Wird nur aufgebauscht, wie gehabt. Meine persönliche Einschätzung: Das PartG verlangt zwar eine "unverzügliche" Weiterleitung einer unzulässigen Spende an den Bundestagspräsidenten, aber "unverzüglich" bedeutet im deutschen Recht keineswegs "sofort". Als letzter Termin wird sogar Ausdrücklich der Zeitpunkt des Rechenschaftsberichtes genannt. Das kann man dahingehend auslegen, dass dem Empfänger eine angemessene Prüfzeit über die Rechtmäßigkeit zugestanden wird. Nur weil das Geld von einem Schweizer Konto kam, ist die Spende nicht automatisch unzulässig. Ist Der Spender Deutscher/EU-Bürger oder das Unternehmen zu mindestens 50% deutsch/EU-ländisch, wäre die Spende wieder legal. Das zu prüfen kann dauern. Fraglich ist allerdings ob die Rücküberweisung zulässig war. Man könnte aber aus AfD-Sicht argumentieren, dass mit der Rückgabe eben die Nichtannahme der Spende klar gemacht werden sollte. Außerdem bleibt die Frage ob man einen Geldbetrag den man zurücksendet " überhaupt angenommen" hat. Wenn überhaupt, dann ein Formfehler , da spricht in zwei Monaten keiner mehr drüber. |