Am Konzept der Riester-Rente wird von verschiedenen Seiten Kritik geübt.
* Eine Gruppe von Ökonomen hat im Dezember 2007 in einer Studie[1], die am 10. Januar 2008 in der Zeit[2] besprochen wurde, festgestellt:
* Die Frage, ob die Subventionen der Versicherungsanbieter durch die Riester-Förderung einen schweren Verstoß gegen die marktwirtschaftliche Ordnung darstellen, sei noch offen. * Die Ergebnisse der Studie suggerierten, dass ein Einfluss der Riester-Förderung auf die Sparneigung der Haushalte mit unterdurchschnittlichem Einkommen nicht existent oder sehr klein sei. * Die vielen im Beobachtungszeitraum abgeschlossenen Riester-Verträge deuteten auf einen hohen Verdrängungseffekt [anderer Sparformen] bzw. starke Mitnahmeeffekte hin.
* In der ARD-Sendung "Monitor" vom 10. Januar 2008 wurde darauf aufmerksam gemacht, dass vor allem für Geringverdiener, aber auch für Personen, die längere Zeiten beschäftigungslos sind, die Riesterrente ein Verlustgeschäft sei, da es nicht der Grundsicherung zugeschlagen, sondern verrechnet wird. Somit diene der erwirtschaftete Anspruch der Entlastung des Staates[3]. Allerdings wurde ebenjene Sendung von mehreren Seiten scharf kritisiert, weil genau dieser Grundgedanke der privaten Altersvorsorge, nämlich die Entlastung der Allgemeinheit durch die Verantwortung des Einzelnen, erst gar nicht zur Sprache kam und damit der handwerkliche Grundsatz journalistischer Ausgewogenheit verletzt wurde.[4]
* Die Leistungen aus einer Riester-Rente sind in der Auszahlungsphase voll einkommensteuerpflichtig (nachgelagerte Besteuerung). Durch Zahlung der sogenannten Riester-Zulage wird für die Altersvorsorgebeiträge ein Zuschuss gewährt. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird auf Antrag geprüft, ob die Beiträge durch die Riester-Zulage zumindest von der Einkommensteuer freigestellt wurden (Günstigerprüfung). Wenn nicht, so werden die Beiträge als zusätzliche Sonderausgaben anerkannt und damit von der Einkommensteuer freigestellt, die Einkommensteuer wird im Gegenzug um die (gesondert zu beantragende) Zulage erhöht. In vielen Fällen (Veranlagung gemäß Grundtabelle, Doppelverdienerehepaare) ist die Riester-Zulage also kein „Geschenk” des Staates, sondern dient lediglich dazu, eine doppelte Besteuerung zu verringern. Sozialversicherungsbeiträge fallen auf die Beiträge aber immer an.
* Sozialversicherungsbeiträge fallen auf die Beiträge in der Einzahlungsphase stets an. In der Auszahlungsphase findet für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung nun eine Doppelverbeitragung in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung statt: der Beitrag in der Krankenversicherung der Rentner bemisst sich nach dem Gesamteinkommen, d. h. einschließlich der Auszahlung aus der Riester-Rente. – Nach § 238a SGB V werden „die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen (§ 240 Abs. 1), bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt”. Zu den sonstigen Einnahmen gehören auch die Auszahlungen der Riester-Rente. Bei pflichtversicherten Rentnern findet hingegen keine Verbeitragung statt.
* Die EU-Kommission bemängelt, dass verschiedene Regelungen gegen den EG-Vertrag verstießen. Ein Vertragsverletzungs-Verfahren wurde eingeleitet. Zu den bemängelten Vorschriften zählen vor allem die Forderung nach unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland und die Förderung von Erwerb von Wohneigentum nur in Deutschland. Aus Sicht der EU ist dabei vor allem zu beanstanden, dass die derzeitigen Regelungen die Freizügigkeit der Arbeitskräfte beeinträchtigen könnte, da die Förderung für denjenigen keinen Vorteil bietet, der nur eine begrenzte Zeit in Deutschland arbeitet. Das Bundesministerium der Finanzen hält dem entgegen, dass die Riester-Rente zum Ausgleich der Kürzungen durch die Reform der gesetzlichen Rentenversicherung 2001 geschaffen wurde und daher nur der durch diese Kürzung betroffene Personenkreis gefördert werden muss. Weiter wird angeführt, dass trotz der späteren Rückforderung der Förderung der auf die Zulagen entfallende Zinsertrag beim Anleger verbleibt und dieser daher sehr wohl einen Vorteil aus der Förderung habe.
* Darüber hinaus führt die Bindung der Förderung an den dauernden Wohnsitz (Gesetzeswortlaut: „unbeschränkte Steuerpflicht”) in Deutschland aber auch dazu, dass diese Regelung für diejenigen Kapitalanleger nicht von Interesse ist, die mit dem Gedanken spielen, ihren Lebensabend im Ausland zu verbringen. Diese Regelung wird daher von einigen Anlegern als Beeinträchtigung ihrer Bewegungsfreiheit empfunden. Hierzu ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Staat mit der Förderung auf die Besteuerung der Anlagebeträge in der Ansparphase verzichtet (oder stattdessen eine Zulage zahlt) und stattdessen die spätere Rente besteuert. Der Sparer, der im Alter seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, könnte sich dadurch der Besteuerung entziehen.
* Kapitalanleger kritisieren, dass die Kapitalgarantie die Rentabilität der Geldanlage mindert. Im Allgemeinen werden Rendite und Risiko als direkt voneinander abhängig gesehen. Die Verringerung des Risikos für den Anleger bringe daher Renditeeinbußen mit sich. * Verbraucher und Verbraucherschutzverbände bemängeln, dass das angesparte Vermögen nur als lebenslange Rente, aber nicht als Einmalbetrag ausgezahlt werden darf. Dies schränke den Nutzen ein und sei eine unangemessene Bevormundung des Bürgers und Einschränkung seiner Eigenverantwortung.
* Ein Sonderausgabenabzug der Ehefrau ist nach dem 3. Lebensjahr des Kindes ausgeschlossen, wenn diese nicht wieder arbeiten geht. Der Aufbau einer eigenständigen Riester-Rente für die Frauen wird erschwert, insbesondere auch in Hinblick auf die stark eingeschränkte Vererbbarkeit der Rentenansprüche (keine Kapitalauszahlung).
Quelle:http://de.wikipedia.org/wiki/Riester-Rente |