorstand vor dem 03.03.2010 gegen die Verantwortlichen der betroffenen Tochtergesellschaft ergriffen? Welche ergriffenen Maßnahmen hat der Vorstand nach dem 03.03.2010 weiterverfolgt und welche nicht? f. Welche Maßnahmen hat der Vorstand vor dem 03.03.2010 ergriffen, um steuerliche und steuerrechtliche Nachteile für die betroffenen Tochtergesellschaft abzuwenden? Welche ergriffenen Maßnahmen hat der Vorstand nach dem 03.03.2010 weiterverfolgt und welche nicht? g. Wurde die Bilanz der betroffenen Tochtergesellschaft für 2008 handels- und steuerrechtlich analog der IAS 8 Änderung im Konzern geändert? Wenn nicht, warum nicht? 2. Mit der Ad-hoc Mitteilung vom 03.02.2010 veröffentlichte die Gesellschaft ferner, dass auch im ersten Halbjahr 2009 keine Bonusrückstellungen bei der betroffenen Tochtergesellschaft gebildet wurden und das dritte Quartal zugunsten des ersten Halbjahres beim unterjährigen Ergebnis belastet wurde: a. Handelt es sich um die gleiche Tochtergesellschaft und die gleichen Geschäftsführer? b. Handelte es sich im dritten Quartal 2009 um Bonusrückstellungen oder Bonuszahlungen oder andere Auszahlungen an die Bonusbegünstigten? c. Entspricht die Betragshöhe den tatsächlichen Bonus-Ansprüchen? d. Welche Maßnahmen hat der Vorstand zur Kontrolle und ggf. Richtigstellung der Vorgänge unternommen? 3. Im jüngst veröffentlichten Geschäftsbericht 2009 wird von zusätzlichen Anwaltshonoraren zugunsten des damals als Aufsichtsratsvorsitzenden agierenden Herrn Dr. Rüdiger Berndt in Höhe von T€ 59 zusätzliche zu den Aufsichtsratshonoraren berichtet. a. Welche und wenn ja wie viele Genehmigungen welchen Datums durch den Aufsichtsrat gibt es zu dem betroffenen Mandat? Wie viele anwaltliche Gutachten von welchen Anwaltskanzleien welchen Datums mit welcher Empfehlung zur Rechtsmäßigkeit des Anwaltshonorars gibt es? Gibt es auch Gutachten mit der Empfehlung der Rückforderung? Falls ja, warum wurde das Honorar nicht zurückgefordert? II. Zum Sonderprüfer wird Herr Christof Stadter, Deloitte & Touche GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Rosenheimer Platz 4, 81669 München, bestellt, mit der Maßgabe, dass er bei Bedarf Hilfspersonal seiner Wahl zur Durchführung der Prüfung heranziehen kann“ München, im Mai 2010 Advanced Inflight Alliance AG Der Vorstand |